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§ 1327 ABGB – Ersatzanspruch der Hinterbliebenen bei Tötung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1327 ABGB ordnet an, dass bei einer Körperverletzung, die zum Tod führt, sämtliche Kosten ersetzt werden müssen. Zusätzlich steht den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete gesetzlich zu sorgen hatte, Ersatz für den dadurch entgangenen Unterhalt zu. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber diesen Personen; der Ersatz bemisst sich nach dem konkret entgangenen Unterhalt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.

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Rechtsprechung zu § 1327 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.