§ 1330 ABGB – Ersatz bei Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1330 ABGB gibt einer Person Anspruch auf Ersatz, wenn ihr durch eine Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder entgangener Gewinn entstanden ist. Gleiches gilt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, sofern er deren Unwahrheit kannte oder kennen musste; hier kann zusätzlich Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden. Wer eine nicht öffentlich gemachte Mitteilung weitergibt, deren Unwahrheit er nicht kennt, haftet nicht, wenn er selbst oder der Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.