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§ 1330 ABGB – Ersatz bei Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1330 ABGB gibt einer Person Anspruch auf Ersatz, wenn ihr durch eine Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder entgangener Gewinn entstanden ist. Gleiches gilt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, sofern er deren Unwahrheit kannte oder kennen musste; hier kann zusätzlich Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden. Wer eine nicht öffentlich gemachte Mitteilung weitergibt, deren Unwahrheit er nicht kennt, haftet nicht, wenn er selbst oder der Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2)Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1330 ABGB

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2026-02-27
2026-01-22
2025-05-05
2025-04-30
2025-04-11
2025-04-11

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.