Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 142 ABGB – Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Kurz erklärt

§ 142 ABGB regelt, dass die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung auch nach dem Tod der betroffenen Person möglich bleibt. In diesem Fall tritt an die Stelle der verstorbenen Person deren Rechtsnachfolger: Die Feststellung, Änderung oder Nichtabstammung kann von den Rechtsnachfolgern ausgehen oder sich gegen sie richten. Damit stellt die Bestimmung klar, wer nach dem Tod der betroffenen Person als Beteiligter in Abstammungsangelegenheiten auftritt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 142 ABGB

92
2017-03-28
2017-02-23
2016-03-15

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.