§ 1478 ABGB – Allgemeine
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung
Kurz erklärt
§ 1478 ABGB legt fest, dass Ersitzung und Verjährung, soweit die Ersitzung eine Verjährung in sich einschließt, innerhalb desselben Zeitraums vollendet werden. Für die eigentliche Verjährung genügt der bloße Nichtgebrauch eines Rechts, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreißig Jahre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.