§ 165 ABGB – Rechnungslegung der Eltern über Kindesvermögen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
Rechtsprechung zu § 165 ABGB
8
2006-06-27
1995-06-29
1994-10-11
1992-11-25
1978-02-23
1970-10-20
1966-03-15
1961-04-12
Verweise auf diese Vorschrift
1