§ 354 ABGB – Begriff des Eigentums
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 354 ABGB definiert das Eigentum als Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach eigenem Willen zu verfahren und jede andere Person davon auszuschließen. Es handelt sich um das umfassende Verfügungs- und Ausschließungsrecht des Eigentümers über seine Sache, sowohl hinsichtlich ihrer Substanz als auch ihrer Nutzungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.
Rechtsprechung zu § 354 ABGB
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2025-10-11
2025-05-23