§ 40 ABGB – Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
Rechtsprechung zu § 40 ABGB
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2024-10-28
2024-06-17
2018-04-19
2018-03-29
2018-03-29
2017-03-27
2016-04-18
Verweise auf diese Vorschrift
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