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§ 564 ABGB – Anforderungen an den letzten Willen Höchstpersönliche Willenserklärung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.

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Rechtsprechung zu § 564 ABGB

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2014-03-24
1985-11-14

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.