§ 564 ABGB – Anforderungen an den letzten Willen Höchstpersönliche Willenserklärung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
Rechtsprechung zu § 564 ABGB
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2017-02-23
2014-03-24
2009-12-18
1985-11-14