§ 572 ABGB – Motivirrtum
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
Rechtsprechung zu § 572 ABGB
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2024-03-21
2023-11-21
2020-08-06
Verweise auf diese Vorschrift
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