§ 726 ABGB – Erbrecht der gesetzlichen Erben
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.
Rechtsprechung zu § 726 ABGB
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2024-04-23
2019-02-26
2004-11-24
2004-11-24
2002-04-24
1998-05-06
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1992-07-02