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Europaius

§ 774 ABGB – Beweislast

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

(1)Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2)Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.

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Rechtsprechung zu § 774 ABGB

7
2018-05-16
2018-05-16
2015-03-24
2014-06-26
2012-04-24
2005-10-17
1963-07-04

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.