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§ 835 ABGB – Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen über Austritt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Wollen die Mitglieder nicht austreten oder geschähe der Austritt zur Unzeit, entscheidet das Los, ein Schiedsmann oder, falls keine Einigung erzielt wird, der Richter, ob die Veränderung unbedingt, gegen Sicherstellung oder gar nicht stattfinden soll. Dieselbe Entscheidungsweise gilt auch bei Stimmengleichheit der Mitglieder.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wollen sie nicht austreten; oder geschähe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber nicht einhellig vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung Statt finden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bey gleichen Stimmen der Mitglieder ein.

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Rechtsprechung zu § 835 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.