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§ 834 ABGB – Sicherstellung oder Austritt bei wichtigen Veränderungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 834 ABGB regelt den Fall, dass bei einer gemeinsamen Sache wichtige Veränderungen vorgeschlagen werden, die der Erhaltung oder besseren Nutzung der Sache dienen sollen. Die überstimmten Miteigentümer können in diesem Fall verlangen, dass ihnen Sicherheit für einen künftigen Schaden geleistet wird. Wird diese Sicherstellung verweigert, können sie stattdessen verlangen, aus der Gemeinschaft auszutreten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.

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Rechtsprechung zu § 834 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.