§ 870 ABGB – Anfechtung wegen List oder Furcht
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Bestimmung legt fest, dass jemand einen Vertrag nicht einhalten muss, wenn er vom anderen Teil durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht im Sinne des § 55 zu dessen Abschluss veranlasst wurde. Die List oder Furcht muss von der anderen Vertragspartei ausgehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
Rechtsprechung zu § 870 ABGB
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Verweise auf diese Vorschrift
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