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§ 871 ABGB – Irrtum über den Vertragsinhalt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 871 ABGB regelt den wesentlichen Geschäftsirrtum: Wer sich über den Inhalt seiner eigenen oder einer ihm zugegangenen Erklärung irrt, und zwar in Bezug auf die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft, auf die sich die Absicht vorrangig richtete, ist nicht gebunden, wenn der Irrtum vom anderen Teil veranlasst wurde, diesem offenkundig auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Ein Irrtum über einen Umstand, über den nach geltenden Rechtsvorschriften eine Aufklärungspflicht des anderen bestand, gilt stets als solcher über den Vertragsinhalt und nicht bloß über Beweggrund oder Endzweck.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
(2)Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 871 ABGB

146
2025-05-20
2025-02-27
2024-06-26
2024-02-21
2024-01-22
2023-05-24
2023-05-24

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.