§ 871 ABGB – Irrtum über den Vertragsinhalt
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 871 ABGB regelt den wesentlichen Geschäftsirrtum: Wer sich über den Inhalt seiner eigenen oder einer ihm zugegangenen Erklärung irrt, und zwar in Bezug auf die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft, auf die sich die Absicht vorrangig richtete, ist nicht gebunden, wenn der Irrtum vom anderen Teil veranlasst wurde, diesem offenkundig auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Ein Irrtum über einen Umstand, über den nach geltenden Rechtsvorschriften eine Aufklärungspflicht des anderen bestand, gilt stets als solcher über den Vertragsinhalt und nicht bloß über Beweggrund oder Endzweck.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.