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§ 897 ABGB – Nebenbestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.

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Rechtsprechung zu § 897 ABGB

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2017-12-15

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