§ 897 ABGB – Nebenbestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.
Rechtsprechung zu § 897 ABGB
14
2018-05-28
2017-12-15
2017-11-17