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§ 92 ABGB – Gemeinsame Wohnung der Ehegatten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 92 ABGB regelt die gemeinsame Ehewohnung. Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen den Wohnungswechsel, muss der andere mitziehen, außer er hat selbst mindestens gleichwertige Gründe dagegen. Unabhängig davon darf ein Ehegatte vorübergehend getrennt wohnen, wenn ihm das Zusammenleben, insbesondere wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar ist oder wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen. Beide Ehegatten können vor oder nach dem Umzug bzw. der getrennten Wohnungnahme gerichtlich feststellen lassen, ob das Verlangen, die Weigerung oder die getrennte Wohnungnahme rechtmäßig war oder ist; das Gericht entscheidet dabei unter Berücksichtigung der familiären Umstände, besonders des Kindeswohls, im Außerstreitverfahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(2)Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 92 ABGB

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2023-06-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.