§ 92 ABGB – Gemeinsame Wohnung der Ehegatten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 92 ABGB regelt die gemeinsame Ehewohnung. Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen den Wohnungswechsel, muss der andere mitziehen, außer er hat selbst mindestens gleichwertige Gründe dagegen. Unabhängig davon darf ein Ehegatte vorübergehend getrennt wohnen, wenn ihm das Zusammenleben, insbesondere wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar ist oder wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen. Beide Ehegatten können vor oder nach dem Umzug bzw. der getrennten Wohnungnahme gerichtlich feststellen lassen, ob das Verlangen, die Weigerung oder die getrennte Wohnungnahme rechtmäßig war oder ist; das Gericht entscheidet dabei unter Berücksichtigung der familiären Umstände, besonders des Kindeswohls, im Außerstreitverfahren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.