§ 929 ABGB – Gewährleistungsausschluss bei wissentlichem Erwerb
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.
Rechtsprechung zu § 929 ABGB
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2024-06-25
1955-12-07
1950-03-18