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§ 25 MRG – Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

Mietrechtsgesetz (MRG)

Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

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Rechtsprechung zu § 25 MRG

8
2021-02-24
2019-07-31
2015-11-23
2015-03-24
2014-07-25
2000-06-15
1996-03-13
1988-09-06

Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.