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§ 1 StGB – Keine Strafe ohne Gesetz

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 1 StGB legt fest, dass eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Es darf keine schwerere Strafe verhängt werden als jene, die zur Tatzeit angedroht war. Eine vorbeugende Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder Maßnahme zur Tatzeit vorgesehen war. Wird nur eine der Art nach vergleichbare vorbeugende Maßnahme angeordnet, darf dies den Täter nicht ungünstiger behandeln, als es das zur Tatzeit geltende Gesetz erlaubt hätte.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.

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Rechtsprechung zu § 1 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.