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§ 127 StGB – Diebstahl

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 127 StGB stellt den Diebstahl unter Strafe: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sich oder einen Dritten durch ihre Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, begeht Diebstahl. Die Vorschrift gilt für jede Person, die eine solche Wegnahme vornimmt. Voraussetzung ist der Vorsatz, sowohl hinsichtlich der Wegnahme als auch hinsichtlich der unrechtmäßigen Bereicherung sich selbst oder eines Dritten. Als Rechtsfolge droht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 127 StGB

1 007
2026-06-01
2026-05-29
2026-05-28
2026-05-21
2026-05-19
2026-05-06
2026-04-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.