§ 15 StGB – Strafbarkeit des Versuches
Kurz erklärt
§ 15 StGB legt fest, dass vorsätzliche strafbare Handlungen nicht nur bei Vollendung, sondern auch im Versuch strafbar sind, ebenso jede Beteiligung an einem Versuch. Ein Versuch liegt vor, sobald der Täter seinen Entschluss, die Tat auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine unmittelbar der Ausführung vorangehende Handlung betätigt. Nicht strafbar sind Versuch und Beteiligung daran, wenn die Vollendung unter keinen Umständen möglich war, sei es wegen fehlender persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse des Handelnden, sei es wegen der Art der Handlung oder des Tatgegenstands.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2)Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3)Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Rechtsprechung zu § 15 StGB
2 050
2026-06-08
2026-06-01
2026-05-29
2026-05-22
2026-05-21
2026-05-20
2026-05-20
2026-05-19
Verweise in dieser Vorschrift
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