Kurz erklärt
Die Bestimmung stellt sexuelle Handlungen unter Ausnützung einer Autoritätsstellung unter Strafe. Erfasst sind Minderjährige in absteigender Linie verwandt, Wahlkinder, Stiefkinder, Mündel oder der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehende Personen. Ebenso strafbar sind Angehörige von Gesundheitsberufen oder Seelsorger gegenüber betreuten Personen, Beschäftigte einer Erziehungsanstalt gegenüber dort betreuten Personen sowie Beamte gegenüber Personen in amtlicher Obhut, jeweils bei Ausnützung der eigenen Stellung. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Wird unter diesen Umständen eine Belästigung nach § 218 Abs. 1a begangen, beträgt die Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer 1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder 2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer 1. als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person, 2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder 3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3)Wer eine sexuelle Belästigung nach §
218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.