§ 217 StGB – Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
Kurz erklärt
§ 217 StGB stellt unter Strafe, wer eine Person – auch wenn sie bereits der Prostitution nachgeht – der Prostitution in einem anderen Staat als ihrem Heimat- oder gewöhnlichen Aufenthaltsstaat zuführt oder dafür anwirbt. Die Strafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, bei gewerbsmäßiger Begehung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer eine solche Person zudem durch Täuschung über dieses Vorhaben zur Ausreise verleitet, sie mit Gewalt oder gefährlicher Drohung dazu nötigt oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums ins Ausland befördert, wird mit Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 217 StGB
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2025-03-03
2024-09-09
2024-01-25
2023-05-03
2023-05-03
2023-02-08
2023-02-08
2023-01-31
Verweise auf diese Vorschrift
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