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§ 231 StGB – Gebrauch fremder Ausweise

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 231 StGB stellt unter Strafe, wer einen amtlichen Ausweis, der für eine andere Person ausgestellt wurde, im Rechtsverkehr so verwendet, als wäre er für ihn selbst ausgestellt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Gleich bestraft wird, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis überlässt, in der Absicht, dass ihn eine nicht berechtigte Person im Rechtsverkehr als für sie ausgestellt gebraucht. Straflos bleibt dabei, wer den Ausweis freiwillig zurücknimmt, bevor ihn der Nichtberechtigte verwendet hat, oder auf andere Weise die Gefahr eines solchen Gebrauchs beseitigt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt, daß er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.
(3)Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.

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Rechtsprechung zu § 231 StGB

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2026-05-22
2026-05-06
2026-03-03
2026-02-18
2026-01-12
2026-01-07
2025-05-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.