§ 278g StGB – Reisen für terroristische Zwecke
Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
Rechtsprechung zu § 278g StGB
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2026-04-16
2024-02-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 278bTerroristische Vereinigung
- § 278cTerroristische Straftaten
- § 278eAusbildung für terroristische Zwecke
- § 278fAnleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Verweise auf diese Vorschrift
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