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§ 278f StGB – Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer ein Medienwerk, dessen Inhalt zur Begehung einer terroristischen Straftat mit den in § 278e genannten Mitteln anleiten soll, oder entsprechende Informationen im Internet anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen. Ebenso wird bestraft, wer sich ein solches Medienwerk oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 278f StGB

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2026-05-05
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2026-04-27
2026-04-22
2026-04-16

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.