§ 278b StGB – Terroristische Vereinigung
Kurz erklärt
§ 278b StGB stellt das Anführen und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unter Strafe. Wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer sich als Mitglied daran beteiligt, mit einem bis zehn Jahren. Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass ein oder mehrere Mitglieder terroristische Straftaten ausführen oder Terrorismusfinanzierung betreiben. Entscheidend sind somit die Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses, die Mindestzahl von mehr als zwei Personen und die Ausrichtung auf terroristische Straftaten oder deren Finanzierung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 278b StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 20bErweiterter Verfall
- § 23Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen…
- § 41aAußerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
- § 52b
- § 64Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft…
- § 165Geldwäscherei
- § 278gReisen für terroristische Zwecke