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§ 278b StGB – Terroristische Vereinigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 278b StGB stellt das Anführen und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unter Strafe. Wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer sich als Mitglied daran beteiligt, mit einem bis zehn Jahren. Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass ein oder mehrere Mitglieder terroristische Straftaten ausführen oder Terrorismusfinanzierung betreiben. Entscheidend sind somit die Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses, die Mindestzahl von mehr als zwei Personen und die Ausrichtung auf terroristische Straftaten oder deren Finanzierung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.

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Rechtsprechung zu § 278b StGB

2 479
2026-06-08
2026-06-01
2026-05-21
2026-05-12
2026-05-12
2026-05-07
2026-05-06

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.