§ 298 StGB – Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
Kurz erklärt
§ 298 StGB stellt unter Strafe, wer einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten wissentlich vortäuscht, eine mit Strafe bedrohte Handlung sei begangen worden. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, sofern nicht bereits nach § 297 Abs. 1 Strafbarkeit besteht. Straflos bleibt, wer freiwillig bewirkt, dass die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem § 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, daß die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.
Rechtsprechung zu § 298 StGB
75
2026-03-12
2026-01-12
2025-09-01
2025-05-12
2025-04-15
2025-04-01
2025-02-07
2024-11-18
Verweise in dieser Vorschrift
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