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§ 297 StGB – Verleumdung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 297 StGB bestraft, wer einen anderen wissentlich falsch verdächtigt, eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Strafe bedrohte Handlung oder eine Verletzung einer Amts- oder Standespflicht begangen zu haben, und ihn dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt. Der Täter muss nach § 5 Abs. 3 wissen, dass die Verdächtigung falsch ist. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, bei einer fälschlich angelasteten Handlung mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe androhung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Straflos bleibt, wer die Verfolgungsgefahr freiwillig beseitigt, bevor eine Behörde gegen den Verdächtigten etwas unternommen hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

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Rechtsprechung zu § 297 StGB

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2026-05-18
2026-05-06
2026-03-16
2026-03-13
2026-02-06
2026-01-09
2025-05-27
2025-04-16

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.