§ 297 StGB – Verleumdung
Kurz erklärt
§ 297 StGB bestraft, wer einen anderen wissentlich falsch verdächtigt, eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Strafe bedrohte Handlung oder eine Verletzung einer Amts- oder Standespflicht begangen zu haben, und ihn dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt. Der Täter muss nach § 5 Abs. 3 wissen, dass die Verdächtigung falsch ist. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, bei einer fälschlich angelasteten Handlung mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe androhung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Straflos bleibt, wer die Verfolgungsgefahr freiwillig beseitigt, bevor eine Behörde gegen den Verdächtigten etwas unternommen hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.