§ 304 StGB – Bestechlichkeit
Kurz erklärt
Die Bestimmung bestraft Amtsträger oder Schiedsrichter, die für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gleiches gilt für bestellte Sachverständige bei unrichtigen Gutachten und für Amtsträger-Kandidaten, sofern sie die Stellung tatsächlich erlangen. Bei einem Vorteil über 3.000 Euro drohen sechs Monate bis fünf Jahre, über 50.000 Euro ein bis zehn Jahre, über 300.000 Euro ein bis fünfzehn Jahre. Wer ausschließlich nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b letzte Alternative Amtsträger ist, ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich finanzielle Interessen der Union schädigen will.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
( Absatz eins, 1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.