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§ 5 StGB – Vorsatz

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 5 StGB legt fest, wann jemand vorsätzlich handelt: Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbilds ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Absichtlich handelt, wer es gerade darauf anlegt, den im Gesetz vorausgesetzten Umstand oder Erfolg herbeizuführen. Wissentlich handelt, wer das Vorliegen oder Eintreten eines Umstands oder Erfolgs nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Diese drei Stufen – Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit – gelten jeweils dort, wo das Gesetz die entsprechende Form des Vorsatzes verlangt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2)Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3)Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 5 StGB

298
2026-05-22
2026-03-19
2025-05-07
2025-04-02
2025-03-31
2025-03-31

Verweise auf diese Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.