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§ 88 StGB – Fahrlässige Körperverletzung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt fahrlässige Körperverletzung unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, bleibt die Tat straflos, wenn zusätzlich entweder eine nahe Angehörigenbeziehung zwischen Täter und Opfer besteht, die Schädigung nicht länger als vierzehn Tage dauert, oder ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs die Verletzung in Berufsausübung verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit oder der in § 81 Abs. 2 genannte Fall führen zu höherer Strafe. Folgt eine schwere Körperverletzung, erhöht sich die Strafe weiter, bei grober Fahrlässigkeit und mehreren schwer verletzten Personen bis zu drei Jahre.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) und ist 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, 2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder 3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
(3)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 88 StGB

233
2026-06-03
2026-02-27

Verweise in dieser Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.