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§ 91 StGB – Raufhandel

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer unter Strafe, sobald dadurch eine Verletzung oder der Tod eines anderen verursacht wird. Bei einer Schlägerei drohen bei schwerer Körperverletzung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Todesfolge bis zu zwei Jahren. Bei einem Angriff mehrerer gelten gestaffelte Strafen je nach Verletzungsgrad, beginnend bei einfacher Körperverletzung. Die Teilnahme in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen ist unabhängig von einer Verletzungsfolge strafbar. Wer an der Teilnahme kein Verschulden trifft, bleibt straflos.```

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2)Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2a)Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 91 StGB

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2026-05-11
2026-05-07
2026-05-05
2025-04-25
2024-05-14
2024-04-18

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.