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§ 90 StGB – Einwilligung des Verletzten

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3)In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 90 StGB

14
2020-08-19
2020-07-27
2019-03-21
2019-03-21
2019-03-21
2018-03-22
2018-03-22

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.