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§ 94 StGB – Imstichlassen eines Verletzten

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 94 StGB bestraft, wer es unterlässt, einem anderen die nötige Hilfe zu leisten, obwohl er dessen Körperverletzung verursacht hat, selbst wenn die Verursachung nicht widerrechtlich war. Die Strafe beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze Geldstrafe; führt das Imstichlassen zu einer schweren Körperverletzung, drohen bis zu zwei Jahre, bei Todesfolge bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar ist, etwa wegen Gefahr für Leben, beträchtlicher Verletzung oder überwiegender anderer Interessen. Straflos bleibt, wer wegen der Verletzung selbst schon mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4)Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

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Rechtsprechung zu § 94 StGB

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2022-05-03

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.