Kurz erklärt
§ 83 StGB stellt die vorsätzliche Körperverletzung unter Strafe: Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Ebenso strafbar ist, wer einen anderen misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Begeht jemand eine solche Tat an Personen, die mit der Kontrolle von Beförderungsbedingungen oder der Lenkung öffentlicher Verkehrsmittel betraut sind, oder an Angehörigen eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs, einer anerkannten Rettungsorganisation, deren Verwaltung oder der Feuerwehr, während oder wegen deren Tätigkeit, erhöht sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3)Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die 1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, 2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.