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§ 99 StGB – Freiheitsentziehung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 99 StGB stellt unter Strafe, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht; dafür drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Dauert die Freiheitsentziehung länger als einen Monat an, bereitet sie dem Festgehaltenen besondere Qualen oder erfolgt sie unter Umständen, die für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden sind, erhöht sich die Strafe auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 99 StGB

108
2026-04-20
2026-01-14
2025-05-22
2025-05-15
2025-04-30
2025-04-30
2025-03-03

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.