§ 1 UGB
(1)Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2)Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3)Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
Rechtsprechung zu § 1 UGB
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2025-12-09
2025-10-08
2025-02-27
2025-02-27
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 4Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit
- § 5Anwendungsbereich der weiteren Bücher
- § 243aZusätzliche Angaben im Lagebericht börsennotierter Gesellschaften
- § 343Anwendungsbereich und unternehmensbezogene Geschäfte
- § 906Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten
- § 907Übergangsbestimmungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz