§ 159 ZPO – Insolvenzeröffnung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Fünfter Titel – Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.
Rechtsprechung zu § 159 ZPO
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2007-03-23
2003-04-10
2000-11-27
Verweise auf diese Vorschrift
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