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§ 159 ZPO – Insolvenzeröffnung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Fünfter Titel – Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 159 ZPO

8
2007-03-23
2003-04-10
2000-11-27

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.