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§ 228 ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung

Kurz erklärt

§ 228 ZPO erlaubt die sogenannte Feststellungsklage: Man kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Rechtsverhältnis oder Recht besteht oder nicht besteht, oder ob eine Urkunde echt oder unecht ist. Voraussetzung ist, dass der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dies alsbald durch gerichtliche Entscheidung geklärt wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

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Rechtsprechung zu § 228 ZPO

181
2026-01-29
2025-11-06

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.