§ 227 ZPO – Objektive Klagenhäufung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung · nichtamtliche Überschrift
(1)Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche 1. das Prozeßgericht zuständig und 2. dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
(2)Jedoch können Ansprüche, die den im § 49 Abs. 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.
Rechtsprechung zu § 227 ZPO
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2026-01-27
2023-09-25
Verweise auf diese Vorschrift
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