§ 393a ZPO – Zwischenurteil zur Verjährung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile
Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über diesen Einwand gesondert mit Urteil entscheiden, soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. § 393 Abs. 3 erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 393a ZPO
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Verweise in dieser Vorschrift
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