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§ 405 ZPO – Bindung an die Parteianträge

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 405 ZPO legt fest, dass das Gericht einer Partei nichts zusprechen darf, was diese nicht beantragt hat. Das Urteil darf also nicht über den gestellten Antrag hinausgehen. Diese Bindung gilt insbesondere für Früchte, Zinsen und andere Nebenforderungen: Auch sie dürfen nur zugesprochen werden, soweit sie tatsächlich beantragt wurden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

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Rechtsprechung zu § 405 ZPO

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.