§ 6 ZPO – Mangel der Prozessvoraussetzungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 6 ZPO verpflichtet das Gericht, das Fehlen der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder einer nötigen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Stellt sich ein solcher Mangel heraus und ist er behebbar, erteilt das Gericht die nötigen Aufträge und setzt von Amts wegen eine angemessene Frist; bis zu deren fruchtlosem Ablauf bleibt die Entscheidung über die Rechtsfolgen aufgeschoben. Besteht Gefahr im Verzug für die prozessunfähige Partei, können die Partei oder ihr Vertreter schon vor Fristablauf zu notwendigen Prozesshandlungen zugelassen werden, vorbehaltlich der Mängelbehebung. Diese Verfügungen sind nicht gesondert anfechtbar; eine Fristverlängerung ist nur zulässig, wenn die Behebung durch Umstände verhindert wird, auf die die Partei oder ihr Vertreter keinen Einfluss nehmen kann.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.