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§ 6 ZPO – Mangel der Prozessvoraussetzungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 6 ZPO verpflichtet das Gericht, das Fehlen der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder einer nötigen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Stellt sich ein solcher Mangel heraus und ist er behebbar, erteilt das Gericht die nötigen Aufträge und setzt von Amts wegen eine angemessene Frist; bis zu deren fruchtlosem Ablauf bleibt die Entscheidung über die Rechtsfolgen aufgeschoben. Besteht Gefahr im Verzug für die prozessunfähige Partei, können die Partei oder ihr Vertreter schon vor Fristablauf zu notwendigen Prozesshandlungen zugelassen werden, vorbehaltlich der Mängelbehebung. Diese Verfügungen sind nicht gesondert anfechtbar; eine Fristverlängerung ist nur zulässig, wenn die Behebung durch Umstände verhindert wird, auf die die Partei oder ihr Vertreter keinen Einfluss nehmen kann.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Processführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksichtigen.
(2)Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu ertheilen und zu ihrer Erfüllung von amtswegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist jedoch mit dem Verzuge für die processunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels, zur Vornahme der nothwendigen Proceßhandlungen zugelassen werden.
(3)Die im Absatz 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Partei oder deren Vertreter einen Einfluß zu nehmen nicht vermag.

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Rechtsprechung zu § 6 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.