§ 502 ZPO – Zulässigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Revision
Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt, wann gegen ein Berufungsurteil die Revision zulässig ist: wenn die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, etwa bei Abweichung von, Fehlen oder Uneinheitlichkeit der OGH-Rechtsprechung. Jedenfalls unzulässig ist sie bei einem Streitwert bis 5.000 Euro, sowie bei 5.000 bis 30.000 Euro beziehungsweise bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten bis 30.000 Euro, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig erklärt hat, außer im Fall des § 508 Abs. 3. Diese Wertgrenzen gelten nicht für bestimmte familienrechtliche, mietrechtliche, verbandsklagebezogene, arbeits- und sozialrechtliche sowie weitere ausdrücklich genannte Streitigkeiten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 502 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 500Aussprüche des Berufungsgerichts über Zulässigkeit der Revision
- § 508Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs
- § 549Unterlassungsauftrag bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Verweise auf diese Vorschrift
- § 27Absolute Anwaltspflicht
- § 500Aussprüche des Berufungsgerichts über Zulässigkeit der Revision
- § 501
- § 505Erhebung der Revision
- § 506Inhalt der Revisionsschrift
- § 507Prüfung der Revision durch das Erstgericht
- § 507bVorlage der Revision
- § 508Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs
- § 508aVerfahren vor dem Revisionsgerichte
- § 510Entscheidung über die Revision
- § 517Beschränkung des Rekurses bei geringfügigem Streitwert
- § 519Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts
- § 528Zulässigkeit des Revisionsrekurses
- § 636