§ 543 ZPO – Zurückweisung der Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift
Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
Rechtsprechung zu § 543 ZPO
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2018-05-29
2012-08-22