§ 87 ZPO – Zustellungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren
(1)Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 , in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 , in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
(2)Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3)Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.
Rechtsprechung zu § 87 ZPO
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2024-05-22
2024-05-22
2024-02-08