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Europaius

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécut

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande d'un précédent arrêté royal de 1996, qui fixe les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. Il vise à rendre ces règles accessibles dans la Communauté germanophone.

Ce qu'il réglemente

  • La traduction officielle en allemand des règles d'exécution des marchés publics.
  • Les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics.
  • Les modalités d'application de ces règles pour différents types de marchés et de montants.
  • Les dérogations possibles aux règles générales d'exécution.

Qui il concerne

  • Les autorités publiques (fédérales, locales, organismes de droit public) qui concluent des marchés publics et des concessions de travaux publics.
  • Les entreprises privées et publiques impliquées dans des marchés publics, notamment dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications.

Points clés

  • Le texte annexé constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1996.
  • Les règles générales d'exécution s'appliquent aux marchés publics et concessions de travaux publics des autorités publiques, ainsi qu'à certains marchés subventionnés et ceux des secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications.
  • Pour les marchés d'au moins 800 000 francs hors TVA, il ne peut être dérogé au cahier général des charges que si cela est indispensable en raison des exigences spécifiques du marché, et les dérogations doivent être listées et justifiées.
  • Le cahier général des charges ne s'applique pas aux marchés de moins de 200 000 francs hors TVA passés sur simple facture acceptée.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (31)Artikel 63Artikel 3§ 1Artikel 1798Artikel 6Artikel 23Artikel 9Artikel 11Artikel 16Artikel 7§ 2Artikel 15§ 3Artikel 24Artikel 36§ 4Artikel 40§ 7Artikel 12§ 6Artikel 46§ 5Artikel 19Artikel 20Artikel 50Artikel 27Artikel 61Artikel 55Artikel 69Artikel 10Artikel 13

10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, A. DUQUESNE Annexe - Bijlage DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 26. SEPTEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses soll das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und

sbesondere Artikel 1 § 1 Absatz 2 ausführen.

den Königlichen Erlassen vom

  1. und
  2. Januar 1996 wird sowohl für öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen als auch für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor hauptsächlich das Verfahren, das zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder einer öffentlichen Baukonzession führt, behandelt. Im vorliegenden Entwurf wird die Ausführungsphase besagter öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen geregelt. Die darin vorgesehenen allgemeinen Ausführungsregeln finden Anwendung auf:
  3. öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen der öffentlichen Behörden, das heisst der föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden, und die der öffentlich-rechtlichen Verbände und Einrichtungen, sowie bestimmte subventionierte Aufträge (Buch I Titel II und III des Gesetzes), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst Aufträge der

Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und der öffentlichen Unternehmen,

sofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Sektoren verwalten (zum Beispiel: die

terkommunalen Wasser- und Stromverteilergesellschaften, Belgacom, die NGBE, die Regie der Luftfahrtwege, die flämische Verkehrsgesellschaft De Lijn, die Wallonische regionale Verkehrsgesellschaft SRWT ...) (Buch I Titel IV des Gesetzes).

diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die

Buch II

des Gesetzes erwähnten Aufträge der Anwendung der im Entwurf festgelegten allgemeinen Ausführungsregeln nicht unterworfen sind. Bekanntlich ist Buch II des Gesetzes ja anwendbar auf: - bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die Sonder- oder Alleinrechte geniessen, um Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu verwalten (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz, bestimmte private Konzessionäre ...), - bestimmte Aufträge, die sich aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auf Wettbewerbstätigkeiten öffentlicher Unternehmen und nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen. Diese Aufträge unterliegen jedoch wohl den höheren Rechtsvorschriften, die hauptsächlich aus den europäischen Richtlinien hervorgehen, aber nur

sofern sie

den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen; dies wird

Artikel 63des Gesetzes präzisiert.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer-, Dienstleistungsaufträge und öffentlicher Baukonzessionen umfasst: 1. ein

vier Titel aufgeteiltes Regelwerk,

denen folgende Bereiche behandelt werden: - allgemeine Bestimmungen für alle öffentlichen Aufträge, - ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, - ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen, - Schlussbestimmungen, 2.eine Anlage, die

einer neu strukturierten Fassung, die auch öffentlichen Dienstleistungsaufträgen besser angepasst ist, die Bestimmungen umfasst, die bisher im Ministeriellen Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge enthalten waren. Bei der letzten Besprechung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung getragen worden. Diejenigen, die formale Aspekte betreffen und angenommen worden sind, bedürfen keines weiteren Kommentars. Dagegen werden die Bemerkungen hinsichtlich der Form, die nicht angenommen worden sind, und diejenigen, ob angenommen oder nicht, die

haltliche Auswirkungen haben können, näher erläutert. Zu den allgemeinen Vorbemerkungen des Gutachtens sind verschiedene Bemerkungen zu machen. So wird näher auf die Anlage, die das allgemeine Lastenheft bildet, und

sbesondere auf die darin vorgenommenen wesentlichen Verbesserungen eingegangen. Dagegen sind die nicht wesentlich geänderten Bestimmungen den Benutzern ausreichend bekannt; im übrigen sind sie

zahlreichen Büchern,

denen auch die Rechtsprechung aufgenommen ist, ausreichend besprochen worden. Und obschon der Anwendungsbereich ratione personae des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 präziser ist als derjenige des Gesetzes vom 14.Juli 1976, ist der Anwendungsbereich des allgemeinen Lastenhefts nicht wesentlich geändert worden. Die Übereinstimmung zwischen dem niederländischen und französischen Text war bereits

dem dem Staatsrat vorgelegten Entwurf verbessert worden. Die vorgebrachten Bemerkungen haben eine erneuerte kritische Überprüfung der Texte ermöglicht. Es ist jedoch nicht richtig zu behaupten, dass früher bestehende Begriffsbestimmungen wie diejenigen des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden sind.

Wirklichkeit sind diese Begriffsbestimmungen an passenderer Stelle der Vorschriften aufgenommen worden. So findet sich zum Beispiel der Begriff des öffentlichen Auftraggebers

den Artikeln 4 und 26 und der Begriff des öffentlichen Auftrags

den Artikeln 5 und 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wieder. Auf den Begriff « Auftragnehmer » wird

den Artikeln 117 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1996 und 105 des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1996 näher eingegangen. Die Begriffe « zusammenfassendes Aufmass » und « Verzeichnis » werden

den Artikeln 96 und 97 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und

den Artikeln 84 und 85 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 behandelt. Weiter scheint auf den Vorschlag, bestimmte aus dem europäischen Recht stammende Begriffe zu definieren, nicht eingegangen werden zu müssen, da die Gefahr besteht, dass jede

terpretation von derjenigen, die auf europäischer Ebene

sbesondere vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegeben werden könnte, abweicht. Die Gefahr einer Verwirrung

den Verweisen zwischen den Artikeln des Königlichen Erlasses und denjenigen des ihm beiliegenden allgemeinen Lastenhefts besteht

der Tat, sie lässt sich aber überwinden.

der Praxis kann vorgeschlagen werden, dass

den Sonderlastenheften zusätzlich zu den Verweisen auf die Artikel des allgemeinen Lastenhefts zum Beispiel die Abkürzungen « C.G.Ch. »

französisch und « A.A.V. »

niederländisch « AA.L. »

deutsch) benutzt werden. Überdies besteht diese Gefahr einer Verwirrung schon

den heutigen Vorschriften. Im Königlichen Erlass vom 22. April 1977 werden

der Tat hauptsächlich die Vergabeverfahren behandelt, er umfasst jedoch ebenfalls Bestimmungen, die sich auf die Ausführung der Aufträge beziehen. Das allgemeine Lastenheft bildet fortan die Anlage zu einem Königlichen Erlass.

diesem Sinne ähnelt das allgemeine Lastenheft nun einem vorformulierten Standardvertrag. Es bildet einen vertraglichen Rahmen, von dem nur aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Auftrags abgewichen werden kann. Der Staatsrat stellt fest, dass eine relativ beträchtliche Anzahl Bestimmungen, die den Betreuungsverträgen und den Konzessionen gewidmet sind, sich eher auf die Vergabe als auf die Ausführung bezieht. Zweifellos können bestimmte Artikel (vier von achtzehn

bezug auf die Betreuungsverträge) ebenfalls mit der Vergabephase

Zusammenhang gebracht werden. Auf Vorschlag der Kommission für die Öffentlichen Aufträge ist allerdings beschlossen worden, die bindenden Regeln, die die Festlegung des Sonderlastenhefts und des Vertrags leiten,

ein und demselben Text aufzunehmen. Eine andere Lösung hätte zur Aufteilung dieser Bestimmungen

verschiedene Königliche Erlasse geführt. Der Titel ist wie folgt leicht angepasst worden: « Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ». Der vom Staatsrat vorgeschlagene Titel,

dem das allgemeine Lastenheft ebenfalls erwähnt wird, ist nicht angenommen worden. Das allgemeine Lastenheft bildet tatsächlich ein Ganzes mit dem Königlichen Erlass und umfasst ebenfalls allgemeine Ausführungsregeln. Übrigens ist es zweckmässig, daran zu erinnern, dass das allgemeine Lastenheft ebenfalls Anwendung auf öffentliche Baukonzessionen findet.

Titel I

, der die Artikel 1 bis 10 umfasst, wird eine Reihe Bestimmungen, die früher im Königlichen Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorgesehen waren, übernommen. Da diese Bestimmungen sich hauptsächlich auf die Ausführungsphase öffentlicher Aufträge beziehen, war ihre Aufnahme

diesem Entwurf angezeigt. Titel I - Allgemeine Bestimmungen für öffentliche Aufträge KAPITEL I - Allgemeine Regeln Artikel 1 -

diesem Artikel wird - wie

der Einleitung des Berichtes erwähnt - verdeutlicht, dass die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge sowohl auf Aufträge anwendbar sind, die dem Königlichen Erlass vom

  1. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen unterliegen, als auch auf Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom
  2. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor unterliegen. Die Bemerkung des Staatsrates hinsichtlich der Form ist angenommen worden. Art. 2 - Diese Bestimmung ersetzt Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  3. April
  4. Gemäss dem Vorschlag des Staatsrates ist im niederländischen Text das Wort « bepaald » durch die Wörter « nader bepaald » ersetzt worden. Art. 3 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses. Der Text ist angepasst worden, damit die auferlegten Verpflichtungen genauer angegeben werden, auch wenn die angenommenen Lösungen sich aus der früheren Regelung ergeben, das heisst: - Für Aufträge, die mindestens 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer erreichen, kann von dem dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses beiliegenden allgemeinen Lastenheft nur abgewichen werden,

sofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist. Im Text wird jedoch vorgeschrieben, dass fortan die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, am Anfang des Sonderlastenhefts aufgelistet werden. Wenn von den

Artikel 3

§ 1 erwähnten Artikeln abgewichen wird, die fundamental sind, müssen die Abweichungen ausserdem im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden. Diese Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf öffentliche Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen und auf öffentliche Baukonzessionen,

sofern spezifische Regeln im vorliegenden Erlass festgelegt werden. - Für Aufträge, die unter 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer liegen, kann das Sonderlastenheft das allgemeine Lastenheft für anwendbar erklären. Sonst gelten die fundamentalen Artikel, die

§ 1

Absatz 2 aufgelistet werden - die Artikel 5 bis 7 über die Sicherheitsleistung ausgenommen - ausser bei

anspruchnahme derselben Abweichungsvorschriften.

der Tat schien es nicht angebracht, für Aufträge mit relativ geringem Wert eine Sicherheitsleistung vorzusehen. - Aufgrund von § 3 findet das allgemeine Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge unter 200 000 Franken ohne Mehrwertsteuer, die gemäss den Artikeln 122 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1996 und 110 des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1996 auf einfache Vorlage einer angenommenen Rechnung vergeben werden können. Die Bestimmung über die Abweichungen vom allgemeinen Lastenheft bezieht sich auf jede Art von Unterlage, durch die eine Abweichung vorgenommen werden soll. Diese Erläuterung betrifft daher ebenfalls die für bestimmte Kategorien von Leistungen geltenden Musterlastenhefte. KAPITEL II - Bestimmte Zahlungsmodalitäten, Vorschüsse und Revision der Preise von Subunternehmerverträgen Art. 4 -

§ 1

dieser Bestimmung wird der Text von Artikel 49 § 3 des allgemeinen Lastenhefts vom 10. August 1977 übernommen und verallgemeinert. Die Höhe der Angebote ist immer ohne Mehrwertsteuer zu verstehen.

den Paragraphen 2 und 3 wird eine Bestimmung, die derjenigen von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1977 entspricht, übernommen. Art. 5 - Dieser Artikel umfasst eine Bestimmung, die derjenigen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
  2. April 1977 entspricht. Er führt Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes aus. Zu betonen ist, dass die

§ 1Nr.

2 erwähnten Fälle nicht nur für öffentliche Lieferaufträge, sondern auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge gelten. Der Staatsrat hat sich Fragen über die Tragweite der Garantien gestellt, die der Auftragnehmer beibringen muss, wenn ihm Vorschüsse zugebilligt werden; so schlägt er vor, das Wort « Sicherheit » zu verwenden. Das entspricht jedoch nicht unbedingt der Bedeutung des Textes, der sich ebenfalls auf alle Arten Garantien und auf alle Angaben erstreckt, die den Schluss zulassen, dass die Vorschüsse einem zahlungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen gezahlt werden. Art. 6 - Mit den ersten zwei Paragraphen dieses Artikels wird Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Gesetzes ausgeführt. Es handelt sich um eine nahezu wörtliche Übernahme von Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über die Revision der Preise von Subunternehmerverträgen. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Dienstleistungsaufträge. Im neuen Paragraphen 3 wird vorgeschrieben, dass der Auftragnehmer seinen Subunternehmer von den mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Zahlungsmodalitäten unterrichten muss. Der Subunternehmer kann sich auf diese Modalitäten berufen, um vom Auftragnehmer die Zahlung von Beträgen, die für die Ausführung der Leistungen im Rahmen des betreffenden Auftrags geschuldet werden, zu verlangen. Dieselbe Regel gilt für Subunternehmer auf anderen Ebenen.

folge der vom Staatsrat gemachten Bemerkung zu § 3 muss folgende Unterscheidung unterstrichen werden.

Artikel 1798

des Zivilgesetzbuches wird dem Subunternehmer eine unmittelbare Zahlungsklage gegenüber dem Bauherrn zuerkannt, wenn der Hauptunternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mit Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wird der Schutz ergänzt, der dem Subunternehmer

sbesondere durch Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches gewährt wird, und zwar

dem dieser Artikel, nachdem er Pfändung, Abtretung und Verpfändung von Forderungen

Ausführung eines öffentlichen Auftrags bis zur vorläufigen Abnahme verbietet, von dieser Regel zugunsten der Subunternehmer, Lieferanten und der Arbeiter und Angestellten des Auftragnehmers abweicht. Schliesslich werden

Artikel 6

§ 3 des vorliegenden Erlasses die Vertragsbeziehungen des Auftragsnehmers mit seinem Subunternehmer behandelt, wobei dem Auftragnehmer die Transparenz hinsichtlich der mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Zahlungsmodalitäten vorgeschrieben wird. Es handelt sich hier also um unterschiedliche Aspekte, die durch verschiedene, nicht im Widerspruch zueinander stehende Texte geregelt werden. Die vom Staatsrat vorgeschlagenen Anpassungen hinsichtlich der Form sind berücksichtigt worden. KAPITEL III - Änderung des Auftrags Art. 7 und 8 - Der Staatsrat hat Fragen zum Aufbau der Artikel 7 und 8 aufgeworfen.

beiden Bestimmungen handelt es sich um Änderungen oder Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag.

beiden Artikeln kommt das Prinzip der Änderungsfähigkeit der öffentlichen Aufträge zum Ausdruck, jedoch aus verschiedenen Blickwinkeln, und deshalb müssen diese Artikel auch getrennt bleiben. Die Tatsache, dass diese Änderungen oder Abweichungen nach Vergabe des Auftrags eintreten, ändert den Verordnungscharakter dieser Bestimmungen nicht. Artikel 7 entspricht Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom

  1. April
  2. Die Änderung des Auftrags wird mal vom öffentlichen Auftraggeber auferlegt, mal von ihm auf Antrag des Auftragnehmers beschlossen. Der vom Staatsrat gemachte Vorschlag, am Ende des Artikels 7 das Wort « Ausgleich » durch das Wort « Entschädigung » zu ersetzen, ist nicht angenommen worden. Die Bestimmung ist tatsächlich weitreichender und kann sich auf andere Aspekte als die alleinige Entschädigung beziehen, wie zum Beispiel die Preisrevision oder die Änderung der Frist für die Ausführung des Auftrags. Artikel 8 umfasst eine Regel, die derjenigen von Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom
  3. April 1977 entspricht.

diesem Artikel wird vorgeschrieben, dass jede Abweichung von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des Auftrags Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers sein muss. Artikel 8 setzt übrigens nicht voraus, dass die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des allgemeinen Lastenhefts erfüllt sein müssen. Auch wenn diese Artikel aus Artikel 8 hervorgehen, erschöpfen sie nicht den weitreichenderen

halt dieses Artikels. KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 9 -

den Artikeln 101 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1996 und 89 des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1996 werden die Verfahrensregeln, die zur Vergabe führen, behandelt, wenn

einem Sonderlastenheft mehrere Lose vorgesehen sind. Im Text des Artikels 9 wird verdeutlicht, dass jedes Los im Hinblick auf seine Ausführung einen separaten Auftrag bildet, was bis jetzt

Artikel 23§ 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22.

April 1977 vorgesehen war. Da es eine Unstimmigkeit zwischen dem französischen und niederländischen Text des Gutachtens des Staatsrates gibt, ist zu betonen, dass die Absicht der Verfasser durch den niederländischen Text ausgedrückt wird. Durch diesen Artikel soll vermieden werden, dass die Ausführungsfristen von Losen zusammengezählt werden, wenn einige oder alle Lose eines

Lose getrennten Auftrags demselben Auftragnehmer zugeschlagen werden. Art. 10 -

diesem Artikel wird das Eingreifen des Kollegiums des Hohen Kontrollausschusses, das bis jetzt

Artikel 23des allgemeinen Lastenhefts vorgesehen war, behandelt.

Dieses Eingreifen bezieht sich auf vertragliche Ausführungsschwierigkeiten, aber die Befugnis des Kollegiums muss

einem Verordnungstext festgelegt werden. Deshalb war es ratsam, diese Bestimmung an dieser Stelle zu übernehmen. Überdies wird der vom Staatsrat gemachte Vorschlag, im niederländischen Text das Wort « tussenkomst » (Eingreifen) durch das Wort « bemiddeling » (Vermittlung) zu ersetzen, nicht angenommen, denn der Ausschuss hat neben seiner Vermittlungsbefugnis auch eine beratende Befugnis. TITEL II Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Abschnitt 1 - Auf alle Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 11 - Mit Artikel 11 beginnt Titel II, der ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen beinhaltet. Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen werden

Artikel 9

des Gesetzes und -

puncto Verfahren -

den Artikeln 21, 22 und 48 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und

den Artikeln 18, 19 und 40 des Königlichen Erlasses vom 10.Januar 1996 Bestimmungen gewidmet. Wie vom Staatsrat vorgeschlagen, wird der Begriff « overheidsopdracht bij wege van een promotieovereenkomst » verwendet. Im französischen Text dagegen können die Wörter « marché de promotion » beibehalten werden, denn sie stimmen mit der

Artikel 9

fine des Gesetzes angegebenen Begriffsbestimmung überein.

diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der öffentliche Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags eine der Formen bildet, die ein öffentlicher Bau- und Lieferauftrag annehmen kann. Neben den ergänzenden Bestimmungen, die

diesem Titel für einen solchen Auftrag festgelegt werden, finden die anderen Bestimmungen der Vorschriften daher sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der Ausführung des Auftrags Anwendung auf den Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags. Deshalb werden

Artikel 11

nur drei der bisherigen Bestimmungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom

  1. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen übernommen. Der erwähnte gesetzliche Zinssatz ist der gesetzliche Zinssatz, wie er derzeit im Gesetz vom
  2. Juni 1970 zur Abänderung der gesetzlichen Zinssätze festgelegt ist. Im Gegensatz zum Vorschlag des Staatsrates wurde nicht für wünschenswert gehalten, das Datum und die Überschrift dieses Gesetzes

Artikel 11

zu übernehmen, da dieses Gesetz zukünftig abgeändert werden könnte und der Begriff « Agesetzlicher Zinssatz » deutlich genug ist. Abschnitt 2 - Auf Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 12 - Artikel 12 übernimmt für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen den Text von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981. Dieser Artikel erläutert die Angaben, die das Sonderlastenheft

bezug auf die Rechte jeder beteiligten Partei an Grundstücken, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, umfassen muss, und bestimmt ebenfalls Bedingungen und Fristen einer eventuellen Übertragung seitens des öffentlichen Auftraggebers eines Erbbau- oder Erbpachtrechts an diesen Grundstücken an den Baubetreuer. Wenn dem Baubetreuer dingliche Rechte gewährt werden, müssen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, im übrigen Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein, so dass sie aus dem öffentlichen Eigentum herausgezogen und demzufolge mit dinglichen Rechten belastet werden können. Im Text wird schliesslich klargestellt, dass der Baubetreuer nicht die

den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht erwähnten Rechte hat, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbbaurecht abtritt. Daraus ergibt sich, dass der Baubetreuer weder Gebäude und andere Bauwerke zerstören noch Anpflanzungen herausreissen oder ausroden darf und dass Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen nach Ablauf des Erbbaurechts

das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen, ohne dass dieser zur Erstattung des aktuellen Wertes dieser Güter an den Baubetreuer verpflichtet ist; dies wird überdies

Artikel 16Absatz 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt.

Art. 13 - Artikel 13 übernimmt einige der bisher

Artikel 7des Königlichen Erlasses vom 18.

Mai 1981 enthaltenen bindenden Bestimmungen, die die Abfassung des Sonderlastenhefts und des Vertrags leiten.

diesem Artikel handelt es sich um den Fall,

dem der öffentliche Auftraggeber das Baugrundstück dem Baubetreuer zur Errichtung eines Bauwerks, das den Bedarf des öffentlichen Auftraggebers decken soll, zur Verfügung stellt.

diesem Fall muss das Sonderlastenheft die Bedingungen präzisieren, unter denen die Übertragung des Eigentums am Bauwerk erfolgt. Entgegen dem Vorschlag des Staatsrates ist

§ 2das Wort « Baubetreuer » nicht durch das Wort « Submittent » zu ersetzen.

Ist die Zuerkennung von dinglichen Rechten im Sonderlastenheft vorgesehen, so werden sie erst nach Vergabe des Auftrags vom öffentlichen Auftraggeber gewährt; daher ist der Baubetreuer hier betroffen. Überdies können die zuerkannten Rechte dingliche Rechte und nicht nur persönliche Rechte sein. Die Wörter « dingliche Rechte » durch das Wort « Rechte » zu ersetzen, wie vom Staatsrat vorgeschlagen, würde demzufolge die Bestimmung nicht verbessern, da der Verweis auf dingliche Rechte die verschiedenen Modalitäten ihrer Zuerkennung nicht ausschliesst. Schliesslich ist der Verweis auf Artikel 21 weggelassen worden, da er nicht angezeigt war. Art. 14 - Diese Bestimmung gibt wie Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 an, was das Sonderlastenheft umfassen muss, wenn der öffentliche Auftraggeber als Eigentümer oder Erbpächter des Baugrundstückes dieses Baugrundstück dem Baubetreuer zur Errichtung eines Bauwerks, das an Dritte verkauft oder vermietet werden soll, zur Verfügung stellt. Einerseits müssen diese Dritten geschützt werden,

dem Verkaufs- oder Mietbedingungen

sbesondere

bezug auf die Bestimmung des Kauf- oder Mietpreises festgelegt werden. Andererseits wird der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Dritten bestimmen, entweder

dem er Bedingungen festlegt, denen diese Dritten genügen müssen (zum Beispiel keine Einkünfte über einem bestimmten Höchstbetrag beziehen, wenn es sich um Sozialwohnungen handelt), oder

dem er sich das Recht vorbehält, dem Baubetreuer die Käufer oder Mieter

nerhalb einer bestimmten Frist namentlich mitzuteilen. Der zweite Absatz des Artikels 14 erklärt die Bestimmungen von Artikel 13 '' 2 und 3 für anwendbar, wenn das Bauwerk an Dritte vermietet werden soll. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Baubetreuer daher ein Erbbaurecht oder ein Erbpachtrecht einräumen und zu Ende der Laufzeit der diesbezüglichen Vereinbarung das Volleigentum am Grundstück mit dem errichteten Bauwerk zurückerlangen. Wenn das Bauwerk an Dritte verkauft werden soll, verzichtet der öffentliche Auftraggeber auf das Zuwachsrecht zugunsten des Baubetreuers, damit letzterer das Bauwerk errichten kann. Bei Verkauf des Bauwerks wird der öffentliche Auftraggeber

der Urkunde auftreten, um das Volleigentum oder die Erbpachtrechte am Baugrundstück an die Dritten abzutreten. Art. 15 - Durch Artikel 15 wird der Fall geregelt,

dem der Baubetreuer Eigentümer beziehungsweise Erbpächter des Baugrundstückes ist, auf dem das Bauwerk, über das der öffentliche Auftraggeber zu verfügen wünscht, errichtet werden soll. Das Sonderlastenheft muss die Frist festlegen,

der diese Zurverfügungstellung an den öffentlichen Auftraggeber zu erfolgen hat. Das Ende von § 1 wurde gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst, wobei der Text sich jedoch auf die Nummern 2, 3 und 4 beziehen muss. Im Text wird festgeschrieben, dass Artikel 29 § 2 des allgemeinen Lastenhefts über Entdeckungen im Laufe der Bauarbeiten keine Anwendung findet, wenn der Baubetreuer Eigentümer des Grundstückes ist. Art. 16 - Dieser Text, der dem Text von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 ähnlich ist, zielt darauf ab, zu vermeiden, dass der Baubetreuer dingliche Rechte am Bauwerk oder gegebenenfalls am Grundstück ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers Dritten überträgt, wenn eine Eigentumsübertragung vorgesehen ist.

der Tat muss der öffentliche Auftraggeber ganz besonders auf die Einhaltung der Vertragsbestimmung achten, nach der diese Güter ihm frei von sämtlichen Rechten zu übertragen sind. Diese Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Gesetzesbestimmungen über Vorzugsrechte und gesetzliche Hypotheken. Dagegen darf der öffentliche Auftraggeber wohl vom Baubetreuer verlangen, dass das betreffende Gut bei Abschluss des Auftrags mit keinem Vorzugsrecht beziehungsweise mit keiner vertraglich geregelten Hypothek belastet ist, und den Abschluss des Vertrags verweigern, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist. Ebenso darf er verbieten, dass der Baubetreuer eine Hypothek oder vertraglich geregelte Dienstbarkeit ohne sein vorheriges schriftliches Einverständnis gewährt, und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen seitens des Baubetreuers Sanktionen vorsehen. Die Bestimmungen des Artikels 16 sind sowohl bei Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit als auch bei Bestehen einer Kaufoption anwendbar. Art. 17 - Dieser Artikel behandelt wie Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 den Fall,

dem eine vollständige oder teilweise Zerstörung des Bauwerks während der Laufzeit des Auftrags eintritt, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann. Im Sonderlastenheft kann

diesem Fall die Kündigung des Auftrags vorgesehen werden, sofern der Baubetreuer sich weigert, das Bauwerk auf eigene Kosten

stand zu setzen.

terminologischer Hinsicht wird vorgeschlagen, im niederländischen Text das Verb « verbreken » statt des Verbs « ontbinden » zu verwenden, damit die Übereinstimmung des französischen und niederländischen Textes gewährleistet wird. « Ontbinden » kann sowohl auflösen, kündigen, aufheben als auch brechen bedeuten. Dagegen wird mit dem Wort « verbreken » deutlich klargestellt, dass eine Kündigung oder ein Bruch eines Vertrags für die Zukunft vorliegt. Abschnitt 3 - Auf Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 18 - Dieser Artikel, der Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 entspricht, bestimmt für Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen die Angaben, die das Sonderlastenheft

bezug auf die Rechte des öffentlichen Auftraggebers an Lieferungen umfassen muss, und die Bedingungen für eine eventuelle Eigentumsübertragung. Art. 19 - Dieser Artikel betrifft wie Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Lieferbetreuungsvertrags und bestimmt die Art und Weise, wie der öffentliche Auftraggeber über Lieferungen verfügen kann, und die Bedingungen für eine eventuelle Eigentumsübertragung. Die Kommentare und Bemerkungen zu Artikel 15 des heutigen Erlasses gelten mutatis mutandis.

Nr. 2, wie übrigens

Artikel 15

, werden die Wörter « zu Ende der Laufzeit » beibehalten, denn diese Präzisierung ist zwar nicht erforderlich, verdeutlicht jedoch den Text. Art. 20 - Diese Bestimmungen

bezug auf die Kündigung von Rechts wegen seitens des öffentlichen Auftraggebers bei vollständiger oder teilweiser Zerstörung der Lieferungen entsprechen Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom

  1. Mai 1981 und stimmen mit denjenigen des Artikels 17 für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen überein. Die Kommentare zu Artikel 17 gelten hier ebenfalls mutatis mutandis. Im niederländischen Text wird Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom
  2. Mai 1981 im wesentlichen übernommen;nach erneuter Überprüfung scheint er mit dem französischen Text übereinzustimmen. KAPITEL II - Bestimmungen über die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 21 - Dieser Artikel handelt von den Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers, wobei jedesmal unterschieden wird, ob es eine Miete mit Kaufoption, eine Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit, einen Erwerb bei Zurverfügungstellung oder ein Erbpachtrecht betrifft.

terminologischer Hinsicht ist das Wort « kwijten » sowohl

Nr. 1 Buchstabe a) als auch

Nr. 2 durch das Wort « betalen », und nicht « vereffenen », wie vom Staatsrat vorgeschlagen, und das Wort « acquitter » durch das Wort « payer » ersetzt worden. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass dieser Text mit Artikel 24 übereinstimmt. KAPITEL III - Bestimmungen über die Verpflichtungen des Betreuers Art. 22 - Die Verpflichtungen, denen der Betreuer genügen muss, waren früher

den Artikeln 22 bis 24 des Königlichen Erlasses vom

  1. Mai 1981 behandelt. Artikel 22 übernimmt und erweitert die Bedingungen, denen der Betreuer aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1993 genügen muss. Dieser Artikel regelt

sbesondere die Haftung des Baubetreuers. Der Betreuer - ob Unternehmer oder nicht - ist dazu verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die dem Unternehmer

Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auferlegte Haftung zu übernehmen.

dieser Hinsicht war es angebracht, im Königlichen Erlass die Bedingungen für die Anwendung der Zehnjahreshaftung des Betreuers unter Berücksichtigung der

den Vorschriften vorgesehenen verschiedenen Arten von Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen genauer anzugeben.

der Tat sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass es eigentlich nur Sinn hat, sich auf die Haftung des Baubetreuers

Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches zu berufen,

sofern das Eigentum am Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems bereits übertragen worden ist. Fehlt es an einer solchen Eigentumsübertragung und wird das Nutzungsrecht des öffentlichen Auftraggebers während der Mietzeit des Bauwerks durch schwere Mängel gestört, mit denen das gemietete Gut behaftet ist und die derart beschaffen sind, dass sie die Haftung des Baubetreuers treffen können, so trägt der Baubetreuer auf jeden Fall als Vermieter die Verantwortlichkeit dafür, wie übrigens

Artikel 23§ 1 Nr.

3 vorgesehen. Weiter schien es angebracht, zu verdeutlichen, dass sich die Haftung des Baubetreuers

Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches ebenfalls auf Reparatur- oder Ausstattungsarbeiten bezieht, die weniger als zehn Jahre vor der Eigentumsübertragung am Gebäude ausgeführt worden sind. Eine derartige Verdeutlichung ist dadurch zu erklären, dass die Miete des Bauwerks sich über einen ziemlich langen Zeitraum erstrecken kann, im Laufe dessen wichtige

standhaltungsarbeiten am Bauwerk anfallen können.

dem Masse, wie die betreffenden grösseren Reparaturen Anlass zu Bauarbeiten geben, die

den Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches fallen können, wird der Baubetreuer demzufolge dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber dafür haften müssen.

diesem Artikel werden ebenfalls die Verpflichtungen des Baubetreuers

bezug auf Versicherungen festgelegt und wird letzterer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten eine beglaubigte Abschrift aller betreffenden Versicherungspolicen vorzulegen, das heisst sowohl der Policen

bezug auf Versicherungen zu Lasten des Baubetreuers als auch derjenigen der Unternehmer und Architekten, die der Betreuer

Anspruch nimmt.

terminologischer Hinsicht werden die Begriffe « cautionnement/borgtocht » seit Jahrzehnten

den Vorschriften über öffentliche Aufträge verwendet und sind den Leuten vom Fach also wohlbekannt. Deshalb sollten sie im betreffenden Artikel und

den Artikeln 5 und folgenden des allgemeinen Lastenhefts auch nicht geändert werden. Die Sicherheitsleistung ist hier auf keinen Fall eine Bürgschaft im Sinne von Artikel 2011 des Zivilgesetzbuches, da es sich um eine Geldsumme handelt, die die Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Vertragspartners gewährleistet. Art. 23 -

diesem Artikel werden die dem Betreuer zusätzlich auferlegten Verpflichtungen aufgezählt. Gemäss § 1 muss der Betreuer bei Baubetreuungsverträgen zuerst das geplante Bauwerk errichten, es danach

der vorgeschriebenen Frist dem öffentlichen Auftraggeber oder gegebenenfalls den vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Dritten zur Verfügung stellen und schliesslich bestimmte Bedingungen einhalten, wenn das Bauwerk an den öffentlichen Auftraggeber oder an Dritte vermietet wird. Zu bemerken ist, dass der Baubetreuer für

nen- oder Aussenumbauarbeiten am Bauwerk das vorherige schriftliche Einverständnis nicht nur vom Mieter, sondern auch vom öffentlichen Auftraggeber erhalten muss, wenn das Bauwerk an Dritte vermietet wird.

der Tat ist das an Dritte vermietete Bauwerk auf Grundstücken errichtet worden, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören; dieser hat ein Erbpacht- oder Erbbaurecht für einen bestimmten Zeitraum abgetreten, und nach Ablauf dieses Zeitraums erhält er das Eigentum am Bauwerk zurück. Es ist daher ganz normal, dass der öffentliche Auftraggeber ein Kontrollrecht, das im Sonderlastenheft vorgesehen sein muss, behält. Gemäss § 2 gehen Unterhalt und Reparaturen der Lieferungen bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen während der Laufzeit des Auftrags normalerweise zu Lasten des Lieferbetreuers; im Sonderlastenheft kann aber etwas anders bestimmt werden.

einigen Fällen kann es für den öffentlichen Auftraggeber zum Beispiel vorteilhafter sein, Lieferungen selbst zu unterhalten. KAPITEL IV - Bestimmungen über die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags Art. 24 -

§ 1

wird festgelegt, wie der Preis des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags gezahlt wird, entweder durch Jahresraten, Mietzahlungen oder durch Zahlung des Erbpachtzinses oder des Restbetrags bei Ausübung der Kaufoption. Bei einer Miete mit Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit decken die Mietzahlungen den Auftragspreis und erfolgt die Eigentumsübertragung ohne weitere Zahlung seitens des öffentlichen Auftraggebers. Gemäss § 2 kann keine Zahlung vor Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen geleistet werden, die durch ein vom öffentlichen Auftraggeber aufgestelltes Protokoll festgestellt wird.

§ 3

wird das Datum festgelegt, ab dem die Fristen, über die der öffentliche Auftraggeber zur Tätigung der Zahlungen verfügt, laufen. Durch diesen Paragraphen wird der Betreuer verpflichtet, sowohl für Jahresraten als auch für Mietbeträge und Erbpachtzinsen eine Schuldforderung

nerhalb einer festgelegten Frist einzureichen. Die Paragraphen 4 und 5 legen die Fristen fest,

denen die Zahlungen zu tätigen sind. Des weiteren sind bei der Ausarbeitung der Texte die Verhältnisse zwischen der Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen und den aus dem allgemeinen Lastenheft hervorgehenden Verfahren zur vorläufigen und zur endgültigen Abnahme verdeutlicht worden. Die Zurverfügungstellung führt im Rahmen des Betreuungsvertrags hauptsächlich zur Einleitung des Zahlungsverfahrens gemäss Artikel 24 des Entwurfes und gegebenenfalls zum Erwerb gemäss Artikel 15 Nr. 4 des Entwurfes.

Artikel 24

§§ 1 und 2 sind Verdeutlichungen aufgenommen worden, um zu vermeiden, dass die vorläufige Abnahme durch die Zurverfügungstellung verhüllt wird oder sogar

Klauseln vorgeschrieben wird, dass die Zurverfügungstellung die Annahme der Bauarbeiten mit sich bringt. Nun ist vorgesehen, dass das vom öffentlichen Auftraggeber aufgestellte Protokoll gleichzeitig ein Protokoll über die vorläufige Abnahme und die Zurverfügungstellung ist. Diese Anpassung ermöglicht die Einhaltung des Prinzips, nach dem öffentliche Aufträge auf erbrachte und angenommene Leistungen bezahlt werden. Art. 25 - Diese Bestimmung sieht wie Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 vor, dass der öffentliche Auftraggeber eine technische Kontrolle des Bauwerks oder der Lieferungen, die der Betreuer ausführen muss, ausübt oder ausüben lässt; dies beinhaltet

sbesondere das Recht, Prüfungen unter den im Sonderlastenheft vorgesehenen Bedingungen auszuführen. Art. 26 - Die vorläufige und die endgültige Abnahme, die der Betreuer des Bauwerks oder der Lieferungen, auf die der Auftrag sich bezieht, gewährt, sind unabhängig von den Abnahmen, die der öffentliche Auftraggeber mit dem Betreuer vornimmt. Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 sah ebenfalls eine Bestimmung

diesem Sinne vor. Art. 27 - Dieser Artikel behandelt wie Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 bestimmte Rechte des öffentlichen Auftraggebers, wenn der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ob während der Ausführung des Bauwerks oder der Lieferungen, bei Zurverfügungstellung an den öffentlichen Auftraggeber oder nach dieser Zurverfügungstellung. Für die Begriffe « cautionnement/borgtocht » wird auf den Kommentar zu Artikel 22 verwiesen.

§ 3ist der Entwurf verdeutlicht worden.

Ausser bei Anwendung der Regeln über die Garantiefrist und die Zehnjahreshaftung ist der Betreuer

der Tat normalerweise nicht verpflichtet, irgendwelche Kosten zu tragen, nachdem das Eigentum am Bauwerk oder an den Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden ist. TITEL III - Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Art. 28 - Mit Artikel 28 beginnt Titel III über ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen. Öffentlichen Baukonzessionen werden Bestimmungen

den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes und

den Artikeln 123 bis 135 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1996 gewidmet.Hier ist daran zu erinnern, dass durch öffentliche Baukonzessionen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person das Recht auf Nutzung eines Bauwerks zuerkannt wird als Gegenleistung für die Ausführung des Bauwerks seitens dieser Person. Im allgemeinen wird dieses Bauwerk auf Grundstücken errichtet, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören. Es ist allerdings möglich, dass die Ausübung der öffentlichen Dienstleistung, die das eigentliche Ziel der Konzessionserteilung ist, die Verwendung von Grundstücken erforderlich macht, die einem privatrechtlichen Konzessionär gehören. Artikel 28 stellt das Gegenstück zu Artikel 7 des vorherigen Königlichen Erlasses vom
  2. November 1979 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Baukonzessionen dar, so wie er durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 1984 abgeändert worden war. Er präzisiert die Angaben, die im Sonderlastenheft

Zusammenhang mit der Konzession aufzunehmen sind, die Vorschriften, die gemäss den jeder Konzession eigenen Erfordernissen

diese Unterlage einzufügen sind, und die Klauseln, die die Artikel 31 § 2 Absatz 1, 36 und 40 §§ 2 bis 5 im Vertrag übernehmen. Art. 29 - Wie Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1979 verpflichtet diese Bestimmung den öffentlichen Auftraggeber, den Gegenstand der Konzession genau zu beschreiben. Die Konzession hat eine Laufzeit von höchstens fünfzig Jahren; diese Frist entspricht derjenigen, die für das dem Konzessionär aufgrund von Artikel 31 gewährte Erbbaurecht gesetzlich festgelegt ist. Art. 30 - Dieser Artikel ist eine Bestimmung, die der Bestimmung von Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 1979 ähnlich ist; er legt die Modalitäten

bezug auf die Sicherheitsleistung für die Verpflichtungen des Konzessionärs während der gesamten Laufzeit der Konzession fest. Darüber hinaus sieht er die Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber vor, eine erstrangige Hypothek auf die vom Konzessionär errichteten Gebäude zu erhalten, so dass die Sicherheit nach Ausführung und Abnahme der zu Lasten des Konzessionärs gehenden Bauarbeiten teilweise oder völlig freigegeben werden kann. Für die Begriffe « cautionnement/borgtocht » wird auf den Kommentar zu Artikel 22 verwiesen. KAPITEL II - Bestimmungen über die für die Betreibung der Konzession bestimmten Grundstücke Art. 31 - Dieser Artikel stellt das Gegenstück zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 dar. Gemäss § 1 müssen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen der Konzessionär für die Betreibung der Konzession unerlässliche oder lediglich nützliche Bauwerke errichten soll, Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein, so dass sie aus dem öffentlichen Eigentum herausgezogen und demzufolge mit dinglichen Rechten belastet werden können. Es handelt sich hier um eine dem öffentlichen Auftraggeber auferlegte Verpflichtung. Der Konzessionär geniesst ein Erbbaurecht während der gesamten Laufzeit der Konzession, er verfügt jedoch nicht über die

den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht vorgesehenen Rechte. Daraus ergibt sich, dass der Konzessionär weder Gebäude und andere Bauwerke zerstören noch Anpflanzungen herausreissen oder ausroden darf und dass Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen nach Ablauf des Erbbaurechts

das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen, ohne dass dieser zur Erstattung des aktuellen Wertes dieser Güter zugunsten des Konzessionärs verpflichtet ist; dies wird überdies

§ 2präzisiert.

Die Bestimmungen am Ende von § 2 zielen darauf ab, zu vermeiden, dass der Konzessionär Dritten dingliche Rechte an errichteten Bauwerken zuerkennt, die dem öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Konzession frei von sämtlichen dinglichen Rechten übertragen werden müssen. Die Eintragung einer Hypothek kann allerdings mit Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers zugestanden werden, damit der Konzessionär

sbesondere die Möglichkeit erhält, die zu errichtenden Gebäude als Garantie für eine Anleihe, die er gegebenenfalls für die Verwirklichung des Bauwerks aufnehmen muss, anzubieten. Die Absätze 2 und 3 desselben Paragraphen müssen so ausgelegt werden, dass gesetzliche Hypotheken und öffentliche Dienstbarkeiten, das heisst diejenigen, die ausserhalb des Willens des Konzessionärs entstehen, nicht ausgeschlossen sind. Paragraph 3 bestimmt, dass für die Betreibung der Konzession unerlässliche Gebäude, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet werden, bei Ablauf der Konzession frei von irgendwelchen Rechten und ohne Entschädigung

das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen. Sind die Gebäude für die Betreibung lediglich nützlich, so bleiben sie Eigentum des Konzessionärs. Diese Bestimmung muss im Sonderlastenheft angegeben werden, das darüber hinaus den Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude errichtet werden müssen, umfassen muss. Der Wert dieser Grundstücke muss

der Tat bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt werden, auf die der Konzessionär Anspruch haben könnte, sollte die Konzession vorzeitig beendet werden. Paragraph 4 handelt von der Übertragung der aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen. Diese Übertragung kann nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers erfolgen. Eine neue Bestimmung legt fest, dass der öffentliche Auftraggeber keinesfalls dazu verpflichtet ist, eine Übertragung, die zur Aufteilung der Konzession führen würde, anzunehmen. Eine solche Aufteilung ist

der Tat nicht mit dem durch die Erteilung einer öffentlichen Baukonzession verfolgten Ziel, das heisst der Bestimmung eines einzigen Konzessionärs, der dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die Verwaltung der gesamten Konzession verantwortlich ist, vereinbar. KAPITEL III - Bestimmungen über bestimmte Verpflichtungen des Konzessionärs Art. 32 - Dieser Artikel verdeutlicht und vervollständigt die Verpflichtungen des Konzessionärs

bezug auf Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung und des Unterhalts des Bauwerks, Steuern und Zahlung der verschiedenen Anschlussrechte und -kosten, was schon

Artikel 3des Königlichen Erlasses vom 14.

November 1979 vorgesehen war. Art. 33 - Im Vergleich zur vorherigen Regelung (Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979) sind die Massnahmen, die an Subunternehmer vergebenen Verträgen gewidmet sind, hier eingeschränkt worden. Der Konzessionär muss lediglich

nerhalb dreissig Tagen nach seiner Bestimmung die Liste der Bauarbeiten, die er durch Subunternehmer ausführen lassen will, dem öffentlichen Auftraggeber übermitteln. Der Konzessionär ist nämlich: - entweder eine öffentlich-rechtliche Person;

diesem Fall müssen alle von ihm im Rahmen der Ausführung der Konzession abzuschliessenden Aufträge unter Berücksichtigung der gesamten Vorschriften über öffentliche Aufträge vergeben werden, - oder eine privatrechtliche Person;

diesem Fall kann er unbeschadet der

den Artikeln 133 und 134 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1996 vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften Verträge mit Drittunternehmen frei abschliessen. Es sei daran erinnert, dass Unternehmen, die sich zusammengetan haben, um die Konzession zu erhalten, oder mit ihnen verbundene Unternehmen nicht als Drittunternehmen betrachtet werden. Deshalb schien nicht angebracht, Regeln festzulegen, die ebenso streng wie diejenigen von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 1979 sind,

denen ein Eingriffs- und Kontrollrecht seitens des öffentlichen Auftraggebers bei der Auswahl der Subunternehmer vorgesehen war. Der Konzessionär ist dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber ja allein für die Ausführung der Konzession verantwortlich. Art. 34 - Diese Bestimmung übernimmt teilweise Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom

  1. November
  2. Art. 35 - Diese Bestimmung sieht wie Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  3. November 1979 vor, dass der öffentliche Auftraggeber eine technische Kontrolle des vom Konzessionär zu errichtenden Bauwerks ausführt oder ausführen lässt, was

sbesondere das Recht mit sich bringt, Prüfungen unter den im Sonderlastenheft vorgesehenen Bedingungen durchzuführen. Art. 36 - Diese Bestimmung, die derjenigen von Artikel 9 Absatz 2 und folgenden des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 ähnlich ist, umfasst die Verpflichtungen

bezug auf die Versicherungen, die der Konzessionär während und nach den Bauleistungen abschliessen muss. Dies beeinträchtigt jedoch keineswegs die Bestimmungen des Artikels 38 des allgemeinen Lastenhefts, der ebenfalls die Versicherungen und die Frist für die Vorlage der Unterlagen an den öffentlichen Auftraggeber behandelt. Art. 37 - Der Konzessionär trägt dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Haftung. Zu bemerken ist, dass diese Bestimmung nur unter der Voraussetzung von

teresse ist, dass die Konzession weniger als zehn Jahre nach dem Datum der vorläufigen Abnahme des Bauwerks und der anderen für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude ausläuft.

der Tat hat der Konzessionär das Volleigentum am Bauwerk während der gesamten Laufzeit der Konzession, so dass die Frage seiner Zehnjahreshaftung sich während dieses Zeitraums nicht stellt. Andererseits ist eine Bestimmung,

der vorgesehen wird, dass der Konzessionär die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten versichern lassen muss,

Artikel 36

des Erlassentwurfs enthalten; dieser Text muss aufgrund von Artikel 30 § 2

Form einer Vertragsklausel übernommen werden. KAPITEL IV - Bestimmungen über Preis, Konzessionsabgabe, Anfang und Ende der Konzession Art. 38 - Diese Bestimmung geht wie Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 näher auf die Modalitäten der Zahlung des Preises oder der Konzessionsabgabe ein.

§ 2

Absatz 2

fine wurde es für wünschenswert erachtet, dem Vorschlag des Staatsrates, das Gesetz vom

  1. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen zu erwähnen, nicht Folge zu leisten. Dieses Gesetz kann geändert werden, und deshalb genügt der Verweis auf die im belgischen Recht anwendbaren Buchführungsregeln. Art. 39 - Wie Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 1979 gibt Artikel 39 das Datum an, ab dem die Konzession läuft, und das Datum, ab dem Preis oder Konzessionsabgabe geschuldet wird. Art. 40 - Diese Bestimmung ist der Bestimmung von Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  3. November 1979 ähnlich. Paragraph 1 legt die Bedingungen fest, unter denen jede der Parteien die Konzession ohne Entschädigung vorzeitig beenden kann, wenn die Dauer der Konzession einen Zeitraum von dreissig Jahren überschreitet. Diese Möglichkeit entsteht nach dreissig Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Sie muss jedoch im Sonderlastenheft angegeben werden. Die Paragraphen 2 und 3 erläutern die Bedingungen, unter denen der öffentliche Auftraggeber die Konzession vorzeitig beenden kann, und zwar bei höherer Gewalt seinerseits (§ 2) und wenn der Konzessionär seine Verpflichtungen schwer verletzt (§ 3). Paragraph 4 gilt ausser bei Anwendung von § 1, wenn der Konzessionär der Konzession vorzeitig ein Ende setzen will. Eine Kündigungsfrist von einem Jahr ist vorgesehen ausser bei höherer Gewalt auf seiten des Konzessionärs.

den

den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnten Fällen ist eine Pauschalentschädigung des Konzessionärs vorgesehen, was die

§ 4

vorgesehenen Fälle betrifft jedoch nur unter der Bedingung, dass der öffentliche Auftraggeber beschliesst, das errichtete Bauwerk ab dem Zeitpunkt, an dem die Konzession beendet wird, zu verwenden. Bei der Berechnung dieser Entschädigung werden verschiedene Elemente berücksichtigt, und zwar der Kostpreis des vom Konzessionär errichteten Bauwerks zum Zeitpunkt der Beendigung der Konzession, gegebenenfalls der Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung unerlässlichen Gebäude errichtet wurden, und die tatsächliche Laufzeit der Konzession zum Zeitpunkt ihrer Beendigung. Für die Anwendung von § 4 ist zu bemerken, dass das Eintreten der höheren Gewalt nur dazu führt, dass der Konzessionär von der Pflicht zur Einhaltung der Kündigungsfrist befreit wird, und keine Wirkung auf die Berechnung der Entschädigung, auf die er eventuell Anspruch haben könnte, hat. Paragraph 5 handelt von der Übertragung des Eigentums an den errichteten Bauwerken und den Grundstücken. Wenn der öffentliche Auftraggeber beschliesst, die Konzession entweder bei höherer Gewalt oder wenn der Konzessionär seine Verpflichtungen schwer verletzt vorzeitig zu beenden, ist vorgesehen, dass die Eigentumsübertragung bei Beendigung der Konzession erfolgt und dass die Güter frei von sämtlichen Rechten übertragen werden. Wenn die Konzession vom Konzessionär beendet wird, erfolgt die Eigentumsübertragung entweder unverzüglich oder zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Zeitpunkt, wenn dieser beschliesst, die errichteten Bauwerke zu verwenden, oder bei Ablauf des Vertrags im entgegengesetzten Fall.

der Tat ist daran zu erinnern, dass der öffentliche Auftraggeber, wie

Artikel 40

§ 4 Absatz 3 präzisiert, keine Entschädigung zahlen muss, wenn er das Bauwerk nicht verwendet. Anlage Allgemeines Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Leitung und Kontrolle der Ausführung Unterabschnitt 1 - Leitender Beamter Artikel 1 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts, und der Text wird erweitert, denn er bezieht sich von jetzt an auf die Leitung und Kontrolle der Aufträge seitens Personen, die dem öffentlichen Auftraggeber angehören oder auch nicht. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass der Beamte oder jede andere Person, die mit der Leitung und Kontrolle beauftragt ist, « leitender Beamter » genannt wird. Der Text sieht darüber hinaus vor, dass der Auftragnehmer von Umfang und eventueller Begrenzung des Auftrags des leitenden Beamten unterrichtet werden muss. Unterabschnitt 2 - Organisation und Umfang der Kontrolle Art. 2 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 4 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er ist

terminologischer Hinsicht angepasst und auf öffentliche Dienstleistungsaufträge ausgedehnt worden. Abschnitt 2 - Technische Spezifikationen - Pläne, Unterlagen und Gegenstände Art. 3 -

§ 1

ist der Text von Artikel 1 des früheren allgemeinen Lastenhefts angepasst worden. Damit soll deutlich gemacht werden, dass diese Bestimmung

bezug auf technische Spezifikationen eine dem Auftragnehmer geleistete Hilfe bei der Ausführung des Auftrags betrifft und nicht die Problematik der Konsultierung von Mustern und Proben bei dem Vergabeverfahren. Der frühere Absatz 2 von Artikel 1, der sich auf homologierte oder registrierte belgische Normen berief, ist gestrichen worden, da diese Materie fortan

den Königlichen Erlassen vom

  1. und
  2. Januar 1996 behandelt wird. Diese Erlasse sehen

der Tat den Vorrang der europäischen Normung vor. Paragraph 2 übernimmt eine angepasste Bestimmung, die sich vorher

Artikel 3§ 5 befand.

Der frühere Text konnte dahingehend ausgelegt werden, dass Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen den Regeln des Fachs nur im Fall fehlender vertraglicher technischer Spezifikationen genügen mussten. Die neue Bestimmung, die auf Dienstleistungen ausgedehnt wird, schreibt vor, dass die vertraglichen technischen Spezifikationen und sowieso auch die Regeln des Fachs eingehalten werden müssen. Art. 4 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 3 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Abgesehen von einigen Vereinfachungen und Anpassungen der Terminologie ist besonders auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem Fristen laufen, geachtet worden.

§ 2

ist der Verweis auf die Ausschlussfrist von Artikel 16 § 4 weggelassen worden, denn er war überflüssig, da die Bestimmung von besagtem Artikel 16 die allgemeine Regel ist. Abschnitt 3 - Regeln über die Sicherheitsleistung Unterabschnitt 1 - Leistung der Sicherheit Art. 5 - Dieser Artikel ersetzt die Artikel 5 und 7 § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Unter den Anpassungen des Textes sind folgende Punkte hervorzuheben: -

§ 1

die Einfügung einer Bestimmung

bezug auf den Gegenstand der Sicherheitsleistung und die Vereinheitlichung, ebenfalls für öffentliche Dienstleistungsaufträge, des Satzes auf 5 Prozent. Zwei neue Bestimmungen für zwei Fälle,

denen keine Sicherheitsleistung verlangt werden muss, sind eingefügt worden: -- für Lieferungen und Dienstleistungen, deren Ausführungsfrist einen Zeitraum von dreissig Kalendertagen nicht überschreitet, -- für Dienstleistungen der Kategorien 6, 21, 24 und 25 der Anlage 2 des Gesetzes (finanzielle Dienstleistungen, Rechtsberatung, Unterrichtswesen und Berufsbildung und Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen), -

§ 3

die Möglichkeit, die fortan vorgesehen ist, eine Sicherheit bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zu leisten, die der Hinterlegungs- und Konsignationskasse entspricht und zum Beispiel auf Ebene einer Region geschaffen würde. Der letzte Absatz von § 3 ist ebenfalls ergänzt worden. Er gibt an, dass die Frist von dreissig Tagen für die Leistung der Sicherheit ausgesetzt wird während der Schliessung des Unternehmens des Aufragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage, die

einem Königlichen Erlass oder

einem für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Neu ist, dass diese Zeiträume im Angebot angegeben oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden müssen, sobald sie bekannt sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird, - ein neu eingefügter § 4, der von der Anpassung der Sicherheitsleistung handelt und teilweise Artikel 7 § 3 des früheren allgemeinen Lastenhefts übernimmt. Unterabschnitt 2 - Fehlende Sicherheitsleistung Art. 6 - Dieser Artikel entspricht Artikel 6 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Neben einer grösseren Deutlichkeit und der Ausdehnung auf Dienstleistungen konnte der letzte Absatz des früheren Paragraphen 1 weggelassen werden, denn diese Bestimmung hat keinerlei Bedeutung im Rahmen der Sicherheitsleistung. Der frühere § 3, der die Anwendung von Sanktionen der Rechtsvorschriften über die Zulassung für und den Ausschluss aus Aufträgen des öffentlichen Auftraggebers zuliess, ist weggelassen worden, da die Grundlage solcher Massnahmen sich nicht im vorliegenden Erlass befindet, sondern im Gesetz vom

  1. März
  2. Unterabschnitt 3 - Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheit Art. 7 - Unter Berücksichtigung des Vorangehenden übernimmt der Text von Artikel 7 über die Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheit nur § 1 von Artikel 7 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Unterabschnitt 4 - Von Dritten geleistete Sicherheit Art. 8 - Abgesehen von der Ausdehnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge entspricht dieser Text Artikel 8 des früheren allgemeinen Lastenhefts, der von der von Dritten geleisteten Sicherheit handelte. Unterabschnitt 5 - Freigabe der Sicherheit Art. 9 - Der Text dieses Artikels stimmt im wesentlichen mit dem früheren Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts überein. Der vorletzte Absatz ist wie Artikel 15 § 4 abgefasst. Ein letzter Absatz, der festlegt, dass bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung der Auftragnehmer bei einer verspäteten Freigabe der Sicherheit nur nach Verhältnis der Kosten entschädigt wird, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung über die

§ 3

festgelegte Frist von fünfzehn Tagen hinaus tatsächlich bestritten worden sind, ist hinzugefügt worden. Diese Hinzufügung entspricht dem neuesten Stand der diesbezüglichen Rechtsprechung (Entscheid des Kassationshofes vom 4. September 1992).

§ 7ist Absatz 2 deutlicher und wurde Absatz 3, weil überflüssig, gestrichen.

Abschnitt 4 - Dritte Art. 10 - Dieser Artikel entspricht Artikel 10 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Die Bestimmung ist allerdings auf öffentliche Dienstleistungsaufträge ausgedehnt worden.

Absatz 1 bestimmt der Text, dass der öffentliche Auftraggeber für sich keinerlei vertragliche Bindung zu Subunternehmern gelten lässt. Der frühere Text verwendete den Ausdruck « keinerlei Rechtsverhältnis », was eine zu absolute Formulierung war. Rechtsverhältnisse können

der Tat zwischen öffentlichem Auftraggeber und Subunternehmer entstehen, nämlich aufgrund von Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches (unmittelbare Klage), von Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Drittpfändung und Vorpfändung beim Drittschuldner) und von Artikel 48 § 4 des allgemeinen Lastenhefts (Abzüge für Löhne und Soziallasten). Abschnitt 5 - Mehrere an denselben Auftragnehmer vergebene Aufträge Art. 11 - Dieser Artikel ersetzt und verdeutlicht den

halt von Artikel 11 des früheren allgemeinen Lastenhefts und dehnt ihn darüber hinaus auf öffentliche Dienstleistungsaufträge aus. Abschnitt 6 - Technische Abnahmen Art. 12 - Dieser Artikel stimmt teilweise mit Artikel 12 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

§ 1

ist der frühere Absatz 1 gestrichen worden, denn die Definition der Produkte steht fortan

§ 2

. Der neue Absatz 1 ist durch die Aufnahme der Dienstleistungen ergänzt worden.

Absatz 2 sind die vorläufige und die endgültige Abnahme gestrichen worden, denn es handelt sich dabei um Abnahmemassnahmen bei Ausführungsende, die im Kapitel behandelt werden, das den besonderen Klauseln für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen gewidmet ist. Paragraph 1 ist des weiteren durch eine Bestimmung ergänzt worden, die sich vorher

Artikel 12

§ 5 befand und verdeutlicht, wie ein Antrag auf technische Abnahme einzureichen ist. Der vorletzte Absatz handelt von dem Verzicht auf technische Abnahme, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Produkte von einer unabhängigen Prüfstelle gemäss den Anforderungen des Sonderlastenhefts überprüft worden sind. Verlangt der öffentliche Auftraggeber

diesem Fall diese technische Abnahme, gehen die Kosten zu seinen Lasten. Paragraph 2 bestimmt die Produkte und sieht vor, dass sie

der Regel nicht verarbeitet werden dürfen, wenn sie nicht vorher abgenommen worden sind. Darüber hinaus sieht § 2 fortan vor, dass das Sonderlastenheft die Menge Produkte bestimmt, die bei der Überprüfung vernichtet werden. Demzufolge genügt es nicht mehr, für diesen Punkt auf eine technische Spezifikation zu verweisen.

§ 3ist der Verweis auf einige Artikel, weil überflüssig, gestrichen worden.

Das gleiche gilt für den letzten Absatz, weil es logisch ist, dass ein Auftragnehmer, der mit der Ausführung

Verzug gerät, Geldstrafen wegen Verzug zahlen muss. Paragraph 4 ist stark vereinfacht worden, denn der Text sieht vor, dass die Kosten der technischen Abnahme zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Das Sonderlastenheft muss daher die Grundlage für die Berechnung der Kosten dieser Abnahme bestimmen, sonst gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

§ 6

wird die Möglichkeit vorgesehen, im Sonderlastenheft die Fristen für die technische Abnahme zu verkürzen. Eine Änderung ist

§ 6Nr.

1

fine vorgenommen worden, die vorsieht, dass bei Überschreitung dieser Frist seitens des öffentlichen Auftraggebers dem Auftragnehmer von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt wird. Die gleiche Lösung ist

§ 6Nr.

2 gewählt worden. Paragraph 7 ist für alle Aufträge verallgemeinert und durch einen letzten Absatz ergänzt worden, der aus dem früheren Artikel 15 § 1 Nr. 4 über Zahlungen stammt. Die Bezahlung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einer nachträglichen technischen Abnahme unterworfen sind, ist Gegenstand eines im Sonderlastenheft festgelegten Abzugs, bis das Ergebnis dieser Abnahme bekannt ist. Abschnitt 7 - Preisrevision Art. 13 - Dieser Artikel über die Preisrevision stimmt mit Artikel 13 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Die verschiedenen Paragraphen sind jedoch

einer logischeren Reihenfolge angeordnet.

§ 2

wird für die Revision der Preise von Lieferungen oder Dienstleistungen ebenfalls der Wechselkurs angegeben.

§ 3ist der Verweis auf Artikel 16 verdeutlicht worden.

Darüber hinaus lässt der Text deutlicher erscheinen, dass die aufgeführten Bedingungen kumulativ sind. Abschnitt 8 - Immaterialgüterrechte Art. 14 - Der Text von Artikel 14 des früheren allgemeinen Lastenhefts, der

einem Immaterialgüterrechten gewidmeten Abschnitt übernommen wird, ist nicht nur auf Dienstleistungen ausgedehnt, sondern auch merklich umgestaltet worden. Die früheren Paragraphen 1, 2 und 3 sind

§ 1

zusammengefasst worden.

Nr. 2

fine ist der Vermerk jedes anderen geistigen Eigentumsrechts eingefügt worden.

Nr. 3

fine präzisiert der Text fortan, dass dem Auftragnehmer bei fehlender Anmeldung seinerseits der Rechte, die er besitzt, das Recht, vom öffentlichen Auftraggeber bei Missachtung dieser Rechte einen Schadenersatz zu verlangen, nur im Rahmen des betreffenden Auftrags aberkannt wird. Die Aufteilung des Paragraphen

verschiedene Nummern ist beibehalten worden, denn sie erleichtert das Verständnis des Textes. Paragraph 2 ist neu und handelt von der Benutzung der Ergebnisse der geistigen Leistungen seitens des öffentlichen Auftraggebers und des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für § 3, der von der Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber handelt, für die Verwendung der Lieferung, der Dienstleistung oder des Bauwerks notwendige Kenntnisse einschliesslich des Know-hows zu verwenden, dies auf vertraulicher Basis. Diese Bestimmung findet natürlich keine Anwendung, wenn diese Kenntnisse und dieses Know-how den Auftragsgegenstand bilden. Des weiteren kann dem öffentlichen Auftraggeber bei Benutzung der Ergebnisse einer Forschung beziehungsweise Entwicklung eine Vergütung geschuldet werden, wenn das Sonderlastenheft die Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an der Finanzierung der an den Auftragsgegenstand gebundenen Forschung und Entwicklung vorsieht. Das Sonderlastenheft soll die anwendbaren Modalitäten vorsehen. Diese letzte Präzisierung wurde auf Vorschlag des Staatsrates gemacht. Gemäss § 4, der eine neue Bestimmung bildet, muss der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber

nerhalb eines Monats von jeder Patentanmeldung

bezug auf die im Rahmen des Auftrags entwickelten oder verwendeten Erfindungen benachrichtigen. Gemäss § 5 kann der öffentliche Auftraggeber für die Benutzung, die der Auftrag ihm zuerkennt, gleichfalls eine Patentlizenz verlangen, mit der Möglichkeit einer Unterlizenz.

diesem Fall obliegt die Erfüllung der notwendigen Formalitäten dem Auftragnehmer. Paragraph 6, eine andere Bestimmung, die teilweise neu ist, handelt vom gegenseitigen Beistand und von der Garantie. Absatz 1 führt die Verpflichtung zur gegenseitigen

formation bei Forderungen eines Dritten ein. Absatz 2 übernimmt § 3 Nr. 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der Auftragnehmer, der die Rechte eines Dritten nicht respektiert oder sie dem öffentlichen Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, haftet diesem gegenüber für jeden Regress, den dieser Dritte gegen ihn nehmen könnte. Der Text fügt fortan hinzu, dass die Garantie vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Sonderlastenheft auf den Auftragswert ohne Mehrwertsteuer begrenzt wird. Abschnitt 9 - Zahlungen Art. 15 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 15 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

§ 1Nr.

2 ist die Mehrwertsteuer nicht mehr aufgenommen, und

Nr. 3 ist die Möglichkeit vorgesehen, die Zahlung bei einem anderen Geldinstitut als beim Postscheck zu tätigen. Die frühere Nummer 4 ist

Artikel 12

§ 7 letzter Absatz über die Bezahlung der einer nachträglichen technischen Abnahme unterworfenen Leistungen eingefügt worden. Der Text bestimmt ausserdem, dass es die Zahlung ist, die

der vorgesehenen Frist ergehen muss: Die Erteilung des Auftrags, die dem Unternehmer geschuldeten Beträge zu zahlen, reicht nicht aus. Neben der Ausdehnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge und der Nichtaufnahme der Mehrwertsteuer ist

§ 2

der Ausgangspunkt der Zahlungsfrist präzisiert worden, wenn die Lieferung oder die Dienstleistung

mehreren Malen erfolgt. Die Zahlungsfrist wird ausserdem von fünfundvierzig auf fünfzig Tage erhöht. Die Bestimmung

§ 3ist bei Drittpfändung wie auch bei Vorpfändung beim Drittschuldner anwendbar.

Die Bestimmung von § 6 über verlängerten Zahlungsverzug seitens des öffentlichen Auftraggebers wird abgeändert. Die Frist beläuft sich nicht mehr auf neunzig Kalendertage nach Einreichung des Antrags auf Zahlung, sondern auf dreissig Kalendertage nach dem Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist.

der Tat sind die Fristen für die Bezahlung von Bauarbeiten einerseits und von Lieferungen und Dienstleistungen andererseits unterschiedlich (sechzig Tage und neunzig Tage für Bauarbeiten, fünfzig Tage für Lieferungen und Dienstleistungen). Die

diesem Fall gewählte Lösung ist logisch, da dieselbe Regel bei verlängertem Zahlungsverzug gilt. Dieser verlängerte Verzug entspricht dreissig Tagen ab dem Datum, an dem die Zahlung der Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen spätestens zu tätigen war. Die frühere Lösung bestand darin, ungerechtfertigterweise eine weniger vorteilhafte Lösung für Lieferanten und Dienstleistungserbringer vorzusehen. Die Bestimmung zur Verlängerung der Ausführungsfrist ist ebenfalls angepasst worden, um die neue Massnahme zu berücksichtigen. Der drittletzte Absatz sieht fortan vor, dass nicht nur der Beschluss, die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen, sondern auch der Beschluss, das Ausführungstempo zu verlangsamen, durch vorherigen Einschreibebrief notifiziert werden muss. Der frühere Text von Artikel 15 § 6 hat zu verschiedenen Anwendungsschwierigkeiten geführt, einerseits

bezug auf die Frage, welche Zahlungen durch diese Bestimmungen betroffen waren, und andererseits

bezug auf Rechte, auf die der Auftragnehmer sich aufgrund dieser Bestimmungen berufen konnte. Der Anwendungsbereich dieses Textes ist deutlich auf die verspätete Zahlung des Auftragspreises beschränkt worden unter Ausschluss von verspäteter Zahlung von Schadenersatz, der aufgrund der einen oder anderen Bestimmung des allgemeinen Lastenhefts verlangt werden kann, oder verspäteter Zahlung von Verzugszinsen. Bei vorrangiger Anrechnung der Zahlungen auf die Zinsen (Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches) können allerdings die Beträge, die diesen Verzugszinsen entsprechen und die als Teil der Hauptsumme noch ausstehen, gegebenenfalls die Anwendung von Artikel 15 § 6 rechtfertigen. Nur die Verlängerung der Frist bekommt einen automatischen Charakter, ob Leistungen unterbrochen, nicht unterbrochen, verlangsamt oder nicht verlangsamt werden. Die Entschädigung eines eventuellen Schadens ist erst möglich, wenn der Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags tatsächlich verlangsamt oder unterbrochen hat. Im entgegengesetzten Fall kann nur die Gewährung von Verzugszinsen aufgrund von Artikel 15 § 4 vorgesehen werden. Am Ende von § 6 ist ein vorletzter Absatz eingefügt worden, der vorsieht, dass Überschreitungen von Zahlungsfristen nur einmal berechnet werden können, wenn mehrere Überschreitungen sich überschneiden. Der letzte Absatz legt schliesslich fest, dass sich auf die Bestimmungen von § 6 nur unter der Bedingung berufen werden kann, dass die Höhe der rückständigen Zahlungen

der berücksichtigten Periode es rechtfertigt. Dies soll verhindern, dass § 6 unberechtigterweise

Anspruch genommen wird. Paragraph 7 sieht strenge Massnahmen für Abtretungen von Schuldforderungen vor. Nach Auftragsvergabe müssen Zahlungsaufträge

Händen von Dritten

Form einer dem öffentlichen Auftraggeber durch Gerichtsvollzieherurkunde ordnungsgemäss zugestellten Schuldforderungsabtretung erfolgen, dies

Abweichung von Artikel 1690 des Zivilgesetzbuches. Gleichfalls ist aufgrund von Artikel 23 des Gesetzes die Abtretung durch

dossierung der Rechnung nicht mehr erlaubt. Abschnitt 10 - Beschwerden und Anträge Art. 16 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 16 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Folgende Hauptanpassungen sind vorgenommen worden: -

§ 1

ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, der dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, sich ebenfalls auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten zu berufen, die er dem Auftragnehmer zuschreibt und durch die Verzögerung oder Schaden für ihn entsteht, um Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz zu erhalten. -

§ 2

ist eine neue Nummer 4 im selben Sinne eingefügt worden, damit dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht wird, eine Revision des Auftrags zu beantragen, wenn der Auftragnehmer grossen Vorteil aus den

§ 2Nr.

1 erwähnten Umständen gezogen hat. Die Aufteilung von § 2

verschiedene Nummern ist beibehalten worden, denn sie erleichtert das Verständnis des Textes. - Ein zusätzlicher § 6 ist eingefügt worden, um genau zu beschreiben, was unter Revision des Auftrags zu verstehen ist. - Der letzte Paragraph, der einen neuen Paragraphen 8 bildet, bestimmt, dass der Auftragnehmer sich nicht auf laufende Besprechungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2 berufen kann, um das Tempo der Ausführung des Auftrags zu verlangsamen oder die Auftragsausführung zu unterbrechen. Abschnitt 11 - Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug Art. 17 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 17 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Ausser einigen Anpassungen

terminologischer Hinsicht und der Ausdehnung auf Dienstleistungen wurde der Text von § 1 Nr. 2

fine über das Missverhältnis zwischen dem Betrag angewandter Geldstrafen und der geringen Bedeutung von mit Verspätung ausgeführten Leistungen auf Bauarbeiten beschränkt. Abschnitt 12 - Klagen und Fristen Art. 18 - Dieser Text stimmt mit demjenigen von Artikel 18 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Eine neue Bestimmung am Ende von § 2 legt fest, dass die Ausschlussfrist ab der endgültigen Abnahme läuft, wenn kein Abnahmeprotokoll erstellt werden muss, was

sbesondere für Lieferaufträge der Fall ist. Abschnitt 13 - Auftragsende - Sanktionen - Widerspruchsmöglichkeiten Unterabschnitt 1 - Abnahmen und Garantiefrist Art. 19 - Dieser Text stimmt mit demjenigen von Artikel 19 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er ist jedoch

einem neuen Paragraphen 1 mit einer Definition der Auftragsabnahme ergänzt worden. Überdies wird

diesem Paragraphen 1 festgelegt, wer die Abnahmekosten zu tragen hat, so dass eine solche Bestimmung

den Artikeln 43 § 2 und 57 § 3 ausgelassen werden kann. Wie für die technische Abnahme (Artikel 12 § 4) gehen diese Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Das Sonderlastenheft muss jedoch den Modus für die Berechnung dieser Kosten bestimmen. Anderenfalls gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. Weiter ist § 3 verdeutlicht und § 6 vereinfacht worden. Unterabschnitt 2 - Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 20 - Artikel 20 des früheren allgemeinen Lastenhefts hat wesentliche Änderungen erfahren. Er umfasst alle Mittel, die dem öffentlichen Auftraggeber offenstehen.

§ 1

ist eine Definition dessen, was unter einem säumigen Auftragnehmer zu verstehen ist, eingefügt worden; früher war sie

Artikel 46

für Bauarbeiten enthalten, von jetzt an gilt sie jedoch für alle Arten Aufträge.

§ 2

werden die Bestimmungen des früheren Artikels 47 über die Feststellung der Nichtausführung des Auftrags ebenso übernommen.

§ 3

wird § 1 des früheren Artikels 48 über die Folgen der Nichtausführung übernommen und auf alle Aufträge verallgemeinert.

§ 4

wird eine Bestimmung über Vertragsstrafen, die derjenigen von Artikel 48 § 2 ähnlich ist, aus folgenden Gründen auf alle Arten Aufträge für anwendbar erklärt: - Diese Vorschrift bildet eine ergänzende Bestimmung, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.

der Tat bezieht sie sich auf jeden Verstoss, für den nicht bereits eine spezielle Vertragsstrafe vorgesehen ist. - Bis jetzt belief sich die Vertragsstrafe von Artikel 48 des allgemeinen Lastenhefts auf einen einmaligen Geldbetrag von 1 000 Franken oder auf einen Betrag von 500 Franken pro Tag; die neue Bestimmung führt ein Verhältnismässigkeitselement im Zusammenhang mit dem Auftragswert ein. Allerdings legt sie die Grenzen der Vertragsstrafen fest, damit vermieden wird, dass irgendein selbst geringer Verstoss zur Anwendung von deutlich schwereren Vertragsstrafen bei grösseren Aufträgen führt. Es kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass das Risiko für einen Auftragnehmer, den einen oder anderen Verstoss zu begehen, bei grösseren Aufträgen beziehungsweise Baustellen bedeutend zunimmt. Paragraph 5 umfasst die Grundbestimmung für Geldstrafen wegen Verzug, die vorher am Anfang der Artikel 48 § 3 und 66 § 2 stand und fortan auf alle Arten Aufträge ausgedehnt wird. Der pauschale Charakter dieser Geldstrafen wird deutlich unterstrichen. Paragraph 6 ist eine Verallgemeinerung der Massnahmen von Amts wegen auf alle Arten Aufträge; bis jetzt waren sie

den Artikeln 48 und 66 für Bauarbeiten und Lieferungen vorgesehen. Im neuen Text wird von jetzt an bestimmt, dass: - Geldstrafen und Vertragsstrafen im Laufe eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers zu Lasten des neuen Auftragnehmers gehen. Diese Bestimmung ist vom früheren Artikel 66 § 10 übernommen, - der öffentliche Auftraggeber Massnahmen von Amts wegen anwenden kann, wenn er im Laufe der Ausführung feststellt, dass der Auftragnehmer wegen unzureichender Beflissenheit die Gesamtheit des Auftrags unmöglich

nerhalb der vorgesehenen Frist ausführen kann. Diese Bestimmung wird vom selben Artikel 66 § 4 übernommen. Darüber hinaus werden wie

den Artikeln 48 und 61 des früheren allgemeinen Lastenhefts genauere Angaben zu den Modalitäten für die Notifizierung der Anwendung der Massnahmen von Amts wegen und zu der Art und Weise gemacht, wie das Verfahren eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers abgewickelt werden muss. Paragraph 7 betrifft die Aufrechnung; diese Materie war zuvor

den Artikeln 48 § 7 und 66 § 12 des früheren allgemeinen Lastenhefts behandelt. Der Text erläutert, dass Geldstrafen und Vertragsstrafen an erster Stelle von den Beträgen, die dem Auftragnehmer geschuldet werden, und dann von der Sicherheitsleistung einbehalten werden. Paragraph 8 bezieht sich auf den eventuellen Ausschluss des Auftragnehmers nach vorheriger Anhörung der Gründe des Betreffenden. Diese Materie war zuvor

den Artikeln 48 § 6 und 66 § 11 des früheren allgemeinen Lastenhefts behandelt.

diesem Punkt wird auf den Kommentar zu Artikel 10 verwiesen. Paragraph 9 betrifft Refaktien, von denen

den Artikeln 27 und 62 des früheren allgemeinen Lastenhefts die Rede war. Der Text bestimmt fortan, dass festgestellte geringe Unterschiede sich nur auf nicht wesentliche Bedingungen des Sonderlastenhefts beziehen können. Demzufolge ist keine Refaktie für wesentliche Bedingungen möglich. Da die Refaktie eher eine Gunst als eine Strafmassnahme bildet, ist sie

diesem Paragraphen beizubehalten. Unterabschnitt 3 - Kündigung Art. 21 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 21 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

§ 4Nr.

1 weist der Text wie

den europäischen Richtlinien ausser auf den Konkurs auch auf jede ähnliche Lage hin, die aus einem gleichartigen Verfahren hervorgeht.

Nr. 6 desselben Paragraphen wird auf die Streichung der Registrierung als Unternehmer verwiesen. Paragraph 5 über die Liquidation des Auftrags wird auf Dienstleistungen ausgedehnt. Unterabschnitt 4 - Absprachen Art. 22 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 22 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er umfasst die Strafmassnahmen, die bei der Entdeckung einer unter Verstoss gegen Artikel 11 des Gesetzes getroffenen Absprache angewandt werden müssen. Unterabschnitt 5 - Heranziehen des Hohen Kontrollausschusses Art. 23 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 23 Absatz 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

bezug auf das Eingreifen des Hohen Kontrollausschusses ist ebenfalls Artikel 10 des Entwurfes eines Königlichen Erlasses zu berücksichtigen. Mit Artikel 24 beginnt Kapitel II, das Sonderbestimmungen

bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- beziehungsweise Dienstleistungsaufträge beinhaltet. KAPITEL II - Sonderbestimmungen Abschnitt 1 - Bauaufträge und öffentliche Baukonzessionen Unterabschnitt 1 - Preisbestimmung Preisbestimmungsverfahren Art. 24 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 24 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Ein § 3 ist jedoch hinzugefügt worden, der die Regeln von § 1

bezug auf Bauarbeiten zum Gesamtpreis auf Pauschalposten von Mischaufträgen anwendbar macht. Im Preis einbegriffene Elemente Art. 25 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 25 § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Paragraph 1 des besagten Artikels über Steuern ist nämlich

den Königlichen Erlassen vom

  1. und
  2. Januar 1996 übernommen worden. Im heutigen Paragraphen 1 wird demzufolge § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts übernommen, wobei eine Nummer 6

bezug auf die Abnahmekosten hinzugefügt wird; wie

den Artikeln 12 § 4 und 19 § 1 präzisiert, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Ein § 2, der aus dem drittletzten Absatz und dem vorletzten Absatz von Artikel 25 § 2 besteht, handelt von den Verpflichtungen, denen der Auftragnehmer nachkommen muss, um die für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Der Text wird zur Sache nicht abgeändert. Unterabschnitt 2 - Leitung und Kontrolle der Bauarbeiten Art. 26 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 26 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

§ 2

wird präzisiert, dass der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle der Bauarbeiten ausübt,

sbesondere durch Dienstanweisungen oder Protokolle. Eine Verbindung wird zu Artikel 37 über die Führung eines Leistungstagebuchs gelegt. Unterabschnitt 3 - Technische Abnahme Art. 27 - Dieser Artikel ändert Artikel 27 des früheren allgemeinen Lastenhefts erheblich ab. Paragraph 1 ist umgeschrieben worden, um zu einer logischen Reihenfolge zu kommen, wobei mit einer Bestimmung begonnen wird, die sich vorher im vorletzten Absatz des früheren Paragraphen 1 von Artikel 27 befand. Die Absätze 3, 5 und 6 des früheren Paragraphen 1 von Artikel 27 sind im Hinblick auf eine bessere Aufteilung der Texte

Artikel 12übernommen worden.

Der letzte Absatz des früheren Paragraphen 1 von Artikel 27 ist angesichts seines mangelnden

halts gestrichen worden, ebenso wie der frühere Absatz 1 über den Begriff Produkte. Paragraph 2 über die Modalitäten der technischen Abnahme ist der Deutlichkeit halber

fünf Punkte aufgeteilt worden. Was die Kosten der technischen Abnahme

einem Labor betrifft, konnte Nummer 4 aufgrund der allgemeinen Bestimmung von Artikel 12 § 4 vereinfacht werden. Paragraph 4 übernimmt Artikel 27 § 7 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Die Paragraphen 4, 5 und 6 von Artikel 27 des früheren allgemeinen Lastenhefts sind

angepasster Form

§ 5

zusammengefasst worden, da das System für die Übernahme der Kosten der Gegenversuche geändert wird. Die Paragraphen 6 und 7 übernehmen die Paragraphen 8 beziehungsweise 9 von Artikel 27 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Unterabschnitt 4 - Verlauf der Bauarbeiten Ausführungsfristen Art. 28 - Abgesehen von einigen kleinen Anpassungen stimmt dieser Artikel,

dem die Ausführungsfristen behandelt werden, mit Artikel 28 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Zwischenfälle Art. 29 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 29 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein, wobei der Text jedoch

zwei Paragraphen anstatt drei aufgeteilt worden ist. Ausserdem ist der letzte Absatz des früheren Paragraphen 3 gestrichen worden,

dem vorgesehen war, dass die Verwaltung bei Anfechtung

bezug auf Entdeckungen

letzter

stanz entscheidet. Allgemeine Organisation der Baustelle Art. 30 - Dieser Artikel entspricht Artikel 30 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

§ 1

sind die Absätze 7 und 8 über Telegrafie, Telefonie und Schienenwege gestrichen worden. Trasse des Bauwerks Art. 31 - Dieser Artikel übernimmt Artikel 31 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Zurverfügungstellung von Grundstücken oder Räumlichkeiten Art. 32 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 32 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Abbruchmaterial Art. 33 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 33 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Es ist auf Artikel 29 § 2,

dem Entdeckungen im Laufe der Bauarbeiten behandelt werden, und nicht - wie im Gutachten des Staatsrates angegeben - auf § 3 verwiesen worden. Vorläufige Bauten - Baugrunduntersuchung Art. 34 - Dieser Artikel entspricht Artikel 34 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Unterabschnitt 5 - Personal des Auftrags Arbeitsorganisation Art. 35 - Dieser Artikel entspricht Artikel 35 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Löhne und allgemeine Arbeitsbedingungen Art. 36 - Ausser einigen Erläuterungen und Strukturanpassungen stimmt dieser Artikel mit Artikel 36 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Unterabschnitt 6 - Leistungstagebuch Art. 37 - Ausser einigen Erläuterungen und Strukturanpassungen stimmt dieser Artikel mit Artikel 37 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Unterabschnitt 7 - Haftung des Unternehmers Versicherungen Art. 38 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 38 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Verpflichtungen des Unternehmers bis zur endgültigen Abnahme Art. 39 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 39 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

§ 2

ist die Verpflichtung des Unternehmers, Unterlagen und Briefe über den Auftrag

Belgien aufzubewahren, gestrichen worden, dies um eine Diskriminierung zwischen belgischen Unternehmen und Unternehmen mit Niederlassung

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zu vermeiden.

besitznahme des Bauwerks seitens des öffentlichen Auftraggebers Art. 40 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 40 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Umfang der Haftung des Unternehmers Art. 41 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 41 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Unterabschnitt 8 - Änderungen des Auftrags Art. 42 - Artikel 42 stimmt mit Artikel 42 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Unterabschnitt 9 - Auftragsende Abnahmen Art. 43 - Artikel 43 ersetzt Artikel 43 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der frühere § 1 ist jedoch gestrichen worden, da die Definition der Abnahme fortan

Artikel 19

angegeben wird.

§ 2

wird präzisiert, dass das Abnahme- oder Abnahmeverweigerungsprotokoll

der eingeräumten Frist aufzustellen ist,

sofern die Ergebnisse der technischen Abnahmen und der vorgeschriebenen Prüfungen bekannt sind. Paragraph 3, der sich auf die endgültige Abnahme bezieht, ist durch einen letzten Absatz ergänzt worden, der demjenigen ähnelt, der

§ 2Absatz 6 desselben Artikels für die vorläufige Abnahme vorgesehen ist.

So wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, das hinsichtlich der endgültigen Abnahme für abnahmefähig befunden wird, bis zum Beweis des Gegenteils am Datum des Ablaufs der Garantiefrist oder - bei einer früheren Abnahmeverweigerung - an dem vom Unternehmer

seinem Einschreibebrief mit dem Abnahmeantrag angegebenen Datum der endgültigen Abnahme

diesem Zustand gewesen ist.

§ 4

ist die Frist, die für die an den Unternehmer gerichtete Einladung einzuhalten ist, eine vorläufige oder endgültige Abnahme vorzunehmen, von fünfzehn Tagen auf sieben Tage herabgesetzt worden. Verrechnungen Art. 44 - Artikel 44 stimmt mit Artikel 44 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Unterabschnitt 10 - Mangelhafte Ausführung Betrug und mangelhafte Ausführung Art. 45 - Artikel 45 stimmt mit Artikel 45 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Säumiger Unternehmer Art. 46 - Artikel 46 verweist auf Artikel 20 § 1, der den Text des früheren Artikels 46 übernimmt. Feststellung der Säumigkeit Art. 47 - Artikel 47 verweist auf Artikel 20 § 2, der den Text des früheren Artikels 47 übernimmt. Handlungsmöglichkeiten Art. 48 - Artikel 48 übernimmt nur teilweise Artikel 48 des früheren allgemeinen Lastenhefts angesichts der Ausdehnung von Artikel 20, der auf alle Aufträge anwendbar ist. Paragraph 1 übernimmt

angepasster Form die allgemeinen Bestimmungen von § 1 des früheren Artikels 48.

§ 2

wird ein Teil des früheren Paragraphen 3

bezug auf Geldstrafen wegen Verzug übernommen. Neben der Anpassung bestimmter Beträge begrenzt sich die Bestimmung auf bauarbeitsspezifische Angaben. Paragraph 3 umfasst die früher

§ 4

vorgesehenen Massnahmen von Amts wegen, aber

vereinfachter Form, da ihre allgemeinen Grundsätze bereits

Artikel 20§ 6 bestimmt worden sind.

Überdies ist der Text strukturiert worden.

Nr. 3 desselben Paragraphen gibt ein neuer Absatz 4 an, welche Faktoren bei der Berechnung der Mehrkosten für Bauarbeiten für Rechnung des säumigen Unternehmers nicht zu berücksichtigen sind. Abschnitt 2 - Lieferaufträge Unterabschnitt 1 - Im Preis einbegriffene Elemente Art. 49 - Dieser Artikel,

dem Lieferungen behandelt werden, ersetzt Artikel 49 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der Text ist jedoch neu strukturiert worden,

dem die früher

den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen weggelassen worden sind.

Absatz 2 Nr. 1 wird verdeutlicht, dass die Verpackungskosten im Preis einbegriffen sind, ausser wenn diese Verpackungen nicht

das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen. Gemäss Nr. 2 gehen die Kosten für Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort fortan zu Lasten des Lieferanten, vorausgesetzt, dass Lieferungsort und Zugangsmodalitäten im Sonderlastenheft präzisiert werden.

Nr. 5 wird daran erinnert, dass Abnahmekosten zu Lasten des Lieferanten gehen. Die früheren Paragraphen 2 und 3 sind gestrichen worden. Paragraph 2 handelte von der Mehrwertsteuer, die Sache des öffentlichen Auftraggebers bei Erstellung des Sonderlastenhefts ist. Paragraph 3 präzisierte, dass Preise und Beträge sich ohne Mehrwertsteuer verstehen, was die Regel

der gesamten neuen Regelung ist. Unterabschnitt 2 - Eigentumsübertragung Art. 50 - Diese neue Bestimmung, die fortan

Artikel 50

aufgenommen ist, der im früheren allgemeinen Lastenheft vakant war, handelt von der Übertragung des Eigentums an Lieferungen, die erfolgt, sobald diese gemäss Artikel 15 § 2 bezahlbar sind. Damit wird der Zweck verfolgt, eine einheitliche Regelung für alle Lieferaufträge festzulegen. Unterabschnitt 3 - Verlauf des Auftrags Mehrere Aufträge Art. 51 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 51 § 1 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Paragraph 2 ist gestrichen worden. Dieser Paragraph sah nämlich vor, dass die aufeinanderfolgenden Lieferungen zum Durchschnittspreis bezahlt werden, wenn ein Lieferant Auftragnehmer für einen Auftrag ist, der mehrere identische, aber zu verschiedenen Preisen erteilte Lose umfasst. Diese Streichung rechtfertigt sich dadurch, dass eine solche Massnahme eine Form der Zahlung von Vorschüssen

einem Fall voraussetzt, der nicht durch die einschlägigen Regeln vorgesehen ist. Ausführungsmodalitäten Art. 52 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 52 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Paragraph 1 bestimmt fortan, dass der Lieferant Anspruch auf Ersatz für seinen Schaden hat, wenn der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen herabsetzt.

§ 3sind genauere Regeln für die Berechnung der Lieferfristen bestimmt worden.

Eine neue Bestimmung

fine präzisiert, dass alle Tage ohne Unterschied

der Frist einbegriffen sind, wenn die Lieferfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe ist. Technische Abnahme Art. 53 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 63 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Da Prüfungen und Gegenversuche sich auf technische Abnahmen beziehen, die sogar während der Herstellung der Lieferungen erfolgen, befinden sich die diesbezüglichen Bestimmungen logischerweise besser

diesem Teil des allgemeinen Lastenhefts als

dem Teil, der der Abnahme gewidmet ist. Im übrigen ist der Text verdeutlicht worden und ist der Text des früheren Artikels 63 § 7

§ 4übernommen worden.

Ebenso wie

Artikel 27

§ 2 sind die Regeln

bezug auf die Kosten der technischen Abnahme

einem Labor angesichts der allgemeinen Bestimmung

Artikel 12§ 4 vereinfacht worden.

Verlängerung der Lieferfrist Art. 54 - Dieser Artikel übernimmt die Paragraphen 1, 2 und 4 von Artikel 53 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der frühere § 3 ist für überflüssig erachtet worden, da er bestimmte, dass Beschwerden oder Anträge gemäss Artikel 16 eingereicht werden mussten. Dasselbe gilt für den früheren Paragraphen 5 über das

krafttreten von Rechts wegen aller Vertragsbestimmungen bei Ablauf der Fristen, ohne jegliche Benachrichtigung oder Mitteilung.

§ 3ist Absatz 2 gestrichen worden.

Der Text sah nämlich einen Ausschluss vor, wenn der Lieferant sein Nichteinverständnis hinsichtlich des Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers

bezug auf die Verlängerung der Lieferfrist nicht

nerhalb fünfzehn Tagen notifizierte. Diesbezüglich scheinen die Regeln von Artikel 16 zwingend genug. Lieferung und Haftung des Lieferanten Art. 55 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 54 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

§ 1

Absatz 3 ist die Bestimmung vereinfacht worden,

der früher vorgesehen war, dass Kosten für Transport, Laden und Aufladen bei Änderung des Lieferungsortes nur nach Verhältnis der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Produkte zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers gehen.

§ 4

sieht ein neuer Absatz

fine vor, dass der Abnahmebeauftragte alle notwendigen Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass abgelehnte Produkte wieder zur Abnahme vorgelegt oder geliefert werden können.

§ 5über die Haftung des Lieferanten wird auf Artikel 16 verwiesen.

Verpackungen Art. 56 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 55 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Unterabschnitt 4 - Auftragsende Arten der vorläufigen Abnahme Art. 57 - Artikel 57 führt neue, genauere Bestimmungen über die Arten der vorläufigen Abnahme der Lieferungen ein. Paragraph 1 handelt von der einfachsten und üblichsten Form der vorläufigen Abnahme, nämlich von der Abnahme der Lieferungen am Lieferungsort. Jede andere Abnahmeweise ist also im Sonderlastenheft vorzusehen und muss bestehen aus: - entweder einer doppelten Abnahme, die eine Teilabnahme am Herstellungsort und eine Gesamtabnahme am Lieferungsort umfasst; sie wird

den Artikeln 58 bis 60 behandelt, - oder aus einer Gesamtabnahme am Lieferungsort ohne Teilabnahme am Herstellungsort; sie wird

Artikel 61behandelt.

Paragraph 2 ist eine neue Bestimmung zur Bestrafung des öffentlichen Auftraggebers, die ihn verpflichtet, den Lieferanten pauschal zu entschädigen, wenn er die Abnahme mit Verspätung ausführt. Doppelte vorläufige Abnahme Art. 58 - Artikel 58 stimmt mit Artikel 57 und teilweise mit Artikel 59 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Das Sonderlastenheft kann kürzere Abnahmefristen vorsehen. Die Abnahmefrist, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um seinen Beschluss zu notifizieren, wird um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht. Überdies wird

§ 3

präzisiert, dass die vorläufige Abnahme erst vollständig ist, nachdem der öffentliche Auftraggeber die

Artikel 55vorgesehenen Verrichtungen vorgenommen hat.

Bereitstellung der Lieferungen zur vorläufigen Teilabnahme am Herstellungsort Art. 59 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 58 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Versiegelung, Versand und abgelehnte Waren Art. 60 - Artikel 60 stimmt mit Artikel 60 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Vorläufige Gesamtabnahme am Lieferungsort Art. 61 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 61 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

§ 5

Absatz 2 ist die Bestimmung, die eine Vertragsstrafe von 500 Franken pro Tag Verzug vorsieht, durch einen neuen Text ersetzt worden, nach dem eine Vertragsstrafe pro Kalendertag auferlegt werden kann. Sortierung Art. 62 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 62 § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Paragraph 1 des besagten Artikels ist nämlich

Artikel 20

§ 9 des Kapitels I, das den gemeinsamen Klauseln für alle Aufträge gewidmet ist, übernommen worden. Verpflichtungen des Lieferanten nach der Abnahme Art. 63 - Artikel 63 stimmt mit Artikel 56 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Der Text ist jedoch verbessert worden. Endgültige Abnahme Art. 64 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 64 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Wie für Bauarbeiten ist jedoch ein zweiter Absatz hinzugefügt worden,

dem vorgesehen wird, dass

nerhalb fünfzehn Tagen nach der endgültigen Abnahme beziehungsweise der Abnahmeverweigerung ein Protokoll vom öffentlichen Auftraggeber aufgestellt werden muss, wenn die Lieferung während der Garantiefrist Anlass zu einer Beschwerde gegeben hat. Beschwerden

bezug auf die Abnahme Art. 65 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 65 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Der Satz

bezug auf den Beweis des Zufalls oder der höheren Gewalt ist jedoch gestrichen worden, da es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt, an den

diesem Teil des allgemeinen Lastenhefts nicht erinnert werden muss. Unterabschnitt 5 - Mangelhafte Ausführung Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 66 - Dieser Artikel stimmt teilweise mit den Artikeln 52 und 66 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er muss jedoch zusammen mit dem neuen Artikel 20 des Kapitels I, das den gemeinsamen Klauseln für alle Aufträge gewidmet ist, angewandt werden. Der frühere § 1 ist gestrichen worden, da er aufgrund von Artikel 20 nicht mehr notwendig ist. Paragraph 1 Nr. 2 ist umgeschrieben worden, da die Bestimmung, nach der keinerlei Geldstrafe angewandt wird, wenn der Verzug sich auf weniger als sieben Tage beläuft, gestrichen worden ist. Übrigens werden Geldstrafen mit einem Gesamtbetrag unter 2 000 Franken (früher 1 000 Franken) nicht berücksichtigt.

Nr. 3 ist der Text des früheren Artikels 52 § 5 eingefügt worden,

dem vorgesehen ist, dass Geldstrafen wegen Verzug auf der Grundlage der für jede Teillieferung angegebenen Frist angewandt werden, wenn die Lieferung

mehreren Malen erfolgt. Ein neuer Absatz 2 bestimmt, welches Datum

diesem Fall als Lieferdatum für die eventuelle Anwendung der Geldstrafen wegen Verzug gilt. Die Nummern 4 und 5 stammen aus Artikel 48 § 2 Nr. 3 und 4 über Bauarbeiten und betreffen Aufträge, die

mehrere Teile oder Phasen aufgeteilt sind oder für die nicht zwingende Teilausführungsfristen anwendbar sind. Paragraph 2 betrifft Massnahmen von Amts wegen. Er vervollständigt für Lieferungen die

Artikel 20befindlichen Bestimmungen.

Nummer 1 übernimmt § 5 des früheren Artikels 66

einer angepassten Fassung und § 10 desselben Artikels. Sie betrifft die Berechnung der Mehrkosten bei einer Ausführung

eigener Trägerschaft oder einem Auftrag für Rechnung des säumigen Auftragnehmers und das Datum, bis zu dem Geldstrafen wegen Verzug weiterlaufen.

Nr. 2 wird der Text von § 6 des früheren Artikels 66 übernommen,

dem die Ersetzung von Lieferungen durch gleichartige Lieferungen behandelt wird, wenn im Rahmen der Massnahmen von Amts wegen identische Lieferungen nicht mehr besorgt werden können. Nummer 3 fasst die Paragraphen 7, 8 und 9 des früheren Artikels 66 zusammen und handelt von der Art und Weise, wie technische Abnahme und Abnahme bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Auftragnehmers vorzunehmen sind.

Nr. 4 wird § 2 durch eine Bestimmung vervollständigt, die einem Absatz von Artikel 48 § 3 über Bauarbeiten ähnlich ist; sie sieht vor, dass die Kosten für die Vergabe des Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers

den darin vorgesehenen Grenzen zu seinen Lasten gehen. Abschnitt 3 - Dienstleistungsaufträge Unterabschnitt 1 -

den Preisen einbegriffene Elemente Art. 67 - Mit Artikel 67 beginnt ein neuer Abschnitt 3 über die auf öffentliche Dienstleistungsaufträge anwendbaren besonderen Klauseln. Artikel 67 übernimmt die Elemente, die - ebenso wie für Bauarbeiten und Lieferungen - im Preis einbegriffen sind. Unterabschnitt 2 - Briefverkehr mit dem Dienstleistungserbringer Art. 68 - Artikel 68 bestimmt die Modalitäten für den Briefverkehr des öffentlichen Auftraggebers mit Dienstleistungserbringern. Diese Bestimmung kann sich vor allem für Dienstleistungserbringer als nützlich erweisen, die keinen Gesellschaftssitz haben. Unterabschnitt 3 - Verlauf des Auftrags Ausführungsmodalitäten Art. 69 -

Artikel 69

§ 1 wird präzisiert, dass der Dienstleistungserbringer durch die Auftragsvergabe das Recht hat, die im Sonderlastenheft angegebenen Mengen oder Mindestmengen zu leisten. Anderenfalls muss er entschädigt werden. Paragraph 2 handelt von gemäss Teilbestellungen zu erbringenden Dienstleistungen. Paragraph 3 handelt von der Ausführungsfrist und § 4 von der Festlegung dieser Frist

Kalendertagen, -wochen oder -monaten beziehungsweise

Arbeitstagen. Ort der Dienstleistungserbringung Art. 70 - Dieser Artikel bestimmt den Ort der Dienstleistungserbringung. Damit wird bezweckt, dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, eine Kontrolle der Auftragsausführung auszuüben. Technische Abnahme Art. 71 - Artikel 71 bestimmt die Regeln für die technische Abnahme und die Fristen, die für die Annahme oder Ablehnung der Leistungen auferlegt sind. Haftung des Dienstleistungserbringers Art. 72 - Dieser Artikel handelt von der Haftung des Dienstleistungserbringers. Was die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Zehnjahreshaftung betrifft, wird im Text präzisiert, dass sie ab der vorläufigen Abnahme der gesamten Bauarbeiten läuft, deren Studie Gegenstand des Dienstleistungsauftrags ist. Unterabschnitt 4 - Unvereinbarkeit Art. 73 - Artikel 73 handelt von der

Artikel 10

des Gesetzes vorgesehenen Unvereinbarkeit und von den Folgen dieser Unvereinbarkeit auf die Auftragsausführung. Es handelt sich um eine ergänzende Bestimmung im Vergleich zu den

den Königlichen Erlassen vom

  1. und
  2. Januar 1996 vorgesehenen Bestimmungen. Unterabschnitt 5 - Auftragsende Art. 74 - Artikel 74 betrifft das Auftragsende. Paragraph 1 übernimmt eine Bestimmung, die sich

dem auf Bauarbeiten anwendbaren Teil befindet, laut deren Leistungen, die den Auftragsklauseln oder -bedingungen oder den Regeln des Fachs nicht genügen, vom Auftragnehmer nochmals ausgeführt werden müssen. Paragraph 2 handelt von der Abnahme. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft gibt es nur eine einzige Abnahme, und nicht eine vorläufige Abnahme gefolgt von einer endgültigen Abnahme. Unterabschnitt 6 - Mangelhafte Ausführung Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 75 - Artikel 75 übernimmt die auf Lieferaufträge anwendbaren Regeln. Paragraph 1 übernimmt Bestimmungen, die denjenigen von Artikel 66 § 1

bezug auf Geldstrafen wegen Verzug ähnlich sind. Das Datum, ab dem die Geldstrafen laufen, muss jedoch im Sonderlastenheft präzisiert werden. Paragraph 2 handelt von den Massnahmen von Amts wegen für öffentliche Dienstleistungsaufträge. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister J.-L. DEHAENE

  1. SEPTEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,

sbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom

  1. April 1996; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  2. November 1995; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen für öffentliche Aufträge KAPITEL I - Allgemeine Regeln Artikel 1 - Die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge finden gemäss den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom
  3. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen - nachstehend « Königlicher Erlass vom
  4. Januar 1996" genannt - und auf die im Königlichen Erlass vom
  5. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - nachstehend « Königlicher Erlass vom
  6. Januar 1996 » genannt - erwähnten öffentlichen Aufträge. Art. 2 - Die Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge werden näher bestimmt durch:
  7. die Anlage zum vorliegenden Erlass,

der das allgemeine Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen festgelegt wird, 2.das Sonderlastenheft, das die auf einen bestimmten Auftrag anwendbaren besonderen Vertragsklauseln umfasst, oder die das Sonderlastenheft ersetzenden Unterlagen, nachstehend « Sonderlastenheft » genannt. Im Sonderlastenheft werden unter anderem der öffentliche Auftraggeber, der Auftragsgegenstand, das Vergabeverfahren, die Preisbestimmungsart, die Adresse, an die die Angebote zu senden oder bei der sie abzugeben sind, und die Ausführungsfrist angegeben, letztere sofern sie kein Zuschlagskriterium ist, 3. alle anderen Unterlagen, auf die das Sonderlastenheft sich bezieht. Art. 3 - § 1 - Das allgemeine Lastenheft regelt alle öffentlichen Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 800 000 Franken erreicht. Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

bezug auf öffentliche Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen und auf öffentliche Baukonzessionen kann vom allgemeinen Lastenheft nur abgewichen werden,

sofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist. Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, müssen am Anfang des Sonderlastenhefts aufgelistet werden. Ausserdem müssen Abweichungen von den Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und 41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden. § 2 - Das Sonderlastenheft kann das allgemeine Lastenheft oder einige seiner Bestimmungen für einen Auftrag, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 800 000 Franken liegt, für anwendbar erklären. Wird das allgemeine Lastenheft nur teilweise durch das Sonderlastenheft für anwendbar erklärt, finden die Artikel 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und 41 dennoch Anwendung auf den betreffenden Auftrag. Die Bestimmungen von § 1

bezug auf Abweichungen sind ebenfalls anwendbar. Wenn

dem

Absatz 2 vorgesehenen Fall das ausgewählte Angebot ohne Mehrwertsteuer mindestens 800 000 Franken erreicht, kann der Auftrag nur unter der Bedingung vergeben werden, dass der Unterschied zwischen dem Betrag des zu billigenden Angebots und demjenigen der Schätzung unter 10 Prozent dieses letzten Betrags liegt. § 3 - Das allgemeine Lastenheft findet keine Anwendung auf einen Auftrag, der ohne Mehrwertsteuer höchstens 200 000 Franken erreicht. KAPITEL II - Bestimmte Zahlungsmodalitäten, Vorschüsse und Revision der Preise von Subunternehmerverträgen Art. 4 - § 1 - Im vorliegenden Erlass und im allgemeinen Lastenheft ist unter « ursprünglichem Wert des Auftrags », « Höhe des Angebots », « Wert der Lieferungen », « Wert der Dienstleistungen » oder « Wert des Auftrags » der Preis ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. § 2 - Der Preis des Auftrags wird entweder

einem Mal nach seiner vollständigen Ausführung oder, wenn das Gesetz es zulässt, je nach seinem Fortschreiten durch Anzahlungen gemäss den im Sonderlastenheft vorgesehenen Modalitäten gezahlt. Sobald die Ausführung eines Auftrags einen Stand erreicht hat, der Anrecht auf Zahlung gibt, wird vom öffentlichen Auftraggeber darüber ein Protokoll aufgestellt. Der Auftragnehmer muss jedoch eine Schuldforderung einreichen, bevor er bezahlt werden kann. Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der

Anwendung von Artikel 134 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung festgelegten Bestimmungen können dem Auftragnehmer Vorschüsse

den nachfolgend aufgezählten Fällen gewährt werden: 1. gemäss den im Sonderlastenheft festgelegten Modalitäten für Aufträge, für die im Verhältnis zu ihrem Wert sehr hohe vorherige

vestitionen erforderlich sind, die ausschliesslich für ihre Ausführung bestimmt sind:

  1. a)entweder für die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen
  2. b)oder für den Ankauf von Material, Maschinen oder Gerätschaften
  3. c)oder für den Erwerb von Patenten, Herstellungs- oder Verbesserungslizenzen
  4. d)oder für Untersuchungen, Prüfungen, Entwicklungen oder Herstellungen von Prototypen, 2.für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die abzuschliessen sind:
  5. a)mit anderen Staaten,
  6. b)mit Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, mit denen zwangsläufig Geschäfte zu tätigen sind und die die Zahlung von Vorschüssen als Bedingung für die Annahme des Auftrags stellen,
  7. c)mit einer von Staaten errichteten Versorgungs- oder

standsetzungseinrichtung, d) im Rahmen der von mehreren Staaten oder

ternationalen Organisationen gemeinsam finanzierten Forschungs-, Prüfungs-, Untersuchungs-, Entwicklungs- und Herstellungsprogramme. Ausser

den

§ 1Nr.

2 erwähnten Fällen dürfen die Vorschüsse 50 Prozent des ursprünglichen Werts des Auftrags nicht überschreiten. Das Sonderlastenheft gibt ausserdem die vom Auftragnehmer beizubringenden Garantien an. § 2 - Die Vorschüsse werden durch Abzug von den Anzahlungen gemäss den im Sonderlastenheft vorgesehenen Modalitäten verrechnet. Die Zahlung der Vorschüsse kann eingestellt werden und die Vorschüsse können durch Abzug von den Anzahlungen verrechnet werden, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes verletzt. Art. 6 - § 1 - Nimmt ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer Subunternehmer

Anspruch und vorausgesetzt, der Auftrag umfasst eine Preisrevisionsklausel, müssen die Subunternehmerverträge eine Revisionsformel umfassen, wenn ihr Wert und/oder ihre Laufzeit die

Artikel 13§ 5 des allgemeinen Lastenhefts festgelegten Grenzen überschreiten.

Diese Revisionsformel bezieht sich: 1. zwangsläufig auf die Löhne einschliesslich der Soziallasten, die für den beruflichen Sektor, dem der Subunternehmer angehört, gelten, mit einem Parameter, der der Höhe des Lohnanteils

den betreffenden Leistungen entspricht, 2.eventuell auf die Preise der vom Subunternehmer verwendeten Materialien oder auf einen Repräsentativindex dieser Preise, sofern diese Materialien entweder direkt oder durch einen Repräsentativindex der Kosten der Materialien

der Formel zur Revision des Preises des Auftrags aufgenommen sind. Der Wert des festen Faktors

den Formeln zur Revision von Subunternehmerverträgen darf weder unter 0,20 liegen noch den festen Faktor der Formel des Auftrags um mehr als 0,10 übersteigen. Dieser feste Faktor darf jedoch erhöht werden, sofern im Subunternehmervertrag entweder die Gewährung von Vorschüssen für den sofortigen Erwerb der vom Subunternehmer zu verwendenden Materialien oder die Zurverfügungstellung von unmittelbar vom Auftragnehmer gekauften Materialien an den Subunternehmer vorgesehen wird. Als Grundlage gelten die zur Zeit des Abschlusses des Subunternehmervertrags geltenden Bezugswerte. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, mit denen dessen Subunternehmer bestätigen, dass eine Preisrevision gemäss den vorliegenden Bestimmungen angewandt wird, ohne dass sich daraus irgendein Anspruch der Subunternehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber ergibt. Stellt der öffentliche Auftraggeber eine Nichteinhaltung dieser Bestimmungen fest, so werden für die gesamte Dauer des Verstosses die Vertragsstrafen, die bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehen sind, angewandt. § 3 - Der Auftragnehmer, der einen Subunternehmer

Anspruch nimmt, muss diesen Subunternehmer bei Vertragsabschluss von den mit dem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Auftragsmodalitäten

bezug auf Artikel 15 § 1 Nr. 2, 4 und 5 unterrichten. Der Subunternehmer ist berechtigt, sich dem Auftragnehmer gegenüber auf diese Bestimmungen zu berufen, um von ihm die Zahlung von Beträgen, die für die Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen zur Ausführung des Auftrags geschuldet werden, zu verlangen. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt der Subunternehmer als Auftragnehmer und der Auftragnehmer als öffentlicher Auftraggeber den Subunternehmern des Erstgenannten gegenüber. KAPITEL III - Änderung des Auftrags Art. 7 - Ungeachtet der Art und Weise der Preisbestimmung ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, den ursprünglichen Auftrag gegebenenfalls gegen gerechten Ausgleich einseitig zu ändern,

sofern dessen Gegenstand unverändert bleibt. Art. 8 - Von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des vergebenen Auftrags kann nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers abgewichen werden. KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 9 - Umfasst der Auftrag mehrere Lose, wird jedes Los im Hinblick auf die Ausführung als separater Auftrag betrachtet, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist. Art. 10 - Wenn das Eingreifen des Kollegiums des Hohen Kontrollausschusses durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen ist, können Streitfälle

bezug auf Aufträge oder sämtliche Akte oder Vereinbarungen, die sich auf Aufträge beziehen, auf Antrag einer der Parteien besagtem Kollegium gemäss seiner Grundordnung unterbreitet werden. TITEL II - Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Abschnitt 1 - Auf alle Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 11 - Das Sonderlastenheft eines Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags umfasst unter anderem folgende Angaben: 1. Frist(

  1. en)für die vollständige oder teilweise Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen seitens des Betreuers, 2.Zahlungsbedingungen, Formel zur Revision der Jahresraten oder des Mietpreises, 3. Formel zur Festlegung des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Preises;wenn sie im Sonderlastenheft eines Auftrags auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags fehlt, gilt nachstehende Formel: 1/i x 0,80 RH x (1-0,025
  2. n)x 1,03 wobei: i der gesetzliche Zinssatz ist, RH der im Jahr vor der Optionsausübung geschuldete und gegebenenfalls gemäss den Auftragsbestimmungen angeglichene Mietpreis ist, n die Anzahl ganzer Jahre zwischen der Zurverfügungstellung des Bauwerks und der Optionsausübung ist. Abschnitt 2 - Auf Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 12 - Bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen werden im Sonderlastenheft die Rechte jeder beteiligten Partei an Grundstücken, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, und gegebenenfalls die dem Baubetreuer vom öffentlichen Auftraggeber übertragenen Erbbau- oder Erbpachtrechte, die für diese Übertragung geltenden Bedingungen und die Frist,

der die authentische Übertragungsurkunde auszustellen ist, angegeben. Sollen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, mit dinglichen Rechten belastet werden, so müssen sie Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein. Wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbbaurecht abtritt, hat der Baubetreuer jedoch nicht die

den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht erwähnten Rechte. Art. 13 - § 1 - Wenn das Bauwerk zur Deckung des Eigenbedarfs des öffentlichen Auftraggebers auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, gibt das Sonderlastenheft die Bedingungen an, unter denen die eventuelle Übertragung des Eigentums an diesem Bauwerk an den Baubetreuer erfolgt. § 2 - Dingliche Rechte, die der öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls dem Baubetreuer zuerkennt, werden

einer dem Sonderlastenheft beiliegenden Unterlage, die der Baubetreuer nach Unterschrift seinem Angebot beifügt, näher bestimmt.

dieser Unterlage werden die Modalitäten für die Zuerkennung von dinglichen Rechten,

sbesondere diejenigen, die

den Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen werden, angegeben. Die Übertragung wird durch eine authentische Urkunde festgestellt, die

der im Sonderlastenheft vorgesehenen Frist, jedoch spätestens

nerhalb vier Monaten nach Billigung des Angebots erstellt wird. § 3 - Das Grundstück darf dem Baubetreuer nicht vor dem Datum der Erstellung der authentischen Urkunde zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann für die Dauer der Ausführung des Bauwerks auf das Zuwachsrecht verzichten. Der Baubetreuer kann Rechte und Pflichten

bezug auf das erworbene dingliche Recht nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen. Art. 14 - Wenn das Bauwerk zur Deckung des Bedarfs Dritter auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, werden im Sonderlastenheft die Verkaufs- oder Mietbedingungen und die Bedingungen, denen die Dritten entsprechen müssen, festgelegt. Behält der öffentliche Auftraggeber sich das Recht vor, die Dritten selbst zu bestimmen, so legt das Sonderlastenheft die Frist fest,

der diese Bestimmungen zu erfolgen haben. Soll das Bauwerk an Dritte vermietet werden, finden die Bestimmungen von Artikel 13 § 2 und § 3 Anwen

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