Loi relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction
Kurz gesagt
Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Es setzt eine EU-Richtlinie um, die sich mit diesen Themen befasst.
Was es regelt
- Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche.
- Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Terrorismusfinanzierung.
- Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
- Die Definition von "Geldwäsche" und "Terrorismusfinanzierung" für die Anwendung dieses Gesetzes.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, die am Finanzsystem beteiligt sind.
- Personen, die an kriminellen Aktivitäten beteiligt sind, die zu Geldwäsche führen können.
Eckpunkte
- "Geldwäsche" umfasst den Umtausch, Transfer, die Verheimlichung, den Erwerb, Besitz oder die Verwendung von Geldern oder Vermögensgegenständen, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, sowie die Beteiligung an solchen Handlungen.
- "Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller oder materieller Mittel mit der Absicht oder dem Wissen, dass sie von einer terroristischen Organisation oder einem Terroristen verwendet werden.
- Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849.
- Es definiert eine Vielzahl von Begriffen wie "GW/TF", "GW/TFV", "Drittland mit hohem Risiko" und "kriminelle Tätigkeit".
Texte de loi
Obsah (26)
Artikel 85Artikel 22Artikel 13Artikel 27Artikel 1Artikel 4Artikel 59Artikel 2Artikel 36Artikel 3Artikel 505Artikel 271Artikel 102Artikel 169§ 1§ 2Artikel 8Artikel 10Artikel 90Artikel 16Artikel 19Artikel 5Artikel 25Artikel 33Artikel 68Artikel 83Loi relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traductio
Artikel 85erwähnten Behörden, 18.
"Verpflichtetem": einen Verpflichteten wie in Artikel 5 §§ 1 und 4 erwähnt, 19."Verpflichtetem, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig ist": einen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung hat oder über eine andere Niederlassungsform verfügt durch Agenten oder Vertreiber, die ihn dort ständig vertreten, 20. "Verpflichtetem, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt": einen in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnten Verpflichteten, der den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaates zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt, 21."Verpflichtetem, der dem Recht eines Drittlandes unterliegt": eine natürliche oder juristische Person, die eine in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnte Tätigkeit ausübt,
einem Drittland ansässig ist und dort den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur GW/TF-Bekämpfung unterliegt, 22. "Gruppe": eine Unternehmensgruppe, die aus Unternehmen besteht, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, sowie Zweigniederlassungen dieser verbundenen Unternehmen,
einem anderen Mitgliedstaat als diese Unternehmen oder in einem Drittland ansässig sind, 23. "krimineller Tätigkeit": jede Form der Beteiligung an der Begehung einer Straftat, die im Zusammenhang steht mit:
- a)Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung,
- b)organisierter Kriminalität,
- c)illegalem Drogenhandel,
- d)illegalem Handel mit Waffen, Gütern und Waren, einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition,
- e)Menschenschmuggel,
- f)Menschenhandel,
- g)Ausbeutung der Prostitution,
- h)illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen,
- i)illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe,
- j)Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
- k)organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung,
- l)Sozialbetrug,
- m)Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und Korruption,
- n)schwerer Umweltkriminalität,
- o)Nachahmung von Münzen oder Banknoten,
- p)Nachahmung von Gütern,
- q)Piraterie,
- r)Börsendelikten,
- s)unrechtmäßiger öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung,
- t)Erbringung von Bankdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Versicherungsdienstleistungen oder Geldtransferdienstleistungen oder Devisenhandel oder anderen reglementierten Tätigkeiten ohne über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderliche Zulassung zu verfügen oder ohne die Zugangsbedingungen zu erfüllen,
- u)Betrug,
- v)Untreue,
- w)Missbrauch von Gesellschaftsvermögen,
- x)Geiselnahme,
- y)Diebstahl,
- z)Erpressung,
- aa)Konkurs,
- bb)Computerbetrug, 24."Vermögensgegenstand": Vermögenswerte aller Art, ob beweglich oder unbeweglich, körperlich oder nichtkörperlich, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder - einschließlich elektronischer oder digitaler - Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, 25. "Lebensversicherungsvertrag": einen Lebensversicherungsvertrag im Sinne der Lebensversicherungsverträge, die zu Zweig 21 gehören wie in Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt, oder ein Versicherungsvertrag, bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, 26. "Trust": ein Rechtsverhältnis, das durch eine Rechtshandlung des Gründers geschaffen wird ("Express Trust"), wie in Artikel 122 des Gesetzes vom 26.Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erwähnt, 27. "wirtschaftlichem Eigentümer": die natürliche(
- n)Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder der Begünstigte von Lebensversicherungsverträgen letztlich steht, und/oder die natürliche(
- n)Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Als Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder der Begünstigte von Lebensversicherungsverträgen letztlich steht, gelten:
- a)bei Gesellschaften:
- i)natürliche Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten oder eine ausreichende Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft halten, einschließlich in Form von Inhaberaktien. Hält eine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr als 25 Prozent der Aktien oder des Kapitals der Gesellschaft, so gilt dies als Hinweis auf einen ausreichenden Anteil der Stimmrechte oder eine ausreichende direkte Beteiligung im Sinne von Absatz 1. Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, mehr als 25 Prozent der Aktien oder mehr als 25 Prozent des Kapitals der Gesellschaft, so gilt dies als Hinweis auf eine ausreichende indirekte Beteiligung im Sinne von Absatz 1,
- ii)natürliche Personen, unter deren Kontrolle die betreffende Gesellschaft durch andere Formen der Kontrolle steht. Die Ausübung anderer Formen der Kontrolle kann insbesondere gemäß den Kriterien bestimmt werden,
Artikel 22
Absatz 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates aufgeführt sind, iii) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Punkt
- i)oder
- ii)ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(
- en)um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, natürliche Personen, die der Führungsebene angehören,
- b)bei Treuhandgesellschaften oder Trusts:
- i)der Settlor,
- ii)der/die Treuhänder oder Trustee(s), iii) der Protektor, sofern vorhanden,
- iv)die Begünstigten oder - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Treuhandgesellschaft oder des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Treuhandgesellschaft oder der Trust in erster Linie errichtet oder betrieben wird,
- v)jede sonstige natürliche Person, die die Treuhandgesellschaft oder den Trust als direkter oder indirekter Eigentümer oder auf andere Weise letztlich kontrolliert,
- c)bei (internationalen) Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen:
- i)Personen,
Artikel 13
Absatz 1, Artikel 34 § 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind und Mitglied des Verwaltungsrates sind,
- ii)Personen, die aufgrund von Artikel 13 Absatz 4 desselben Gesetzes ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten, iii) Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder der Stiftung beauftragt sind und in Artikel 13bis Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt sind,
- iv)Stifter einer Stiftung,
Artikel 27
Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt sind,
- v)die natürlichen Personen oder - sofern diese Personen noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von natürlichen Personen, in deren Interesse die (internationale) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder die Stiftung in erster Linie errichtet oder betrieben wird,
- vi)jede sonstige natürliche Person, die die (internationale) Vereinigung oder die Stiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert,
- d)bei Rechtsvereinbarungen, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähneln: natürliche Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe
- b)genannten Funktionen bekleiden. Als natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, gelten natürliche Personen, die einen Vorteil aus dieser Transaktion oder dieser Geschäftsbeziehung ziehen oder ziehen werden und die de jure oder de facto direkt oder indirekt befugt sind, die Ausführung dieser Transaktion oder die Begründung dieser Geschäftsbeziehung zu beschließen und/oder die diesbezüglichen Modalitäten festzulegen oder ihnen zuzustimmen, 28. "politisch exponierter Person": eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat;hierzu zählen insbesondere:
- a)Staatschefs, Regierungschefs, Minister und Staatssekretäre,
- b)Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
- c)Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
- d)Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, einschließlich Verwaltungsgerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
- e)Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
- f)Botschafter, Konsuln, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
- g)Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane öffentlicher Unternehmen,
- h)Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion bei einer internationalen Organisation, 29."Familienmitglied":
- a)den Ehepartner oder eine dem Ehepartner gleichgestellte Person,
- b)die Kinder und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,
- c)die Eltern, 30."bekanntermaßen nahestehenden Personen":
- a)natürliche Personen, die gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer einer in Nr.27 Buchstabe a), b),
- c)oder
- d)erwähnten Körperschaft sind oder die bekanntermaßen sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten,
- b)natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer in Nr.27 Buchstabe a), b),
- c)oder
- d)erwähnten Körperschaft sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde, 31. "Führungsebene": Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf GW/TF bestehen, und ausreichend hohem hierarchischem Rang, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln muss, 32."internationaler Organisation": eine durch ein internationales Abkommen zwischen Staaten gegründete Mittel- oder Interessenvereinigung, die gegebenenfalls über gemeinsame Organe verfügt, die Rechtspersönlichkeit besitzt und einem anderen Rechtssystem unterliegt als die Mitglieder, 33. "Geschäftsbeziehung": jede berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit einem Kunden eingegangen wird und bei der davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird:
- a)wenn diese Geschäftsbeziehung sich aus dem Abschluss eines Vertrags ergibt, in dessen Ausführung die Parteien während eines bestimmten oder unbestimmten Zeitraums mehrere aufeinanderfolgende Transaktionen ausführen werden oder durch den laufende Pflichten entstehen, oder
- b)wenn diese Geschäftsbeziehung sich daraus ergibt, dass ein Kunde - ohne Abschluss eines in Buchstabe
- a)erwähnten Vertrags - für die Ausführung mehrerer aufeinanderfolgender Transaktionen regelmäßig auf ein und denselben Verpflichteten zurückgreift, 34."Korrespondenzbankbeziehung":
- a)die Erbringung von Bankdienstleistungen durch einen in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnten Verpflichteten ("Korrespondenzinstitut") für ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2015/849 oder ein Kreditinstitut, das einem Drittland untersteht, ("Respondenzinstitut"); hierzu können insbesondere die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit sogenannten Durchlaufkonten ("payable-through accounts") und Devisengeschäfte zählen,
- b)Geschäftsbeziehungen, die mit den in Buchstabe
- a)erwähnten Geschäftsbeziehungen vergleichbar sind und zwischen den in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnten Verpflichteten ("Korrespondenzinstitut") und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 2015/849 ("Respondenzinstitut") oder Finanzinstituten, die einem Drittland unterstehen, bestehen; sie können insbesondere die Ausführung von Wertpapiergeschäften oder Geldtransfers umfassen, 35. "E-Geld": E-Geld im Sinne von Artikel 4 Nr.33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 36."Glücksspielen": Glücksspiele im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, unbeschadet der Artikel 3 und 3bis desselben Gesetzes, 37. "Bank-Mantelgesellschaft ("shell bank")": ein Kreditinstitut oder ein Institut, das eine oder mehrere der Tätigkeiten ausübt,
Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG erwähnt sind, das nach dem Recht eines Staates errichtet worden ist, in dem es über keine Niederlassung verfügt, durch die eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angehört,
- "Leitungsaufgaben": Aufgaben, die Personen übertragen werden, die bei einem Verpflichteten durch oder aufgrund einer Gesetzesbestimmung, der Satzung oder einer Befugniszuweisung durch den betreffenden Verpflichteten Leitungsfunktionen ausüben, 39."Leitungsfunktionen": Funktionen als Mitglied eines gesetzlichen Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgans des betreffenden Verpflichteten, insbesondere die Funktionen als Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, Mitglied des Direktionsausschusses, des Vorstands beziehungsweise des Aufsichtsrates, und alle Funktionen mit der Befugnis, diesen Verpflichteten zu verpflichten und ihn gegenüber Dritten zu vertreten, insbesondere gegenüber öffentlichen Behörden, einschließlich des BVFI und der für den Verpflichteten zuständigen Aufsichtsbehörde,
- "Werktagen": alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. Art. 5 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf folgende Verpflichtete bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit anwendbar:
- die Belgische Nationalbank, 2.die Hinterlegungs- und Konsignationskasse,
- die öffentlich-rechtliche AG bpost, nachstehend "bpost" genannt, in Bezug auf ihre Postfinanzdienste oder die Ausgabe von E-Geld, 4.a) Kreditinstitute,
Artikel 1§ 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 25.
April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind und dem belgischen Recht unterliegen,
- b)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten wie in Artikel 1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, 5.
- a)Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht,
Buch II
März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt sind und zur Ausübung der in Anlage II zu demselben Gesetz erwähnten Lebensversicherungstätigkeiten ermächtigt sind,
- b)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 550 beziehungsweise 584 desselben Gesetzes erwähnt, die zur Ausübung der in Anlage II zu demselben Gesetz erwähnten Lebensversicherungstätigkeiten in Belgien ermächtigt sind, 6.
- a)Zahlungsinstitute nach belgischem Recht,
Buch 2
Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt sind,
- b)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 39 beziehungsweise 46 desselben Gesetzes erwähnt,
- c)Zahlungsinstitute, die aufgrund von Artikel 48 desselben Gesetzes befreit sind,
- d)Zahlungsinstitute,
Artikel 4
Nr.4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG erwähnt sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien Zahlungsdienste über eine oder mehrere dort ansässige Personen anbieten, die das Institut zu diesem Zweck vertreten,
- a) E-Geld-Emittenten,
Artikel 59Nr.4 und 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 21.
Dezember 2009 erwähnt sind, b) E-Geld-Institute nach belgischem Recht,
Buch 3
Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes erwähnt sind,
- c)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 91 beziehungsweise Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes erwähnt,
- d)E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 105 desselben Gesetzes befreit sind,
- e)E-Geld-Institute,
Artikel 2
Nr.1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG erwähnt sind, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien E-Geld über eine oder mehrere dort ansässige Personen vertreiben, die das Institut zu diesem Zweck vertreten,
- Liquidationseinrichtungen,
Artikel 36/26 § 1 Nr.3 und 4 des Gesetzes vom 22.
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnt sind,
- Kreditgarantiegesellschaften, die im Königlichen Erlass vom
- April 1999 über den Status und die Kontrolle der Kreditgarantiegesellschaften erwähnt sind,
- a) Börsengesellschaften,
Artikel 1
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind und dem belgischen Recht unterliegen,
- b)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Börsengesellschaften wie in Artikel 1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, 11.
- a)Wertpapierfirmen nach belgischem Recht, die im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften als Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften zugelassen sind,
- b)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, wie in Artikel 70 desselben Gesetzes erwähnt, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wie in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes erwähnt, 12.
- a)Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht,
Teil III Buch II des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, b) Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht,
Artikel 3Nr.12 des Gesetzes vom 19.
April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind,
- c)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 258 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnt,
- d)in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 114, 117, 163 und 166 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnt, 13.
- a)Investmentgesellschaften nach belgischem Recht,
Artikel 3Nr.11 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.
August 2012 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe
- c)und Nr. 30 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen,
- b)Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht,
Artikel 505
des vorerwähnten Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe
- c)und Nr. 30 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen,
- c)Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht,
Artikel 271
/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, d) Investmentgesellschaften nach belgischem Recht,
Artikel 3Nr.11 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.
April 2014 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 26 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen,
- Alternativfinanzierungsplattformen, die im Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen erwähnt sind,
- Marktunternehmen, die die belgischen geregelten Märkte organisieren und in Artikel 3 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind, außer was ihre öffentlich-rechtlichen Aufträge betrifft,
- in Belgien ansässige Personen, die gewerbsmäßig Transaktionen ausführen im Bereich der Barkäufe oder -verkäufe von Devisen in Form von Bargeld oder Schecks in Devisen oder anhand von Kredit- oder Zahlungskarten,
Artikel 102Absatz 2 des Gesetzes vom 25.
Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 17. Bank- und Investmentdienstleistungsmakler,
Artikel 4Nr.4 des Gesetzes vom 22.
März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 18. unabhängige Finanzplaner,
Artikel 3
§ 1 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 19. Versicherungsvermittler,
Teil 6 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind und ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb exklusiver Agenturverträge in einem oder mehreren Lebensversicherungszweigen ausüben,
Anlage II zum vorerwähnten Gesetz vom
- März 2016 erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen,
- Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches,
Belgien ansässig sind und Tätigkeiten im Bereich Verbraucher- oder Hypothekarkredite wie in Buch VII Titel 4 Kapitel 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnt ausüben, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 21. Personen,
Artikel 2§ 1 des Königlichen Erlasses Nr.55 vom 10.
November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 22.andere als
den Nummern 4 bis 21 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen,
Belgien mindestens eine der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 bis 12, 14 und 15 des Gesetzes vom
- April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Tätigkeiten ausüben, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, die vom König bestimmt werden,
- natürliche oder juristische Personen,
Belgien Tätigkeiten ausüben und gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren in dem vom Institut der Betriebsrevisoren geführten öffentlichen Register registriert oder eingetragen sind, natürliche Personen, die externe Betriebsrevisoren im Praktikum sind und in Artikel 11 § 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt sind, sowie Prüfungsgesellschaften und alle, die den Beruf des Abschlussprüfers ausüben, 24. natürliche oder juristische Personen,
der Liste der externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater erwähnt in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen eingetragen sind, und natürliche Personen,
der Liste der externen Buchprüfer im Praktikum und in der Liste der externen Steuerberater im Praktikum erwähnt in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes eingetragen sind, 25. natürliche oder juristische Personen,
der Liste der externen zugelassenen Buchhalter und in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten erwähnt in Artikel 44 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 22.April 1999 eingetragen sind, und Praktikanten,
der Liste der externen zugelassenen Buchhalter im Praktikum und in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum erwähnt in demselben Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 22. April 1999 eingetragen sind, 26. Notare, 27.Gerichtsvollzieher, 28. Rechtsanwälte:
- a)wenn sie für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
- i)Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- ii)Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- iv)Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- v)Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften oder Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,
- b)oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, 29.Dienstleister für Gesellschaften,
Artikel 3Nr.
1 des Gesetzes vom ... [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom
- März 2018] zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften erwähnt sind,
- Immobilienmakler,
Artikel 2Nr.5 und 7 des Gesetzes vom 11.
Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers erwähnt sind und in dem in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis oder in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, 31. Diamanthändler,
Artikel 169§ 3 des Programmgesetzes vom 2.
August 2002 erwähnt sind, 32. Wachunternehmen,
Artikel 4
des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind und in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a),
- b)oder
- c)desselben Gesetzes erwähnte Wachtätigkeiten ausüben, 33. natürliche oder juristische Personen, die ein oder mehrere in Artikel 2 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele betreiben, in den Artikeln 3 und 3bis desselben Gesetzes erwähnte natürliche oder juristische Personen ausgenommen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung, die die Kommission für Glücksspiele für
Artikel 4Nr.
36 erwähnten Glücksspiele durchführt, Inhaber einer Lizenz wie in Artikel 25 Nr. 1/1 bis 9 des Gesetzes vom
- Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmt von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II des Gesetzes ausnehmen, wenn das von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der betriebenen Dienste ausgehende Risiko gering ist. Bei der in Absatz 1 erwähnten Risikobewertung wird der Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten. Der zuständige Minister übermittelt der Europäischen Kommission jeden in Anwendung von Absatz 1 ergangenen Erlass zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen in demselben Absatz erwähnten Risikobewertung, in der angegeben ist, wie relevante Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht berücksichtigt worden sind. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden und auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass natürliche oder juristische Personen, die eine in Artikel 4 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom
- April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnte Finanztätigkeit - Finanztransfers erwähnt in Artikel I.9 Nr. 14 des Wirtschaftsgesetzbuches ausgenommen - nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II ausnehmen, wenn alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:
- Die Finanztätigkeit ist in absoluter Hinsicht begrenzt.
- Die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt.
- Die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der Personen dar und der Umsatz dieser Tätigkeit geht nicht über 5 Prozent des Gesamtumsatzes der betreffenden Person hinaus.
- Die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der Personen zusammen.
- Die Haupttätigkeit der Personen ist keine der in § 1 Nr.23 bis 30 oder 33 aufgeführten Tätigkeiten.
- Die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht. Wenn der König die Ihm in Anwendung von Absatz 1 erteilte Befugnis ausübt:
- legt Er für die Zwecke des Absatzes 1 Nr.1 den Betrag fest, den der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit nicht überschreiten darf. Dieser Betrag wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass ein deutlich geringeres GW/TF-Risiko besteht,
- legt Er für die Zwecke des Absatzes 1 Nr.2 einen Höchstbetrag je Kunde und einzelner Transaktion fest, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, ausgeführt wird. Dieser Betrag wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf 1.000 EUR nicht übersteigen,
- bestimmt Er
Artikel 85
erwähnte zuständige Behörde, die Er damit beauftragt, die Einhaltung der Bedingungen der aufgrund von Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelung zu überwachen und die Modalitäten dieser Überwachung durch Verordnung festzulegen. Der zuständige Minister übermittelt der Europäischen Kommission jeden in Anwendung von Absatz 1 ergangenen Erlass. § 4 - Der König kann auf Stellungnahme der Koordinierungsorgane und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II auf Kategorien von Personen beziehungsweise Körperschaften ausdehnen, die nicht in § 1 erwähnt sind, deren Tätigkeiten jedoch für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden könnten. Der zuständige Minister setzt die Europäische Kommission in Kenntnis, wenn der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Absatz 1 ausgedehnt wird. § 5 - Aufgrund der Paragraphen 2 bis 4 ergangene Königliche Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen Erlasse. Art. 6 -
den Artikeln 66 § 2 Absatz 1 und 67 erwähnten Beschränkungen der Nutzung von Bargeld sind auch auf alle natürlichen oder juristischen Personen anwendbar,
diesen Bestimmungen erwähnte Zahlungen oder Schenkungen machen. TITEL 2 - Risikobasierter Ansatz Art. 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen setzen die zuständigen Behörden und die Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
Buch II
erwähnten Präventivmaßnahmen entsprechend ihrer Bewertung der GW/TF-Risiken auf differenzierte Weise um. BUCH II - PFLICHTEN DER VERPFLICHTETEN IN BEZUG AUF DIE VERHINDERUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG TITEL 1 - Organisation und interne Kontrolle KAPITEL 1 - Organisation und interne Kontrolle bei den Verpflichteten Art. 8 - § 1 - Die Verpflichteten arbeiten wirksame und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle aus und setzen sie um:
- um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 nachzukommen und um die auf Ebene der Europäischen Union, auf belgischer Ebene und bei sich selbst ermittelten diesbezüglichen Risiken wirksam zu mindern und zu steuern, 2.um gegebenenfalls den Bestimmungen der europäischen Verordnung über Geldtransfers nachzukommen,
- um den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos nachzukommen. § 2 -
§ 1
genannten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle umfassen: 1. die Ausarbeitung von Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, insbesondere in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Kundenannahme, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und hinsichtlich Transaktionen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle und Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der in § 1 Nr.3 erwähnten restriktiven Maßnahmen, 2. sollte dies mit Blick auf Art und Größe des Verpflichteten angemessen sein und unbeschadet der durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Vorschriften:
- a)eine unabhängige Prüfung, die die unter Nr.1 genannten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle testet,
- b)Verfahren, um bei der Anwerbung und Zuweisung von Personalmitgliedern oder bei der Bestimmung von Agenten oder Vertreibern zu überprüfen, ob diese Personen im Hinblick auf die Risiken in Zusammenhang mit den auszuübenden Aufträgen und Funktionen über die angemessene Zuverlässigkeit verfügen, 3.die Sensibilisierung der Personalmitglieder des Verpflichteten und gegebenenfalls seiner Agenten oder Vertreiber für die GW/TF-Risiken und die Schulung dieser Personen hinsichtlich der Maßnahmen zur Verringerung solcher Risiken. § 3 - Die Verpflichteten legen ihrer Führungsebene die von ihnen in Anwendung von § 1 eingeführten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle zur Billigung vor. § 4 - Die Verpflichteten vergewissern sich, ob die für die Einhaltung des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen geeignet und wirksam sind, und verbessern sie gegebenenfalls. Art. 9 - § 1 - Verpflichtete, die juristische Personen sind, bestimmen unter den Mitgliedern ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung die Person, die auf höchster Ebene dafür verantwortlich ist, für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und gegebenenfalls der in Anwendung dieser Bestimmungen gefassten Verwaltungsbeschlüsse, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten restriktiven Maßnahmen zu sorgen. Ist der Verpflichtete eine natürliche Person, werden
Absatz 1 erwähnten Funktionen von dieser Person ausgeübt. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 3 bestimmen die Verpflichteten darüber hinaus in ihrer Mitte eine oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, für die Umsetzung der in Artikel 8 erwähnten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die Analyse untypischer Transaktionen und die Erstellung diesbezüglicher schriftlicher Berichte gemäß den Artikeln 45 und 46, damit gegebenenfalls die aufgrund von Artikel 47 erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden, und die Mitteilung der in Artikel 54 erwähnten Informationen zu sorgen. Diese Personen sorgen außerdem für die Sensibilisierung und Schulung des Personals und gegebenenfalls der Agenten und Vertreiber gemäß Artikel 11. Ist der Verpflichtete eine juristische Person, wird/werden
Absatz 1 erwähnte(
- n)Person(
- en)von ihrem gesetzlichen Verwaltungsorgan oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung bestimmt. Die Verpflichteten überprüfen im Voraus, ob
Absatz 1 erwähnte(
- n)Person(
- en)über Folgendes verfügt/verfügen: 1. berufliche Zuverlässigkeit, die erforderlich ist, um ihre Funktionen auf integre Weise auszuüben, 2.angemessene Fachkompetenz, Kenntnis des belgischen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die GW/TFV-Verhinderung, Verfügbarkeit, hierarchische Stellung und Befugnisse bei dem Verpflichteten, die erforderlich sind, um diese Funktionen auf effektive, unabhängige und autonome Weise auszuüben, 3. Befugnis, dem gesetzlichen Verwaltungsorgan oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Verpflichteten, der eine juristische Person ist, oder der natürlichen Person, die die Eigenschaft eines Verpflichteten hat, auf eigene Initiative alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen, einschließlich der Verwendung der erforderlichen Mittel, um Übereinstimmung und Wirksamkeit der internen Maßnahmen zur GW/TFV-Bekämpfung zu gewährleisten. § 3 -
§ 2
erwähnten Funktionen können von der in § 1 erwähnten Person ausgeübt werden, wenn dies zwecks Berücksichtigung der Art und Größe des Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsform, seiner Führungsstruktur oder seines Personalbestands, gerechtfertigt ist. § 4 - In den in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e) erwähnten Fällen muss
§ 2erwähnte Person in Belgien ansässig sein.
Art. 10 - Die Verpflichteten arbeiten angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Verfahren aus und setzen sie um, damit ihre Personalmitglieder oder ihre Agenten oder Vertreiber den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Personen Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Buches über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. Art. 11 - § 1 - Die Verpflichteten stellen durch Maßnahmen,
einem angemessenen Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicher, dass ihre Personalmitglieder, deren Funktion es erfordert, und ihre Agenten oder Vertreiber die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, und gegebenenfalls
Artikel 8§ 1 Nr.
2 und 3 erwähnten Vorschriften kennen. Sie sorgen dafür, dass
Absatz 1 erwähnten Personen die Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die gemäß Artikel 8 § 1 bei dem Verpflichteten angewandt werden, kennen und verstehen und dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen in Bezug auf die Methoden und Kriterien, die anwendbar sind, um möglicherweise mit GW/TF zusammenhängende Transaktionen zu erkennen, in Bezug auf richtiges Verhalten in einem solchen Fall und in Bezug auf die Weise, wie
Artikel 8§ 1 Nr.
2 und 3 erwähnten Vorschriften einzuhalten sind. Sie vergewissern sich darüber hinaus, dass
Absatz 1 erwähnten Personen
Artikel 10
erwähnten Verfahren zur internen Meldung und
Artikel 90erwähnten Verfahren zur Meldung an die Aufsichtsbehörden kennen.
§ 2 -
§ 1
erwähnten Maßnahmen schließen die Teilnahme der in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein. Bei ihrer Festlegung können die Funktionen, die diese Personen beim Verpflichteten ausüben, und die GW/TF-Risiken, denen sie bei der Ausübung dieser Funktionen möglicherweise ausgesetzt sind, berücksichtigt werden. Art. 12 - Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 25 genannten Kategorien von Verpflichteten fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten
vorliegendem Kapitel genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für die juristische Person. KAPITEL 2 - Organisation und interne Kontrolle bei Gruppen Art. 13 - § 1 - Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, müssen gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren zur GW/TF-Verhinderung einrichten, darunter insbesondere Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der GW/TF-Bekämpfung. In einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässige Verpflichtete sorgen dafür, dass diese Strategien und Verfahren in ihren Niederlassungen in diesem anderen Mitgliedstaat und in diesem Drittland wirksam umgesetzt werden. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Verpflichtete müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen den zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates Folge leisten. § 3 - In einem Drittland ansässige Verpflichtete müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen in diesem Drittland den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes Folge leisten, in denen Mindestanforderungen an die GW/TF-Bekämpfung vorgesehen sind, die mindestens so streng sind wie
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Anforderungen. Verpflichtete,
einem der Drittländer ansässig sind, in denen die Mindestanforderungen an die GW/TF-Bekämpfung weniger streng sind als
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Anforderungen, müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes, einschließlich in Bezug auf den Datenschutz, anwenden, soweit das Recht des betreffenden Drittlandes dies zulässt. In Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß § 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, stellen die Verpflichteten sicher, dass ihre Niederlassung in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen zu den dort vorgesehenen Maßnahmen anwendet, um dem GW/TF-Risiko wirksam zu begegnen, und unterrichten sie ihre aufgrund von Artikel 85 zuständige Aufsichtsbehörde. Art. 14 - Verpflichtete dürfen in einem in Anwendung von Artikel 54 vom König bestimmten Land oder Gebiet weder eine Zweigniederlassung noch eine Repräsentanz eröffnen. Sie dürfen weder direkt noch indirekt ein Tochterunternehmen erwerben oder errichten, das die Tätigkeit des Verpflichteten ausübt und in dem oben erwähnten Land oder Gebiet seinen Sitz hat, registriert oder ansässig ist. Art. 15 - In Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e) erwähnte Verpflichtete benennen unter den von der Belgischen Nationalbank festgelegten Bedingungen durch eine Verordnung, die gemäß den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 erwähnt in Artikel 45 Absatz 10 dieser Richtlinie erlassen wird, eine zentrale Kontaktstelle,
Belgien gelegen ist und damit beauftragt ist, im Auftrag des benennenden Verpflichteten die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu gewährleisten und der Belgischen Nationalbank die Ausführung ihrer Aufsichtsaufträge zu erleichtern, insbesondere indem sie dieser Behörde auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt. In der in Absatz 1 erwähnten Verordnung sind insbesondere die von den auf diese Weise benannten zentralen Kontaktstellen zu erfüllenden Aufgaben angegeben. TITEL 2 - Allgemeine Risikobewertung Art. 16 - Die Verpflichteten unternehmen angemessene Schritte,
einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, um die für sie bestehenden GW/TF-Risiken insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale ihrer Kunden, der von ihnen angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen, der betroffenen Länder oder geografischen Gebiete und der von ihnen genutzten Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Sie berücksichtigen bei ihrer in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Risikobewertung zumindest
Anlage I aufgeführten Variablen. Sie können darüber hinaus
Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko berücksichtigen und sie berücksichtigen zumindest
Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko. Sie berücksichtigen auch die relevanten Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht, den in Anwendung von Artikel 68 von den Koordinierungsorganen erstellten Bericht, soweit sie davon jeweils betroffen sind, und alle ihnen vorliegenden relevanten Informationen. Art. 17 -
Artikel 16
genannte allgemeine Risikobewertung wird aufgezeichnet, aktualisiert und den aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt. Die Verpflichteten müssen gegenüber ihrer aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass die Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die sie gemäß Artikel 8 festlegen, gegebenenfalls einschließlich der Kundenannahmepolitik, angesichts der ermittelten GW/TF-Risiken angemessen sind. Die Aktualisierung der allgemeinen Risikobewertung führt gegebenenfalls dazu, dass
Artikel 19§ 2 Absatz 1 erwähnten individuellen Risikobewertungen auch aktualisiert werden.
Art. 18 - Die aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden können beschließen, dass bestimmte aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn
Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden. TITEL 3 - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und hinsichtlich Transaktionen KAPITEL 1 - Allgemeine Sorgfaltspflichten Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 19 - § 1 - Verpflichtete wenden Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an, die darin bestehen:
- gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 die Identität der in diesem Abschnitt erwähnten Personen festzustellen und zu überprüfen, 2.gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 die Merkmale des Kunden und den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zu bewerten und gegebenenfalls zu diesem Zweck zusätzliche Informationen einzuholen und
- gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 die Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kontinuierlich zu erfüllen. § 2 -
§ 1
erwähnten Sorgfaltspflichten beruhen auf einer individuellen Bewertung der GW/TF-Risiken, bei der die besonderen Merkmale des Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der betreffenden Transaktion berücksichtigt werden. Bei dieser individuellen Risikobewertung werden außerdem
Artikel 16
Absatz 1 erwähnte allgemeine Risikobewertung und
Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Variablen und Faktoren berücksichtigt, die bei Letzterer insbesondere berücksichtigt werden. Ermitteln die Verpflichteten im Rahmen ihrer in Absatz 1 erwähnten individuellen Risikobewertung Fälle mit hohen Risiken, wenden sie verstärkte Sorgfaltspflichten an. Sie können vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn sie Fälle mit geringen Risiken ermitteln. In jedem Fall sorgen die Verpflichteten dafür, dass sie gegenüber den aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass die von ihnen angewandten Sorgfaltspflichten angesichts der ermittelten GW/TF-Risiken angemessen sind. Art. 20 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 bis 22 erwähnte Verpflichtete dürfen keine anonymen Konten oder Konten unter falschem Namen oder unter einem Pseudonym eröffnen. Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Verbots zu gewährleisten. Abschnitt 2 - Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität Unterabschnitt 1 - Personen, deren Identität festgestellt werden muss Art. 21 - § 1 - Die Verpflichteten stellen die Identität der Kunden fest und überprüfen die Identität der Kunden: 1. die eine Geschäftsbeziehung zu ihnen eingehen, 2.die außerhalb einer in Nr. 1 erwähnten Geschäftsbeziehung gelegentlich:
- a)eine oder mehrere Transaktionen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausführen, die sich auf 10.000 EUR oder mehr belaufen, oder
- b)unbeschadet der in der europäischen Verordnung über Geldtransfers vorgesehenen Vorschriften eine oder mehrere Überweisungen oder einen oder mehrere Geldtransfers im Sinne dieser Verordnung, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausführen, die sich auf mehr als 1.000 EUR belaufen oder die ungeachtet des Betrags berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Gelder vom Verpflichteten in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen werden. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt ein in Belgien ausgeführter Geldtransfer auf das Zahlungskonto eines Begünstigten nicht als Überweisung oder Geldtransfer im Sinne der europäischen Verordnung über Geldtransfers, sofern folgende kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- i)Auf das betreffende Konto kann ausschließlich die Zahlung des Preises für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden.
- ii)Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten ist ein Verpflichteter. iii) Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten ist in der Lage, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen getroffen hat.
- iv)Der überwiesene Betrag beträgt höchstens 1.000 EUR, 3. im Falle von Betreibern von Glücksspielen erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.33, unbeschadet der Nummern 5 und 6: die eine Transaktion ausführen, bei der sie einen Einsatz in Höhe von 2.000 EUR oder mehr leisten oder bei der sie sich einen Gewinn in Höhe von 2.000 EUR oder mehr auszahlen lassen, falls die Identität des Kunden noch nicht festgestellt und überprüft worden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, 4. die nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind und bei denen ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, 5.bei denen Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten bestehen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 3 gelten als Vorgänge, zwischen denen eine Verbindung besteht, Vorgänge, die von ein und derselben Person ausgeführt werden, die sich auf ein und dieselbe Transaktion der gleichen Art beziehen, die dasselbe oder etwas Gleichartiges zum Gegenstand haben und die an einem selben Ort ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Vorgänge gleichzeitig oder in kurzen Abständen voneinander ausgeführt werden. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für bestimmte Arten von Transaktionen und/oder bestimmte Verpflichtete einen niedrigeren Schwellenwert als den in § 1 Nr. 2 Buchstabe
- a)erwähnten Wert festlegen, wobei insbesondere die Risikobewertung berücksichtigt wird, die die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 87 § 1 durchgeführt haben. Art. 22 - Gegebenenfalls stellen die Verpflichteten die Identität des/der Beauftragten der in Artikel 21 erwähnten Kunden fest und überprüfen sie seine/ihre Identität. Art. 23 - § 1 - Gegebenenfalls stellen die Verpflichteten die Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(
- s)der in Artikel 21 erwähnten Kunden und des/der wirtschaftlichen Eigentümer(
- s)der in Artikel 22 erwähnten Beauftragten fest und ergreifen sie angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität. Bei der Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 1 werden auch angemessene Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden oder des Beauftragten, der eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine Stiftung, eine Treuhandgesellschaft, ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung ist, zu verstehen. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder eine Gesellschaft, unter deren Kontrolle der Kunde oder der Beauftragte steht, eine Gesellschaft ist, die an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU in einem Mitgliedstaat notiert ist oder die an einem geregelten Markt in einem Drittland notiert ist, in dem die notierte Gesellschaft Gesetzesbestimmungen unterliegt, die mit den Bestimmungen der genannten Richtlinie gleichwertig sind und in denen insbesondere Pflichten zur Offenlegung von Beteiligungen an der betreffenden Gesellschaft auferlegt werden, die mit den im Recht der Europäischen Union vorgesehenen Pflichten gleichwertig sind. Art. 24 - Unbeschadet der Artikel 21 bis 23 stellen
Artikel 5§ 1 Nr.
4 bis 22 erwähnten Verpflichteten die Identität der Begünstigten von Lebensversicherungspolicen fest und überprüfen sie ihre Identität. Gegebenenfalls stellen
Absatz 1 erwähnten Verpflichteten die Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) der Begünstigten der betreffenden Lebensversicherungspolicen fest und überprüfen sie ihre Identität. In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 23 anwendbar. Art. 25 - Verpflichtete, die E-Geld ausgeben, können nach einer angemessenen Bewertung des GW/TF-Risikos gemäß Artikel 16, die ein geringes Risiko belegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld gegenüber den Kunden von den Artikeln 21 bis 23 abweichen, wenn die nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder kann nur in Belgien genutzt werden für Zahlungen, die auf monatlich 250 EUR begrenzt sind.
- Der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 250 EUR.
- Das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt.
- Das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden.
- Der betreffende E-Geld-Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Der E-Geld-Emittent führt jedoch die Feststellung und Überprüfung der Identität aller Personen durch, zu deren Gunsten er für einen Betrag von mehr als 100 EUR einen Rücktausch in Bargeld des monetären Wertes des E-Geldes durchführt oder die eine Barabhebung in Höhe desselben Betrags tätigen. Unterabschnitt 2 - Gegenstand der Feststellung und Überprüfung der Identität Art. 26 - § 1 - Die Verpflichteten holen - zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Feststellung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen - relevante Informationen über diese Personen ein, um sie mit ausreichender Sicherheit von allen anderen Personen unterscheiden zu können, wobei die gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelte Höhe des Risikos berücksichtigt wird. § 2 - Unbeschadet der in § 3 erwähnten Fälle mit geringem Risiko oder der in § 4 erwähnten Fälle mit hohem Risiko sind in § 1 erwähnte relevante Informationen:
- wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität natürliche Personen betrifft: ihr Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort und soweit möglich ihre Adresse, 2.wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität juristische Personen betrifft: ihr Gesellschaftsname, ihr Gesellschaftssitz, die Liste ihrer Verwalter und die Bestimmungen in Bezug auf die Befugnis, juristische Personen zu verpflichten,
- wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnliche Rechtsvereinbarungen betrifft: ihre Bezeichnung,
Nr.1 oder 2 erwähnten Informationen über ihren/ihre Trustee(
- s)oder Treuhänder, ihren/ihre Settlor, gegebenenfalls ihren/ihre Protektor(
- en)und die Bestimmungen in Bezug auf die Befugnis, die Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu verpflichten. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1: 1. wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer betrifft, erfolgt die Feststellung ihres Geburtsdatums und -orts im Rahmen des Möglichen, 2.wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als wirtschaftliche Eigentümer einer Stiftung, einer (internationalen) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, einer Treuhandgesellschaft oder eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung betrifft, die ihre beziehungsweise der seine Begünstigten nach ihren besonderen Merkmalen oder nach ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen Kategorie bestimmt, so holt der Verpflichtete ausreichende Informationen über die betreffenden Merkmale oder die betreffende Kategorie ein, um in der Lage zu sein, die Identität der natürlichen Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer sind, zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre erworbenen Rechte wahrnehmen, festzustellen. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität den Begünstigten einer Lebensversicherungspolice betrifft: 1. wenn der Begünstigte der Police namentlich genannt ist, holt der Verpflichtete Informationen über seinen Namen und Vornamen oder seine Bezeichnung ein, 2.wenn der Begünstigte der Police nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt wird, holt der Verpflichtete ausreichende Informationen über diesen Begünstigten ein, um sicher zu sein, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, seine Identität festzustellen. § 3 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko gering ist, kann der Verpflichtete
formationen, die er einholt, im Vergleich zu den in § 2 aufgeführten Informationen begrenzen. Die eingeholten Informationen müssen jedoch stets dafür ausreichen, dass die betreffende Person mit ausreichender Sicherheit von allen anderen Personen unterschieden werden kann. § 4 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko hoch ist, vergewissert der Verpflichtete sich mit erhöhter Aufmerksamkeit, dass
formationen, die er in Anwendung von § 2 einholt, es ihm ermöglichen, die betreffende Person zweifelsfrei von allen anderen Personen zu unterscheiden. Wenn nötig holt er zu diesem Zweck zusätzliche Informationen ein. Art. 27 - § 1 - Die Verpflichteten vergleichen - zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen - alle oder einen Teil der in Anwendung von Artikel 26 erhobenen Identifikationsdaten mit einem oder mehreren Belegen oder einer oder mehreren glaubwürdigen und unabhängigen Informationsquellen, anhand deren diese Daten bestätigt werden können, um ein ausreichendes Maß an Sicherheit darüber zu erlangen, dass sie die betreffenden Personen kennen. Dabei müssen die Verpflichteten die gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelte Höhe des Risikos berücksichtigen. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 4 überprüfen die Verpflichteten alle in Anwendung von Artikel 26 § 2 erhobenen Identifikationsdaten. § 3 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko gering ist, kann der Verpflichtete
Anwendung von Artikel 26 eingeholten Informationen, die er überprüft, begrenzen. Die überprüften Informationen müssen jedoch stets dafür ausreichen, dass der Verpflichtete ein ausreichendes Maß an Sicherheit hinsichtlich seiner Kenntnis der betreffenden Person erlangen kann. § 4 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko hoch ist, überprüft der Verpflichtete alle Informationen, die er in Anwendung von Artikel 26 eingeholt hat, und vergewissert er sich mit erhöhter Aufmerksamkeit, dass die Dokumente und Informationsquellen, anhand deren er diese Informationen überprüft, es ihm ermöglichen, ein hohes Maß an Sicherheit hinsichtlich seiner Kenntnis der betreffenden Person zu erlangen. Art. 28 - § 1 - Auf Antrag eines in Artikel 5 § 1 erwähnten Verpflichteten und ausschließlich zu Zwecken der Überprüfung der Identität der Kunden und ihrer Beauftragten, die natürliche Personen sind und bei der Feststellung ihrer Identität nicht anwesend sind, durch einen solchen Verpflichteten, zu Zwecken der Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden und zu Zwecken der Aktualisierung der Identifikationsdaten der Kunden, Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer gemäß vorliegendem Gesetz werden vom König bestimmte Berufsverbände ermächtigt: 1. die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, 2.auf
Artikel 3des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, 3. eine Kopie auf Papier oder elektronischem Datenträger der im Nationalregister eingesehenen Informationen anzufertigen. Sie teilen dem Verpflichteten auf dessen Antrag hin die Daten mit, die für die Erfüllung seiner in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen notwendig sind. Sie können gemeinsam oder unabhängig voneinander eine Einrichtung schaffen oder nutzen, die gegebenenfalls an ihrer Stelle über
Absatz 1 erwähnte Ermächtigung verfügt und dem Verpflichteten auf dessen Antrag hin die Daten mitteilt, die für die Erfüllung seiner in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen notwendig sind. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gesetze, Verordnungen oder Ausführungserlasse erfüllen
Absatz 3 erwähnten Einrichtungen folgende Bedingungen:
- Sie besitzen Rechtspersönlichkeit.
- Ihr Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien.
- Sie werden ausschließlich von den Berufsverbänden, die sie in Anwendung von Absatz 1 geschaffen haben, oder von Verpflichteten, die Mitglied dieser Berufsverbände sind, kontrolliert. § 2 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Verpflichtete dürfen für die Einhaltung ihrer in diesem Absatz aufgeführten Verpflichtungen alle Informationen, die sie von den Berufsverbänden oder von den in Anwendung von § 1 Absatz 3 von diesen Berufsverbänden geschaffenen Einrichtungen erhalten, verwenden, verarbeiten und aufbewahren und auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie dieser Informationen anfertigen. § 3 - Bei der Bestimmung der in § 1 erwähnten Berufsverbände vergewissert der König sich, dass sie die Eigenschaften besitzen, die für die Ausübung ihrer Funktion als Zwischenperson im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung zur Repräsentation der Verpflichteten, ihres Fortbestehens, ihrer Leitung und ihrer Organisation oder gegebenenfalls der der Einrichtung, die sie schaffen. Art. 29 - Verpflichtete, die Zugang haben zu dem in Artikel 73 erwähnten Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer, zu gleichwertigen Registern,
anderen Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2015/849 oder in Drittländern geführt werden, oder zu Registern der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen,
anderen Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2015/849 oder in Drittländern geführt werden, verlassen sich nicht ausschließlich auf die Einsicht in diese Register, um ihre Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden, der Beauftragten ihrer Kunden oder der Begünstigten von Lebensversicherungspolicen zu erfüllen. Sie setzen dafür zusätzliche Maßnahmen um,
einem angemessenen Verhältnis zu der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelten Höhe des Risikos stehen. Unterabschnitt 3 - Zeitpunkt der Feststellung und Überprüfung der Identität Art. 30 - Die Verpflichteten kommen ihren Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der in Artikel 21 § 1 erwähnten Kunden und der in Artikel 23 § 1 erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer nach, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden eingehen oder bevor sie gelegentliche Transaktionen ausführen, für die auf sie zurückgegriffen wird. Die Verpflichteten kommen ihren Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der in Artikel 22 erwähnten Beauftragten der Kunden nach, bevor diese Beauftragten ihre Befugnis ausüben, die Kunden, die sie vertreten, zu verpflichten. Im Fall von Lebensversicherungspolicen kommen die Verpflichteten ihrer Verpflichtung zur Feststellung der Identität der in Artikel 24 erwähnten Begünstigten nach, sobald diese Begünstigten bestimmt worden sind oder ihre Identität festgestellt werden kann. Sie kommen ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Identität dieser Begünstigten spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung nach. Wird die Lebensversicherungspolice ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so stellen die über diese Abtretung unterrichteten Verpflichteten die Identität des Begünstigten der betreffenden Police zu dem Zeitpunkt fest, in dem die Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden. Art. 31 - In Abweichung von Artikel 30 Absatz 1 und 2 dürfen die Verpflichteten unbeschadet des Artikels 37 unter besonderen Umständen,
ihren internen Verfahren abschließend aufgeführt sind, und sofern die Ausübung der Tätigkeiten nicht unterbrochen werden darf, die Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen während der Geschäftsbeziehung überprüfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung geht hervor, dass die Geschäftsbeziehung mit einem geringen GW/TF-Risiko verbunden ist.
- Die Identität der betreffenden Personen wird gemäß Artikel 27 schnellstmöglich nach dem ersten Kontakt mit dem Kunden überprüft. Macht ein in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 22 erwähnter Verpflichteter bei der Eröffnung eines Kontos - insbesondere eines Kontos, über das Geschäfte mit Finanzinstrumenten vorgenommen werden können - Gebrauch von der in Absatz 1 erwähnten Abweichung, dürfen von dem Kunden oder für den Kunden von diesem Konto aus keine Transfers, Abhebungen oder Auszahlungen von Geldern beziehungsweise Übertragungen, Rücknahmen oder Übergaben von Wertpapieren zugunsten des Kunden oder seines Beauftragten vorgenommen werden, bevor die Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen gemäß den Artikeln 27 bis 29 überprüft worden ist. Art. 32 - Verpflichtete, die E-Geld ausgeben, können nach einer angemessenen Bewertung des GW/TF-Risikos gemäß Artikel 16, die ein geringes Risiko belegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld gegenüber den Kunden von Artikel 30 Absatz 1 und 2 abweichen, wenn alle in Artikel 25 aufgeführten risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind. Unterabschnitt 4 - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität Art. 33 - § 1 - Können Verpflichtete ihre Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität eines Kunden, seiner Beauftragten oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der in den Artikeln 30 bis 31 erwähnten Fristen nicht erfüllen, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden eingehen noch Transaktionen für ihn ausführen. Sie beenden darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen überprüfen die Verpflichteten gemäß Artikel 46, ob die Gründe, warum
Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob Meldung beim BVFI erstattet werden muss. Die Aufsichtsbehörden dürfen Verpflichteten,
ihre Zuständigkeit fallen, durch Verordnung die Erlaubnis erteilen, restriktive Maßnahmen anzuwenden, die eine Alternative zu der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Beendigung der Geschäftsbeziehung darstellen, und zwar in besonderen Fällen,
vorerwähnter Verordnung angegeben sind und in denen die einseitige Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Verpflichteten durch andere bindende Gesetzesbestimmungen oder andere Gesetzesbestimmungen der öffentlichen Ordnung untersagt wird, oder wenn eine solche einseitige Beendigung dem Verpflichteten einen ernsthaften und unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen könnte. § 2 - Paragraph 1 ist auf
Artikel 5§ 1 Nr.
23 bis 28 erwähnten Verpflichteten nur dann nicht anwendbar, wenn sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt. Abschnitt 3 - Verpflichtung zur Feststellung der Merkmale des Kunden und des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion Art. 34 - § 1 - Verpflichtete ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Merkmale des Kunden und Zweck und Art der Geschäftsbeziehung oder der angestrebten gelegentlichen Transaktion zu bewerten. Sie stellen insbesondere sicher, dass sie über
formationen verfügen, die für die Umsetzung der in Artikel 8 erwähnten Kundenannahmepolitik, für die Erfüllung der kontinuierlichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abschnitt 4 und für die besonderen verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß Kapitel 2 erforderlich sind. Sie treffen insbesondere angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Personen, deren Identität in Anwendung von Abschnitt 2 festgestellt worden ist, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers des Begünstigten einer Lebensversicherungspolice, um politisch exponierte Personen, Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, handelt. Diese Informationen werden spätestens zu dem Zeitpunkt eingeholt, zu dem die Geschäftsbeziehung begründet oder die gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Zu diesem Zweck ergriffene Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelten Höhe des Risikos. § 2 - Verpflichtete, die E-Geld ausgeben, können nach einer angemessenen Bewertung des GW/TF-Risikos gemäß Artikel 16, die ein geringes Risiko belegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld gegenüber den Kunden von § 1 abweichen, wenn
Artikel 25aufgeführten risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 3 - Können Verpflichtete ihre in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung eingehen noch Transaktionen, insbesondere Transaktionen über ein Bankkonto, für den Kunden ausführen. Sie beenden darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen oder wenden gegebenenfalls
Artikel 33§ 1 Absatz 3 erwähnten alternativen restriktiven Maßnahmen an.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen überprüfen die Verpflichteten gemäß Artikel 46, ob die Gründe, warum
§ 1
erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob Meldung beim BVFI erstattet werden muss. § 4 - Paragraph 3 ist auf
Artikel 5§ 1 Nr.
23 bis 28 erwähnten Verpflichteten nur dann nicht anwendbar, wenn sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt. Abschnitt 4 - Kontinuierliche Sorgfaltspflichten Art. 35 - § 1 - Verpflichtete wenden kontinuierliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen an,
einem angemessenen Verhältnis zu der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelten Höhe des Risikos stehen, was insbesondere Folgendes bedeutet:
- Im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführte Transaktionen und erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel werden sorgfältig überprüft, um zu prüfen, ob diese Transaktionen mit den Merkmalen des Kunden, dem Zweck und der Art der Geschäftsbeziehung oder der angestrebten Transaktion und dem Risikoprofil des Kunden übereinstimmen, damit untypische Transaktionen, die gemäß Artikel 45 gründlich analysiert werden müssen, aufgedeckt werden.
- Gemäß den Abschnitten 2 und 3 in ihrem Besitz befindliche Daten werden auf aktuellem Stand gehalten, insbesondere wenn Elemente, die hinsichtlich der in Artikel 19 erwähnten individuellen Risikobewertung relevant sind, geändert werden. Die Aktualisierung der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Daten und die Überprüfung der aktualisierten Daten erfolgt gemäß den Artikeln 26 bis
- Im Rahmen der Aktualisierung der Informationen, die Verpflichtete in Bezug auf ihre Kunden besitzen, setzen Verpflichtete Maßnahmen wie in Artikel 41 § 1 Nr. 1 erwähnt um, die es ihnen ermöglichen, unter ihren Kunden die Personen zu identifizieren, die politisch exponierte Personen, Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, geworden sind; gegebenenfalls beschließt die Führungsebene, ob die Geschäftsbeziehung fortgeführt wird, und sind die anderen in Artikel 41 § 1 vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten anwendbar. Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 führt die Aktualisierung der Informationen gemäß Absatz 3, wenn dies relevant ist, dazu, dass
Artikel 19
§ 2 Absatz 1 erwähnte individuelle Risikobewertung hinsichtlich der betreffenden Kunden auch aktualisiert wird und gegebenenfalls dass der Umfang der angewandten kontinuierlichen Sorgfaltspflichten angepasst wird. § 2 - Haben Verpflichtete Gründe für die Annahme, dass sie ihre in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen können, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung eingehen noch Transaktionen für den Kunden ausführen. Wenn sie diese Verpflichtung gegenüber der bestehenden Kundschaft nicht erfüllen können, beenden sie darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen oder wenden sie gegebenenfalls
Artikel 33§ 1 Absatz 3 erwähnten alternativen restriktiven Maßnahmen an.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen überprüfen die Verpflichteten gemäß Artikel 46, ob die Gründe, warum
§ 1
erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob Meldung beim BVFI erstattet werden muss. § 3 - Paragraph 2 ist auf
Artikel 5§ 1 Nr.
23 bis 28 erwähnten Verpflichteten nur dann nicht anwendbar, wenn sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt. Art. 36 - Verpflichtete sorgen dafür, dass ihre Personalmitglieder und ihre Agenten und Vertreiber, die eine Transaktion, die sie als untypisch betrachten im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 1, oder die Tatsache, dass sie
den Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2 erwähnten Sorgfaltspflichten nicht erfüllen können, intern melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden. KAPITEL 2 - Besondere Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten Art. 37 - § 1 - In den in Artikel 31 erwähnten Fällen werden in Bezug auf Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen und in Bezug auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen verstärkte Sorgfaltspflichten angewandt, bis die Identität aller betroffenen Personen festgestellt worden ist. Bei Unregelmäßigkeiten, wozu auch die Tatsache zählt, dass die Identität dieser Personen nicht schnellstmöglich überprüft werden kann, wird eine Analyse durchgeführt und ein schriftlicher Bericht erstellt wie in Artikel 45 erwähnt. § 2 - Setzen Verpflichtete in den Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2 erwähnte alternative restriktive Maßnahmen um, wenden sie verstärkte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der betreffenden Geschäftsbeziehungen an. Art. 38 - Verpflichtete wenden im Rahmen ihrer Beziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder Treuhandgesellschaften,
einem Drittland mit hohem Risiko ansässig sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an. Verpflichtete, die Zweigniederlassungen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern mit hohem Risiko errichtet haben, dürfen es diesen Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen nach einer besonderen Risikobewertung erlauben, nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anzuwenden, sofern sie sich vergewissern, dass die betreffenden Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 13 halten. Art. 39 - Verpflichtete wenden verstärkte Sorgfaltspflichten an, wobei sie insbesondere das Risiko des Waschens von Geldern aus organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung erwähnt in Artikel 4 Nr. 23 Buchstabe k) berücksichtigen: 1. hinsichtlich Transaktionen, einschließlich der Entgegennahme von Geldern, bei denen eine Verbindung zu einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung besteht, der in der gemäß Artikel 307 § 1 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch Königlichen Erlass festgelegten Liste erwähnt ist, und 2.hinsichtlich Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen Transaktionen, einschließlich der Entgegennahme von Geldern, bei denen eine Verbindung zu einem in Nr. 1 erwähnten Staat besteht, ausgeführt werden oder an denen auf gleich welche Weise natürliche oder juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder Treuhandgesellschaften,
einem solchen Staat ansässig sind oder dem Recht eines solchen Staates unterliegen, beteiligt sind. Art. 40 - § 1 - In Artikel 5 § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnte Verpflichtete, die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Respondenzinstituten in Drittländern eingehen, ergreifen zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Maßnahmen, die darin bestehen: 1. ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der über das Institut ausgeübten Beaufsichtigung bewerten zu können, 2.die Kontrollen zur GW/TF-Bekämpfung zu bewerten, die das Respondenzinstitut vornimmt, 3. die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, 4.die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren, 5. sich im Falle von Durchlaufkonten ("payable-through accounts") zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat und seine Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass es in der Lage ist, dem Korrespondenzinstitut auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen. § 2 - Verpflichtete dürfen weder mit einer Bank-Mantelgesellschaft ("shell bank") noch mit einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 beziehungsweise einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut, das einem Drittland untersteht, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, eine Korrespondenzbankbeziehung eingehen oder fortführen. Art. 41 - § 1 - Verpflichtete, die mit politisch exponierten Personen, Familienmitgliedern politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Transaktionen ausführen oder Geschäftsbeziehungen eingehen, ergreifen zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Maßnahmen, die darin bestehen: 1. unbeschadet des Artikels 8 über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich angemessener risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob der Kunde, ein Beauftragter des Kunden oder der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person ist oder geworden ist, 2.im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen:
- a)die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
- b)angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen,
- c)die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung zu unterziehen. § 2 - Wenn die Begünstigten einer Lebensversicherungspolice und/oder gegebenenfalls der wirtschaftliche Eigentümer des Begünstigten einer solchen Police politisch exponierte Personen, Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, sind oder geworden sind, ergreifen Verpflichtete unbeschadet des Paragraphen 1 zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Maßnahmen, die darin bestehen: 1. ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungsleistungen zu unterrichten, 2.die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer fortlaufenden verstärkten Überprüfung zu unterziehen. § 3 - Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder bei einer internationalen Organisation betraut, so berücksichtigen die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko und treffen sie so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen, bis diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. KAPITEL 3 - Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, die Geschäftsvermittler sind Art. 42 - Unbeschadet der Fälle, in denen Beauftragte oder Subunternehmer hinzugezogen werden, die auf Anweisung und unter der Kontrolle und der Verantwortung der Verpflichteten handeln, dürfen die Verpflichteten zur Erfüllung der in den Artikeln 26 bis 32, 34 und 35 § 1 Nr. 2 festgelegten Sorgfaltspflichten auf Dritte, die Geschäftsvermittler sind, zurückgreifen. In diesem Fall verbleibt die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen bei den betreffenden Verpflichteten. Art. 43 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Kapitels versteht man unter einem "Dritten, der Geschäftsvermittler ist": 1. einen in Artikel 5 erwähnten Verpflichteten, 2.einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2015/849, der einem anderen Mitgliedstaat untersteht, 3. einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2015/849, der einem Drittland untersteht und:
- a)gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Aufbewahrungspflichten unterliegt, die den in der Richtlinie 2015/849 festgelegten Verpflichtungen entsprechen, und
- b)dessen Einhaltung dieser gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in einer Weise beaufsichtigt wird, dass die Anforderungen von Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2015/849 erfüllt sind. § 2 - Verpflichtete dürfen nicht auf Geschäftsvermittler zurückgreifen,
Drittländern mit hohem Risiko ansässig sind. In Abweichung von Absatz 1 dürfen Verpflichtete auf ihre Zweigniederlassungen und auf mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen oder auf Zweigniederlassungen anderer Einheiten ihrer Gruppe und mehrheitlich im Besitz anderer Einheiten ihrer Gruppe befindliche Tochterunternehmen zurückgreifen,
einem Drittland mit hohem Risiko ansässig sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Verpflichtete zieht Informationen heran, die ausschließlich von einem Geschäftsvermittler erteilt werden, der derselben Gruppe angehört.2.
dieser Gruppe angewandten Strategien und Verfahren zur GW/TF-Verhinderung, Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsvorschriften stehen mit vorliegendem Gesetz oder der Richtlinie 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften des Rechts eines Drittlandes in Einklang und diese Gruppe führt eine wirksame Kontrolle darüber durch, ob der Geschäftsvermittler diese Strategien und Verfahren, Pflichten und Vorschriften tatsächlich einhält.3. Die effektive Umsetzung der unter Nr.2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, in dem das Mutterunternehmen der Gruppe ansässig ist, beaufsichtigt. Art. 44 - § 1 - Verpflichtete, die auf einen Geschäftsvermittler zurückgreifen, lassen sich von ihm umgehend
formationen über die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer und über die Merkmale des Kunden und den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung übermitteln, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind, die dem Geschäftsvermittler gemäß Artikel 42 anvertraut worden sind. Sie unternehmen ebenfalls angemessene Schritte, damit der Geschäftsvermittler ihnen umgehend auf erstes Ersuchen eine Kopie der Belege oder glaubwürdigen Informationsquellen übermittelt, anhand deren er die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer überprüft hat. Unter den in den Artikeln 42 und 43 bestimmten Bedingungen können die Verpflichteten die Ergebnisse der Sorgfaltspflichten akzeptieren, die ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässiger Geschäftsvermittler erfüllt hat, auch wenn es sich bei den Daten oder Belegen,
Bezug auf Feststellung oder Überprüfung der Identität zugrunde gelegt wurden, um andere Daten oder Belege handelt als jene, die durch vorliegendes Gesetz oder durch
Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen vorgeschrieben sind. § 2 - In Artikel 5 erwähnte Verpflichtete, die als Geschäftsvermittler tätig sind, übermitteln Einrichtungen oder Personen, an die der Kunde vermittelt wird, umgehend
formationen über die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer und über die Merkmale des Kunden und den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind, die ihnen gemäß Artikel 42 anvertraut worden sind. Sie übermitteln ebenfalls umgehend auf erstes Ersuchen eine Kopie der Belege oder glaubwürdigen Informationsquellen, anhand deren sie die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer überprüft haben. TITEL 4 - Analyse untypischer Transaktionen und Verdachtsmeldung KAPITEL 1 - Analyse untypischer Transaktionen Art. 45 - § 1 - Verpflichtete führen unter der Verantwortung der gemäß Artikel 9 § 2 bestimmten Person eine spezifische Analyse der untypischen Transaktionen durch,
Anwendung von Artikel 35 § 1 Nr. 1 ermittelt worden sind, um zu bestimmen, ob von diesen Transaktionen vermutet werden kann, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Sie untersuchen insbesondere Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und alle ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Dafür setzen sie sämtliche erforderlichen Maßnahmen um, die über
den Artikeln 19 bis 41 erwähnten Maßnahmen hinausgehen. § 2 - Verpflichtete erstellen einen schriftlichen Bericht über
Anwendung von § 1 durchgeführte Analyse. Dieser Bericht wird unter der Verantwortung der in Artikel 9 § 2 erwähnten Personen erstellt,
Anwendung der in vorliegendem Titel beschriebenen Verpflichtungen angemessene Folgemaßnahmen ergreifen. Art. 46 - In den in den Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2 erwähnten Fällen führen Verpflichtete unter der Verantwortung der gemäß Artikel 9 § 2 bestimmten Person eine spezifische Analyse durch, um zu bestimmen, ob die Gründe, warum die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob gemäß den Artikeln 47 bis 54 Meldung beim BVFI erstattet werden muss. Verpflichtete erstellen einen schriftlichen Bericht über
Anwendung von Absatz 1 durchgeführte Analyse. Dieser Bericht wird unter der Verantwortung der in Artikel 9 § 2 erwähnten Personen erstellt,
Anwendung der in vorliegendem Titel beschriebenen Verpflichtungen angemessene Folgemaßnahmen ergreifen. KAPITEL 2 - Verdachtsmeldung Abschnitt 1 - Pflicht zur Meldung eines Verdachts und zur Mitteilung zusätzlicher Auskünfte an das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen Art. 47 - § 1 - Verpflichtete erstatten Meldung beim BVFI, wenn sie wissen oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben:
- dass Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, 2.dass Transaktionen oder versuchte Transaktionen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Diese Meldepflicht findet auch Anwendung, wenn der Kunde beschließt, die angestrebte Transaktion nicht durchzuführen,
- in anderen als den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Fällen: dass Tatsachen, die ihnen bekannt sind, mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Die Pflicht, in Anwendung der Nummern 1 bis 3 Meldung beim BVFI zu erstatten, beinhaltet nicht, dass der Verpflichtete die der Geldwäsche zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit ermitteln muss. § 2 - Verpflichtete melden dem BVFI ebenfalls in § 1 erwähnte verdächtige Gelder, Transaktionen oder versuchte Transaktionen und Tatsachen, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten Kenntnis erlangen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ohne dort ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung zu haben oder über eine andere Niederlassungsform zu verfügen durch Agenten oder Vertreiber, die sie dort vertreten. § 3 - Verpflichtete melden dem BVFI Gelder, Transaktionen und Tatsachen, die der König auf Stellungnahme des BVFI durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 4 - Verpflichtete erstatten dem BVFI in Anwendung der Paragraphen 1 bis 3 in den in Artikel 51 erwähnten Fristen Meldung. Art. 48 - Verpflichtete leisten Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte, die das BVFI in Anwendung von Artikel 81 an sie richtet, in den von ihm bestimmten Fristen Folge. Art. 49 - Im Prinzip werden alle in den Artikeln 47 und 48 erwähnten Informationen oder Auskünfte dem BVFI von der oder den aufgrund von Artikel 9 § 2 bestimmten Person(en) gemeldet. Leitendes Personal, Personalmitglieder, Agenten oder Vertreiber eines in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 und 29 bis 33 erwähnten Verpflichteten und Personalmitglieder oder Vertreter eines in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnten Verpflichteten, die selbst die Eigenschaft eines Verpflichteten haben, melden dem BVFI die betreffenden Informationen oder Auskünfte jedoch persönlich, wenn das in Absatz 1 erwähnte Verfahren nicht angewandt werden kann. Art. 50 - In den Artikeln 47, 48 und 66 § 2 Absatz 3 erwähnte Informationen und Auskünfte werden dem BVFI gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten per Brief oder auf elektronischem Wege gemeldet. Der König kann auf Stellungnahme des BVFI durch Erlass die Liste der Verpflichteten festlegen, für die die Meldung der in Absatz 1 erwähnten Informationen und Auskünfte ausschließlich online erfolgt. Art. 51 - § 1 - Informationen über eine in Artikel 47 § 1 Nr. 2 und §§ 2 und 3 erwähnte Transaktion werden dem BVFI vor Durchführung der Transaktion gemeldet. Gegebenenfalls wird die Frist angegeben, in der die betreffende Transaktion durchgeführt werden muss. Können die Verpflichteten das BVFI nicht vor Durchführung der Transaktion unterrichten, entweder weil die Transaktion aufgrund ihrer Art nicht aufgeschoben werden kann oder weil durch den Aufschub die Verfolgung der Begünstigten der betreffenden Transaktion behindert werden könnte, melden sie dem BVFI diese Transaktion umgehend nach ihrer Durchführung. In diesem Fall wird der Grund, weshalb das BVFI nicht vor Durchführung der Transaktion unterrichtet werden konnte, ebenfalls mitgeteilt. § 2 - Wenn die Verpflichteten wissen oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tatsachen erwähnt in Artikel 47 § 1 Nr. 1 und 3 und § 2 mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder wenn sie von Geldern oder Tatsachen erwähnt in Artikel 47 § 3 Kenntnis erhalten, melden sie dies umgehend dem BVFI. Art. 52 - In Abweichung von Artikel 47 müssen Rechtsanwälte, die bei der Ausübung der in Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Tätigkeiten mit Geldern, durchzuführenden Transaktionen oder Tatsachen erwähnt in demselben Artikel 47 konfrontiert werden, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie angehören, umgehend darüber unterrichten. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob
den Artikeln 5 § 1 Nr. 28 und 53 erwähnten Bedingungen eingehalten sind. Gegebenenfalls leitet er
formationen gemäß den Artikeln 50 und 51 und ungefiltert an das BVFI weiter. Art. 53 - In Abweichung von den Artikeln 47, 48 und 54 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnte Verpflichtete
diesen Artikeln erwähnten Informationen und Auskünfte nicht mit, wenn sie diese Informationen und Auskünfte von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm. Art. 54 - § 1 - Der König kann auf Stellungnahme des BVFI durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Meldepflicht der Verpflichteten auf Gelder, Transaktionen und Tatsachen ausdehnen, die natürliche oder juristische Personen betreffen,
einem Land oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen Rechtsvorschriften durch
Artikel 68
erwähnte nationale Risikobewertung oder durch ein zuständiges internationales oder europäisches Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt werden oder dessen Praktiken durch diese Risikobewertung oder dieses Gremium als ein Hindernis bei der GW/TF-Bekämpfung angesehen werden. Er kann die Art der erwähnten Tatsachen, Gelder und Transaktionen und ihren Mindestbetrag festlegen, die am ehesten geeignet sind, um die Risiken in Zusammenhang mit den betreffenden Ländern oder Gebieten zu verringern. § 2 - Wird bei der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung ein Land oder Gebiet ermittelt, dessen Rechtsvorschriften als unzureichend beurteilt werden oder dessen Praktiken als ein Hindernis bei der GW/TF-Bekämpfung angesehen werden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unbeschadet des Paragraphen 1 andere Gegenmaßnahmen festlegen,
einem angemessenen Verhältnis zu den hohen GW/TF-Risiken des betreffenden Landes oder Gebiets stehen. Abschnitt 2 - Verbot der Informationsweitergabe Art. 55 - § 1 - Verpflichtete, ihr leitendes Personal, ihre Personalmitglieder, Agenten und Vertreiber und der in Artikel 52 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer dürfen weder den betreffenden Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 47, 48, 54 oder 66 § 2 Absatz 3 eine Übermittlung von Informationen oder Auskünften an das BVFI gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot findet ebenfalls Anwendung auf dort erwähnte Mitteilungen von Informationen oder Auskünften an Zweigniederlassungen von Verpflichteten,
Drittländern ansässig sind. § 2 - Wenn eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 genannten Kategorien von Verpflichteten fällt, sich bemüht, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von § 1. Art. 56 - § 1 - Das Verbot nach Artikel 55 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken. § 2 - Das Verbot nach Artikel 55 findet keine Anwendung auf
formationsweitergabe: 1. zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 der Richtlinie 2015/849 erwähnten Kreditinstituten und Finanzinstituten,
einem Mitgliedstaat ansässig sind, wenn diese Institute derselben Gruppe angehören,
- zwischen den in Nr.1 erwähnten Instituten und ihren Zweigniederlassungen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern, sofern sich diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2015/849, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen,
- zwischen den in Nr.1 erwähnten Instituten oder zwischen diesen Instituten und gleichwertigen Instituten,
Drittländern ansässig sind, in denen der Richtlinie 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Institute in Bezug auf denselben Kunden und im Rahmen derselben Transaktion tätig werden, sofern die ausgetauschten Informationen diesen Kunden oder diese Transaktion betreffen, sie ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden und das Institut, das
formationen erhält, Verpflichtungen unterliegt, die mit den Verpflichtungen der Richtlinie 2015/849 in Bezug auf das Verbot der Informationsweitergabe und den Schutz personenbezogener Daten gleichwertig sind, 4. zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2015/849 erwähnten Personen oder zwischen diesen Personen und Personen,
Drittländern, in denen der Richtlinie 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, denselben Beruf ausüben:
- a)sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur ausüben, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt, oder
- b)wenn sie in Bezug auf denselben Kunden und im Rahmen derselben Transaktion tätig werden, sofern die ausgetauschten Informationen diesen Kunden oder diese Transaktion betreffen, sie ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden und die Person, die
formationen erhält, Verpflichtungen unterliegt, die mit den Verpflichtungen der Richtlinie 2015/849 in Bezug auf das Verbot der Informationsweitergabe und den Schutz personenbezogener Daten gleichwertig sind. Abschnitt 3 - Schutz der Meldenden Art. 57 - Teilen Verpflichtete beziehungsweise leitendes Personal, Personalmitglieder, Agenten oder Vertreiber dieser Verpflichteten oder der in Artikel 52 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer dem BVFI in gutem Glauben Informationen mit, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den betreffenden Verpflichteten oder sein leitendes Personal, seine Personalmitglieder, Agenten oder Vertreiber keinerlei Haftung, sei es in zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Form, und keine nachteilige oder diskriminierende Maßnahme im Beschäftigungsverhältnis nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde. Art. 58 - Macht das BVFI eine Mitteilung an den Prokurator des Königs, den Föderalprokurator oder
Artikel 83
§ 2 erwähnten Behörden, werden ihnen die Verdachtsmeldungen, die es in Anwendung der Artikel 47, 54 und 66 § 2 Absatz 3 von den Verpflichteten erhalten hat, nicht mitgeteilt, damit die Anonymität ihrer Urheber gewahrt wird. Werden in Artikel 83 § 1 erwähnte Personen vorgeladen, vor Gericht als Zeugen auszusagen, ist es ihnen ebenso wenig erlaubt, die Identität der in Absatz 1 erwähnten Urheber preiszugeben. Art. 59 - Die für die Untersuchung und Verfolgung wegen GW/TF zuständigen Behörden ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um leitendes Personal, Personalmitglieder, Agenten und Vertreiber der Verpflichteten,
tern oder dem BVFI einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen. Abschnitt 4 - Aufbewahrung und Schutz von Daten und Dokumenten Art. 60 - Die Verpflichteten bewahren auf gleich welchem Datenträger die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch das BVFI oder andere zuständige Behörden auf: 1.
Titel 3
Kapitel 1 Abschnitt 2 und 3 erwähnten Identifikationsdaten, die gegebenenfalls gemäß Artikel 35 aktualisiert worden sind, und eine Kopie der Belege oder des Ergebnisses der Konsultierung einer Informationsquelle erwähnt in Artikel 27 für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion, 2.unbeschadet der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Aufbewahrung von Dokumenten Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung und genaue Rückverfolgung durchgeführter Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von zehn Jahren nach Durchführung der Transaktion, 3. den in Anwendung der Artikel 45 und 46 erstellten schriftlichen Bericht gemäß den in Nr.2 beschriebenen Modalitäten. In Abweichung von Absatz 1 werden
diesem Absatz erwähnten Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren für das Jahr 2017 auf sieben Jahre und für die Jahre 2018 und 2019 auf acht beziehungsweise neun Jahre herabgesetzt. Art. 61 - In Abweichung von Artikel 60 Nr. 1 können die Verpflichteten die Aufbewahrung einer Kopie der dort erwähnten Belege durch die Aufbewahrung der Referenzangaben dieser Dokumente ersetzen unter der Bedingung, dass diese Referenzangaben es dem Verpflichteten aufgrund ihrer Art und der Modalitäten ihrer Aufbewahrung mit Sicherheit ermöglichen, die betreffenden Dokumente auf Ersuchen des BVFI oder anderer zuständiger Behörden während des im genannten Artikel festgelegten Aufbewahrungszeitraums umgehend vorzulegen, und ohne dass diese Dokumente in der Zwischenzeit geändert oder verändert werden konnten. Verpflichtete, die von der in Absatz 1 vorgesehenen Abweichung Gebrauch machen wollen, bestimmen zuvor in ihren Verfahren der internen Kontrolle die Kategorien von Belegen, von denen sie anstelle einer Kopie die Referenzangaben aufbewahren werden, sowie die Modalitäten für das Wiederauffinden der betreffenden Dokumente, die es ermöglichen, sie gemäß Absatz 1 auf Ersuchen vorzulegen. Art. 62 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung anderer Rechtsvorschriften sind die Verpflichteten verpflichtet, personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Artikel 60 zu löschen. § 2 - In Bezug auf die Aufbewahrung der in Artikel 60 Absatz 1 erwähnten Dokumente und Informationen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, die bis zu fünf Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beendet oder abgeschlossen worden sind, belaufen die Fristen für die Aufbewahrung der erwähnten Dokumente und Informationen sich auf sieben Jahre. Art. 63 - Die Verpflichteten verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, in der in Artikel 48 vorgesehenen Frist und über sichere Kommunikationskanäle, durch die die vertrauliche Behandlung voll und ganz sichergestellt ist, auf Anfragen des BVFI in Anwendung des Artikels 81, der Gerichtsbehörden oder der in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse handeln, vollständig Auskunft darüber zu geben, ob die betreffenden Verpflichteten mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie gegebenenfalls über die Art dieser Geschäftsbeziehung. Art. 64 - § 1 - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnungen. Diese Datenverarbeitung ist im Sinne von Artikel 5 des genannten Gesetzes für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich. § 2 - Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes ausschließlich für die Zwecke der GW/TF-Verhinderung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes für andere Zwecke als
diesem Gesetz vorgesehenen Zwecke, insbesondere für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten. § 3 - Die Verpflichteten stellen ihren Kunden die nach Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geltenden rechtlichen Pflichten der Verpflichteten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der GW/TF-Verhinderung. Art. 65 - Personen,
Anwendung des vorliegenden Gesetzes von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen sind,